Bundesrat zum Bundesbedarfsplangesetz
Berlin: (hib/NKI) Als Unterrichtung (21/6564(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) liegt die Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf des „Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes“ (21/6128(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) vor. Darin äußert der Bundesrat eine Reihe von Änderungsvorschlägen.
Das Bundesbedarfsplangesetz sieht die Beschleunigung des Netzausbaus und der Integration erneuerbarer Energien vor. Es beinhaltet die Aufnahme von 45 neuen Netzausbauvorhaben und die Abkehr vom generellen Erdkabel-Vorrang zugunsten kostengünstigerer Freileitungen für Gleichstromtrassen.
Die Länderkammer wendet sich gegen den Bau von Freileitungen im Küstenmeer. Zum einen sei dieses „technisch nicht möglich“, zum anderen führe der Freileitungsbau vom Anlandungspunkt bis zum Konverterstandort angesichts der „massiven Anzahl von Offshore-Netzanbindungssystemen“ zu „erheblichen Akzeptanzproblemen“ gegenüber dem Ausbau dieser Windanlagen. Diesen Vorschlag will die Bundesregierung prüfen.
Außerdem sehen die Länder die geplante Anpassung des Vorhabens Nummer 87, dem Ausbau der Höchstspannungsleitungen Netzausbau und Verstärkung Berlin (Drehstrom, Nennspannung 380 kV) kritisch. Das Vorhaben bestehe nun aus fünf Teilvorhaben, davon zwei Freileitungsprojekte und drei Kabeltunnelprojekte. Von den drei Teilvorhaben mit Erdverkabelung würden bislang zwei als „länderübergreifend“ und besonders eilbedürftig gekennzeichnet. Sie fielen damit in die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur. Das dritte Teilvorhaben von Reuter nach Teufelsbruch (als Teil der 380-kV-Kabeldiagonale Berlin, die bislang über Einzelgenehmigungen realisiert wird) sei im Gesetzentwurf hingegen nicht entsprechend gekennzeichnet worden und müsse somit von der nach Landesrecht zuständigen Behörde im Planfeststellungsverfahren genehmigt werden. Von den beiden Freileitungsvorhaben sei wiederum eines als Bundesvorhaben und besonders eilbedürftig („A1, G“) und eines als Ländervorhaben deklariert.
Grundsätzlich handele es sich bei dem Vorhaben Nummer 87 um ein länderübergreifendes Vorhaben. Die bisherige Aufteilung der Einzelmaßnahmen in Länder- und Bundesvorhaben sei „weder konsistent noch sach- und zweckdienlich“. Da die Teilvorhaben einen gemeinsamen energiewirtschaftlichen Zweck verfolgten, sollten sie aus Effizienz- und Beschleunigungsgründen genehmigungsrechtlich in einer Hand bei der Bundesnetzagentur liegen, so der Bundesrat.
Dagegen wendet sich die Bundesregierung. Bei dem Ausbauprojekt handele es sich um mehrere Einzelmaßnahmen im Raum Berlin. Die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur sei lediglich für die drei Einzelmaßnahmen aufgrund ihres länderübergreifenden Verlaufs von Brandenburg nach Berlin sinnvoll. Die anderen zwei Einzelmaßnahmen, einschließlich des Abschnitts Reuter-Teufelsbruch, lägen vollständig in Berlin.