Ermächtigungsgrundlagen für digitale Ermittlungsmaßnahmen
Berlin: (hib/SCR) Der Bundestag will sich am Mittwoch, 8. Juli 2026, in erster Lesung mit dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes „zur Änderung der Strafprozessordnung - digitale Ermittlungsmaßnahmen“ (21/6806(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) befassen. Der Entwurf sieht zwei neue strafprozessuale Befugnisse für digitale Ermittlungsmaßnahmen vor.
Mit einem neuen Paragrafen 98d der Strafprozessordnung soll der automatisierte Abgleich biometrischer Daten aus einem Strafverfahren mit biometrischen Daten aus im Internet öffentlich zugänglichen Daten ermöglicht werden. Dieser Abgleich soll laut Entwurf der Erforschung des Sachverhalts, der Identitätsfeststellung oder der Ermittlung des Aufenthaltsorts eines Beschuldigten oder eines Zeugen dienen. Bislang fehle dafür eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage. Ein solcher Abgleich dürfe derzeit nur manuell, „also ohne den Einsatz einer speziellen, für den Abgleich entwickelten Software“, vorgenommen werden. Dies könne insbesondere bei großen Datenmengen Ermittlungsmaßnahmen erschweren und Personal binden.
Der automatisierte biometrische Abgleich soll nach dem Entwurf nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein. Erforderlich ist unter anderem der Verdacht einer Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung; ausdrücklich genannt werden dabei insbesondere die in Paragraf 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung bezeichneten Straftaten. Zudem muss die Erforschung des Sachverhalts, die Identitätsfeststellung oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos sein. Ein Abgleich mit öffentlich zugänglichen Echtzeitdaten soll unzulässig sein. Daten ohne konkreten Ermittlungsansatz sollen nach dem Abgleich unverzüglich gelöscht werden. Angeordnet werden soll die Maßnahme grundsätzlich durch die Staatsanwaltschaft.
Außerdem soll mit einem neuen Paragrafen 98e die Befugnis geschaffen werden, verfahrensübergreifende Recherche- und Analyseplattformen zur Strafverfolgung einzusetzen. Damit könnten nach Darstellung der Bundesregierung bisher unverbundene Dateien und Datenquellen der Polizei, die sowohl Daten aus der Gefahrenabwehr als auch aus der Strafverfolgung enthalten, in einer Analyseplattform vernetzt und durch Suchfunktionen systematisch erschlossen und analysiert werden.
Auch für den Einsatz solcher Plattformen zur Strafverfolgung gibt es laut Entwurf bislang keine Ermächtigungsgrundlage. Das Bundesverfassungsgericht habe in einem zur Gefahrenabwehr ergangenen Urteil vom 16. Februar 2023 deutlich gemacht, dass die Nutzung solcher Plattformen einer ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage bedürfe. Derzeit beruhe die operative IT-Infrastruktur der Polizeibehörden „teilweise noch auf einem unverbundenen Nebeneinander zahlreicher automatisierter Dateien und Datenquellen“, die zur Strafverfolgung jeweils einzeln mit einem bestimmten personenbezogenen Datum abgeglichen werden müssten, führt die Bundesregierung in dem Entwurf weiter aus. Dies binde personelle Ressourcen und berge das Risiko von Übertragungsfehlern, Informationsverlusten oder paralleler Datenhaltung.
Die automatisierte Datenanalyse soll nach dem Entwurf ebenfalls nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein. Erforderlich ist unter anderem der Verdacht einer auch im Einzelfall schwerwiegenden, in Paragraf 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung bezeichneten schweren Straftat. Eine direkte Anbindung der Analyseplattform an sonstige, nicht-polizeiliche Register und an Internetdienste soll unzulässig sein. Zudem soll jeder Einsatz anlassbezogen und manuell ausgelöst werden müssen. Eine ausschließlich auf der Maßnahme beruhende automatisierte Entscheidungsfindung, die unmittelbar eine nachteilige Rechtsfolge für die betroffene Person hat oder diese erheblich beeinträchtigt, soll ausgeschlossen sein.
Der Bundesrat übt in seiner Stellungnahme Kritik an der konkreten Ausgestaltung der Regelung zur automatisierten verfahrensübergreifenden Datenanalyse. Die Formulierung greife zu kurz; zudem sei nicht klar, was unter „zusammengeführt“ fachlich zu verstehen sei. Die Bundesregierung teilt dieses Verständnis laut Gegenäußerung nicht, will den Vorschlag der Länderkammer aber prüfen.