25.06.2026 Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend — Unterrichtung — hib 524/2026

Diskriminierung: Bundesrat fordert stärkeren Fokus auf KI

Berlin: (hib/CHE) Künstliche Intelligenz und automatisierte Entscheidungssysteme sollen stärker als bisher geplant im Gesetzentwurf (21/6178(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) der Bundesregierung für eine Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) berücksichtigt werden. Das fordert der Bundesrat in einer Stellungnahme zum Entwurf, der nun als Unterrichtung (21/6669(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) vorliegt.

In vielen diskriminierungssensiblen Bereichen würden Künstliche Intelligenz und automatisierte Entscheidungssysteme eingesetzt, schreibt die Länderkammer. Dies sei unter anderem bei der Jobsuche, bei Wohnungs- und Kreditvergaben oder Versicherungsdienstleistungen der Fall. „Die Systeme arbeiten auf Grundlage von Statistiken und Daten, die diskriminierungsbedingte Verzerrungen beinhalten können. Zudem können Vorurteile oder ein fehlendes Bewusstsein für Diskriminierung die Programmierung der Modelle beeinflussen, ohne dass dies für Anwendende oder für betroffene Personen erkennbar ist. Dieses Problem wird vom AGG in der aktuellen Fassung nur unzureichend erfasst“, heißt es in der Stellungnahme weiter.

Die Bundesregierung sieht das in ihrer Gegenäußerung anders und erwidert dazu: „Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist grundsätzlich technologieneutral formuliert. Damit ist eine ungerechtfertigte Benachteiligung aufgrund eines der in Paragraf 1 AGG geschützten Merkmale unzulässig, unabhängig davon, ob die Benachteiligung unmittelbar durch einen Menschen oder mittels eines KI-Systems erfolgt. Hinsichtlich der Beweisregelung in Paragraf 22 AGG sieht die Bundesregierung jedenfalls derzeit keinen Handlungsbedarf.“ Zwar hätten von Diskriminierung Betroffene in der Regel keine Kenntnis von der technischen Funktionsweise eines IT-Systems und könnten so in einem gerichtlichen Verfahren ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht in vollem Umfang gerecht werden. In vergleichbaren Fällen solcher Informationsasymmetrien greife die Rechtsprechung jedoch auf die Grundsätze der sekundären Darlegungs- beziehungsweise Beweislast zurück. „Für Fälle der Benachteiligung durch algorithmische Entscheidungssysteme bleibt die Entwicklung einer solchen Rechtsprechung zunächst abzuwarten; gesetzgeberisches Tätigwerden dürfte hier einstweilen nicht erforderlich sein“, so die Bundesregierung.