Geplante Befugnisse zum biometrischen Internetabgleich
Berlin: (hib/STO) Über geplante Befugnisse zum biometrischen Internetabgleich berichtet die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/6634(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (21/6364(Dokument, öffnet ein neues Fenster)). Danach sehen „die Gesetzentwürfe zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit, zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus sowie zur Änderung Strafprozessordnung - digitale Ermittlungsmaßnahmen“, die am 29. April 2026 von der Bundesregierung beschlossen wurden, Befugnisse zum automatisierten biometrischen Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet vor.
Die Vorschriften im Bundeskriminalamtgesetz, Bundespolizeigesetz und in der Strafprozessordnung erlaubten es, bereits vorliegende biometrische Daten - zum Beispiel ein Lichtbild - zur Abwehr von Gefahren sowie zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung mit im Internet öffentlich zugänglichen Bildern biometrisch abzugleichen, führt die Bundesregierung weiter aus. Zudem sei eine entsprechende Befugnis im Asylgesetz vorgesehen.
Als Ziele der Maßnahmen zur Strafverfolgung und Gefahrenabwehr sind den Angaben zufolge die Identifizierung, Aufenthaltsermittlung, Erforschung des Sachverhalts oder Ermittlung von Zusammenhängen mit anderen Straftaten oder Gefahren vorgesehen. Die Befugnisse seien subsidiär zu anderen Maßnahmen. Adressaten der Regelung könnten im Bereich der Strafverfolgung Tatverdächtige und Beschuldigte, im Bereich der Gefahrenabwehr polizeipflichtige Personen sein. Für andere Personen bestehe eine Begrenzung der Maßnahme auf die Zwecke der Identifizierung und Aufenthaltsermittlung sowie eine gesonderte Güterabwägung.
Die im Rahmen der Befugnisse erhobenen personenbezogenen Daten sind laut Vorlage nach Durchführung des biometrischen Internetabgleichs unverzüglich zu löschen. Eine dauerhafte Speicherung ist danach nicht erlaubt und ein Abgleich mit Echtzeitdaten unzulässig.
Wie aus der Antwort weiter hervorgeht, sehen die Vorschriften im Bundeskriminalamtgesetz und Bundespolizeigesetz ein abgestuftes Konzept vor, nach dem die Durchführung des biometrischen Internetabgleichs grundsätzlich durch die Polizeibehörde selbst erfolgen muss. Sofern dies technisch unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist, darf die Durchführung danach durch eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle eines Mitgliedstaats der Europäischen Union erfolgen.
„Sofern auch dies technisch unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist, kann die Durchführung durch eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle in einem Drittstaat erfolgen“, heißt es in der Vorlage ferner. Im Bereich der Strafprozessordnung sei vorgesehen, dass der biometrische Internetabgleich nur durch die Strafverfolgungs- beziehungsweise Polizeibehörde selbst erfolgen darf.