02.07.2026 Recht und Verbraucherschutz — Gesetzentwurf — hib 542/2026

Bundesregierung plant Neuregelungen im Mietrecht

Berlin: (hib/SCR) Der Bundestag will sich am Donnerstag, 9. Juli 2026, in erster Lesung mit dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes „zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete“ (21/6807(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) befassen. Ziel des Entwurfs ist es laut Bundesregierung, der Mietpreisbremse „mehr Geltung“ zu verschaffen, den Markt für langfristig anzumietende Wohnungen zu erweitern und so „die Voraussetzungen für bezahlbares und sicheres Wohnen zu verbessern“.

Dazu soll die Ausnahme von Mieterschutzvorschriften bei der Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch - sprich: bei der Kurzzeitvermietung - enger gefasst werden. Künftig soll die Ausnahme grundsätzlich nur noch für Mietverhältnisse von bis zu sechs Monaten gelten. Eine Verlängerung auf insgesamt bis zu acht Monate soll möglich sein, wenn sich nach Mietbeginn ein längerer vorübergehender Bedarf ergibt. Die Regelung soll laut Entwurf „ eine Umgehung der Mietpreisbremse verhindern und den Mietmarkt für unbefristetes Wohnen entlasten“.

Auch die Vermietung möblierter Wohnungen soll stärker reguliert werden. Bei möbliertem Wohnraum soll die ortsübliche Vergleichsmiete künftig um einen angemessenen Möblierungszuschlag erhöht werden können. Dieser soll monatlich höchstens ein Prozent des geschätzten Zeitwerts der Einrichtungsgegenstände zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses betragen. Bei voll ausgestattetem Wohnraum soll vermutet werden, dass ein Zuschlag von bis zu zehn Prozent der für den unmöblierten Wohnraum geschuldeten Miete angemessen ist. Vermietende sollen zudem verpflichtet werden, vor Vertragsschluss unaufgefordert Auskunft über die Höhe des Möblierungszuschlags zu erteilen. Erfolgt dies nicht, soll die Wohnung laut Entwurf grundsätzlich als unmöbliert vermietet gelten.

Geplant sind außerdem Änderungen bei Indexmieten. In angespannten Wohnungsmärkten sollen Indexmieterhöhungen jährlich begrenzt werden. „Gerade hier sind die Mieten in der Regel besonders hoch und der Verlust der Wohnung und des Bestandsmietverhältnisses träfe Mietende in einer ohnehin finanziell angespannten Situation besonders schwer“, führt die Bundesregierung im Entwurf zur Begründung an. Übersteigt die Entwicklung des Preisindexes innerhalb eines Jahres drei Prozent, soll die Hälfte des darüber hinausgehenden Teils laut Entwurf bei der Berechnung der Mieterhöhung unberücksichtigt bleiben.

Mehr Schutz ist auch bei Kündigungen wegen Zahlungsverzugs vorgesehen. Wenn Mietforderungen durch Nachzahlung vollständig beglichen werden, sollen Mieterinnen und Mieter künftig auch bei einer ordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs ihre Wohnung behalten können. Dafür sollen die Regelungen zur sogenannten Schonfrist einmalig auf die ordentliche Kündigung übertragen werden.

Der Entwurf enthält zudem Regelungen zugunsten von Vermietenden. So soll die Wertgrenze für das vereinfachte Verfahren bei Modernisierungsmieterhöhungen von derzeit 10.000 Euro auf 20.000 Euro angehoben werden. Die Bundesregierung verweist zur Begründung darauf, dass auch in diesem Bereich zu „extremen Preissteigerungen“ gekommen sei und eine Anpassung der Obergrenze daher geboten sei. Weitere Änderungen betreffen unter anderem die Datenerhebung für qualifizierte Mietspiegel, die digitale Belegeinsicht bei Betriebskostenabrechnungen im Gewerberaummietrecht und den Übergang von Mietverhältnissen bei der Veräußerung von Eigentumsanteilen an einen Miteigentümer.

Der Bundesrat meldet in seiner Stellungnahme Nachbesserungsbedarf an. Bei der Ausgestaltung der Rahmenbedingungen müsse der Ausgleich zwischen Vermietenden und Mietenden ausreichend berücksichtigt werden. Zudem bittet er darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren Änderungen vorzunehmen, um Anreize für die zügige Vermietung leerstehenden Wohnraums und für neuen Wohnraum zu schaffen sowie weitere bürokratische Hemmnisse zu vermeiden. Die Bundesregierung verweist in ihrer Gegenäußerung auf bereits eingeleitete Maßnahmen zur Stärkung des Wohnungsbaus. Weitere Regelungen in diesem Gesetzgebungsvorhaben seien aus ihrer Sicht nicht veranlasst.