23.06.2026 Arbeit und Soziales — Anhörung — hib 509/2026

Sachverständigenkritik an Behindertengleichstellungsgesetz

Berlin: (hib/HAU) Die von der Bundesregierung geplante Novellierung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) wird von Sachverständigen unterschiedlich beurteilt. Bei einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am Montag wurde der Gesetzentwurf „zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes“ (21/5140(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) unter anderen von Britta Schlegel vom Deutschen Institut für Menschenrechte und Christiane Möller vom Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband als unzureichend mit Blick auf die Barrierefreiheit bewertet. Anna Robra von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) verwies ebenso wie Peter Schröder vom Handelsverband Deutschland (HDE) auf mit der Neuregelung verbundene wirtschaftliche Belastungen für die Unternehmen.

Der Gesetzentwurf verfolgt laut Bundesregierung für den privaten Bereich das Ziel, den Zugang zu privaten Gütern und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen spürbar und nachhaltig zu verbessern, ohne dabei Unternehmen unverhältnismäßig stark zu belasten. Im öffentlichen Bereich sieht der Gesetzentwurf vor, die Pflichten des Bundes zur Herstellung baulicher Barrierefreiheit zu konkretisieren. Der Bund soll dem Entwurf zufolge noch verbleibende Barrieren bis zum Jahr 2035 abbauen. Zudem sollen Übergangsregelungen geschaffen werden, um die Qualitätsanforderungen an Assistenzhunde sicherzustellen und die Verwaltungsverfahren zur Zertifizierung zu vereinfachen.

Neben dem Gesetzentwurf standen auch Anträge der AfD-Fraktion (21/3668(Dokument, öffnet ein neues Fenster)), der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (21/5335(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) und der Fraktion Die Linke (21/5569(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) auf der Tagesordnung.

Das Benachteiligungsverbot gegenüber privaten Unternehmen müsse in dem Gesetzentwurf wirksam ausgestaltet werden, forderte Christiane Möller vom Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband. Nur zwingende sachliche Gründe dürften eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. „Die Pflicht zu angemessenen Vorkehrungen ist entsprechend der UN-Behindertenrechtskonvention auszugestalten“, sagte sie. Alle nötigen baulichen Veränderungen und Änderungen von Gütern und Dienstleistungen pauschal als „unverhältnismäßige und unbillige Belastungen“ für die Wirtschaft einzustufen, wie es der Gesetzentwurf tue, sei damit unvereinbar.

Das Hauptziel des Gesetzesentwurfs, Deutschland auch im privaten Bereich barrierefrei zu machen, werde nicht erreicht, kritisierte Britta Schlegel vom Deutschen Institut für Menschenrechte. Es fehlten Vorgaben, die die Privatwirtschaft zur Herstellung struktureller Barrierefreiheit verpflichten. Das individuelle Benachteiligungsverbot, das eine Verpflichtung Privater umfasst, angemessene Vorkehrungen im Einzelfall zu treffen, werde für Unternehmen stark durch Pauschalausnahmen, milde Rechtfertigungsanforderungen und mangelnde Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten beschränkt, „so dass es praktisch wertlos wird“, urteilte Schlegel.

HDE-Vertreter Schröder hält die von der Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf erwartete Kostenbelastung für die Wirtschaft als viel zu niedrig angesetzt. Da die der Berechnung zu Grunde liegenden Prämissen realitätsfern seien, müsse im Ergebnis davon ausgegangen werden, dass die wirtschaftliche Belastung allein der Einzelhandelsunternehmen die im Entwurf für die gesamte Wirtschaft genannte Summe von 1,35 Millionen Euro pro Jahr deutlich übersteigen werde. Im Interesse eines angemessenen Ausgleiches zwischen Unternehmen und den betroffenen behinderten Menschen brauche es klare Obergrenzen für die Verpflichtung der Unternehmen, betonte er. Diese müssten von unangemessener wirtschaftlicher Belastung geschützt werden und dürften keinen unzuträglichen Rechtsunsicherheiten ausgesetzt werden.

Gerade für kleine und mittlere Unternehmen, so BDA-Vertreterin Dobra, seien die Auswirkungen des Gesetzentwurfes erheblich. Sie forderte Nachbesserungen. „Wichtig ist, dass der Gesetzentwurf Barrierefreiheit und angemessene Vorkehrungen im Einzelfall vorsieht und nicht grundsätzlich Barrierefreiheitsverpflichtungen enthält“, sagte sie. Das sei angesichts der Vielgestaltigkeit von Behinderungen und damit verbundenen Barrieren für Unternehmen nicht lösbar. Dobra forderte außerdem, den Entschädigungsanspruch „rechtsklar“ auszuschließen.

Der Einzelsachverständige Sascha Göttert kritisierte, dass Barrierefreiheit immer als Problem dargestellt statt als Chance angesehen werde. Er wies darauf hin, dass der größte Teil des gesellschaftlichen Lebens nicht in Behörden, sondern bei privaten Anbietern stattfinde. „Ich trinke meinen Kaffee nicht im Finanzamt sondern beim Bäcker“, sagte er. Solange aber wesentliche Bereiche des täglichen Lebens von verbindlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit ausgenommen blieben oder umfangreiche Ausnahmeregelungen bestünden, werde eine tatsächliche Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen nicht erreicht.

Der Gesetzentwurf enthält aus Sicht des Einzelsachverständigen Felix Welti, Professor für Sozial- und Gesundheitsrecht an der Universität Kassel, viele wichtige und zu unterstützende Regelungen. Bei einigen Normen seien klarstellende Diskussionen und Veränderungen im Gesetzgebungsverfahren zu wünschen, „damit der Entwurf seinen Zielen gerecht wird“. Welti bewertete die Regelung zu „angemessenen Vorkehrungen“, wonach für Unternehmen alle baulichen Veränderungen sowie Änderungen an Gütern und Dienstleistungen als unverhältnismäßige und unbillige Belastung gelten, als „rechtssystematisch problematisch“. Sie sei deshalb geeignet, zu Rechtsunsicherheit zu führen, befand er.

Zu den Änderungen im Bereich der Assistenzhunde äußerte sich Thomas Hansen vom Verein Associata. Obwohl im Rahmen der bisherigen Übergangsregelungen bereits anerkannte Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften, sogenannte MAGs über die in Paragraf 12e Absatz1 BGG festgelegten Zutrittsrechte zu allgemeinen Publikums- und Benutzungsverkehr zugänglichen Anlagen und Einrichtungen verfügten, schilderten viele von ihnen immer noch Probleme hinsichtlich dieser Zutrittsrechte, sagte Hansen. Ob diese Probleme mit der beabsichtigten Neufassung des Paragrafen 12e Absatz 1 BGG beseitigt werden, bleibe abzuwarten. Praxiserfahrungen deuteten darauf hin, „dass Zutrittsrechte von Assistenzhunden in der Öffentlichkeit wenig bekannt sind“. Auch die Evaluationsstudie nach Paragraf12k BGG weise auf diese Problemlage hin und empfehle, gezielte Kommunikationsmaßnahmen zu stärken, um die Bekanntheit der einschlägigen Regelungen im BGG und der Assistenzhund-Verordnung (AHundV) „nachhaltig zu erhöhen“. Hierbei sollten bestehende Initiativen mit hoher Reichweite unterstützt und gegebenenfalls weiterentwickelt werden.