26.06.2026 Inneres — Unterrichtung — hib 528/2026

Bericht der Wahlkreiskommission vorgelegt

Berlin: (hib/STO) Als Unterrichtung durch die Bundesregierung (21/6800(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) liegt der „Bericht der Wahlkreiskommission für die 21. Wahlperiode des Deutschen Bundestages“ vor. Sie hat laut Bundeswahlgesetz die Aufgabe, über Änderungen der Bevölkerungszahlen im Wahlgebiet zu berichten und darzulegen, ob und welche Änderungen der Einteilung der Bundestagswahlkreise sie im Hinblick darauf für erforderlich hält.

Wie die Kommission ausführt, ergibt sich nach dem Stand der deutschen Bevölkerung am 30. September 2025 bei einer Verteilung der 299 Wahlkreise auf die 16 Länder, dass Baden-Württemberg nunmehr 39 anstatt 38 Wahlkreise erhält, während Hessen 21 statt 22 Wahlkreise zugeordnet würden. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts habe sich jedoch bereits abgezeichnet, dass mit den Bevölkerungszahlen zum Stichtag 31. März 2026 anstelle von Hessen das Land Sachsen einen Wahlkreis abgeben würde.

Die Veröffentlichung der Bevölkerungszahlen zum Stichtag 31. März 2026 durch das Statistische Bundesamt ist laut Vorlage für Juli 2026 vorgesehen und erfolgt somit nach Abgabe des Berichts. Dass Baden-Württemberg einen zusätzlichen Wahlkreis erhält, wird in dem Bericht auch für die Bevölkerungszahlen ab dem 31. März 2026 erwartet.

Bei ihren Vorschlägen zur Wahlkreiseinteilung hat die Kommission den Angaben zufolge die im Bundeswahlgesetz festgelegten Grundsätze zu beachten. Danach muss die Zahl der Wahlkreise in den einzelnen Ländern deren Bevölkerungsanteil so weit wie möglich entsprechen.

Die Wahlkreiskommission stellt in dem Bericht zugleich fest, dass aufgrund der zum 1. Januar 2026 in Kraft getretenen Absenkung der Abweichungskorridore eine Vielzahl von Wahlkreisanpassungen erforderlich ist. Die Gesetzesänderung sehe vor, dass die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht um mehr als zehn Prozent (statt zuvor 15 Prozent) nach oben oder unten abweichen soll. Eine Neuabgrenzung sei nun zwingend, wenn die Abweichung mehr als 15 Prozent (zuvor 25 Prozent) beträgt.

„Infolge der Absenkung der Abweichungskorridore beträgt in den einzelnen Ländern die Abweichung vom Bevölkerungsdurchschnitt aller 299 Wahlkreise in 145 Wahlkreisen mehr als zehn Prozent nach oben oder unten“, schreibt die Kommission weiter. Davon überschritten 78 Wahlkreise die gesetzlich zwingende Neueinteilungsgrenze von 15 Prozent. In dem Bericht unterbreitet die Wahlkreiskommission in 13 Ländern Änderungsvorschläge für eine Neueinteilung beziehungsweise anderweitige Anpassungen in Form von Änderungen der Wahlkreisbezeichnung.

Im Zuge dieser vorgeschlagenen Neuabgrenzungen sei vor allem aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Reduzierung der Abweichungsgrenzen eine Vielzahl an Wahlkreisen von Änderungen betroffen, heißt es dazu in der Unterrichtung. Nach „umfassender Abwägung“ der im Bundeswahlgesetzfestgelegten Kriterien ließen sich „Durchschneidungen bestehender Gebietsgrenzen sowie historisch gewachsener Gebiets- und Bevölkerungsstrukturen nicht vermeiden“.