Informelle Finanztransferstrukturen und Hawala-Systeme
Berlin: (hib/STO) Um informelle Finanztransferstrukturen und sogenannte Hawala-Systeme geht es in der Antwort der Bundesregierung (21/6707(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (21/6370(Dokument, öffnet ein neues Fenster)). Danach ist Hawala-Banking ein seit mehr als 1.200 Jahren weltweit genutztes informelles und vertrauensbasiertes Transfersystem, das beleglos, kontolos und banklos verläuft.
„Der Transfer von Geldern beziehungsweise Vermögenswerten wird über Hawala-Agenten (Hawaladare) abgewickelt und verläuft an staatlich regulierten Stellen vorbei“, schreibt die Bundesregierung weiter. Es werde zum Beispiel für familienunterstützende Zahlungen in Länder mit unterentwickelten Zahlungsverkehrssystemen genutzt, aber auch für Zwecke der grenzüberschreitenden Organisierten Kriminalität. In einigen Ländern sind informelle Zahlungsverkehrssysteme wie das Hawala-System den Angaben zufolge legal und unterliegen staatlicher Regulierung.
Wie die Bundesregierung ferner ausführt, bedienen sich Hawaladare zunehmend verfügbarer neuer Möglichkeiten, um ihre Dienstleistungen auch digital innerhalb ihrer Organisationen anzubieten. Es handele sich um speziell für Hawala-Geschäfte entwickelte Anwendungen, die die Buchhaltung über eine innerhalb der Organisation übergeordnete Buchführungsstelle digitalisieren. Zugang zu solchen Anwendungen erhielten lediglich für die Betreiber vertrauenswürdige Personen.
Neben Hawala existieren laut Vorlage ähnliche Formen des informellen Zahlungsverkehrssystems, die von der Financial Action Task Force unter dem Begriff „Informal Value Transfer Systems“ zusammengefasst werden. Hierzu zählten beispielsweise auch das Feich'ein, das Hundi und das Phoe Kuan. Im internationalen Kontext und für die Strafverfolgung in Deutschland werde vermehrt der Begriff „criminal underground banking“ verwendet. Letztlich sei die Begrifflichkeit jedoch für die Strafbarkeit nicht entscheidend, da auf den rechtlichen Tatbestand des unerlaubten Finanztransfergeschäfts abgestellt werde.
„Hawala und vergleichbare informelle Finanztransfermodelle können im Kontext Organisierter Kriminalität genutzt werden, um aus Straftaten stammende Gelder zu transferieren, Zahlungsströme zu verschleiern und die Herkunft von Geldern geheim zu halten“, heißt es in der Antwort des Weiteren. Die informelle Struktur und Anonymität machten das System sehr anfällig für Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und andere illegale Aktivitäten. Die zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geltenden Identifizierungs- und Dokumentationspflichten des staatlich beaufsichtigten Finanzsektors würden bewusst umgangen. In der Folge könnten auch Maßnahmen der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung faktisch erschwert werden.
Wie aus der Antwort zudem hervorgeht, steht das Betreiben von Finanztransfergeschäften in Deutschland nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz unter Erlaubnisvorbehalt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin). Der Betrieb ohne behördliche Erlaubnis ist danach untersagt und darüber hinaus grundsätzlich strafbewehrt. Der Bundesgerichtshof hat laut Vorlage klargestellt, dass das Erbringen von Hawala-Banking-Dienstleistungen ohne behördliche Erlaubnis illegal ist und eine Straftat darstellen kann.