Videoüberwachung in größeren Schlachthöfen
Berlin: (hib/MIS) Mit dem Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes (21/6809(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) verfolgt die Bundesregierung das Ziel, den Tierschutz beim Schlachten sicherzustellen. Für größere Betriebe ist eine Videoüberwachung vorgesehen.
Im Tierschutzgesetz ist geregelt, dass warmblütige Tiere nur geschlachtet werden dürfen, wenn sie vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden sind und ab der Betäubung bis zum Tod wahrnehmungs- und empfindungslos sind. Eine ausbleibende oder unzureichende Betäubung kann mit erheblichen Schmerzen und Leiden der Tiere einhergehen, heißt es in dem Entwurf. Auch im Vorfeld der Betäubung und Tötung bestehe - im Rahmen der Entladung und Unterbringung sowie Zuführung zur und Ruhigstellung zwecks Betäubung - ein Risiko übermäßiger Beeinträchtigungen des Wohlbefindens der Tiere.
Das Problem sei, dass bei der Kontrolle von Schlachteinrichtungen durch die zuständigen Behörden in der Regel nur ausgewählte Bereiche und Zeiträume betrachtet würden. Insbesondere in größeren Schlachteinrichtungen liefen jedoch zahlreiche Vorgänge mit lebenden Tieren gleichzeitig ab. Der Entwurf sieht eine technische Lösung mittels Videoüberwachung in Schlachthöfen vor. Diese unterstütze die amtliche Überwachung darin, die Einhaltung der Tierschutzvorschriften sicherzustellen. Die zuständige Behörde werde in die Lage versetzt, im Fall von Unregelmäßigkeiten auch vorausgehende Zeiträume zu kontrollieren sowie relevante Ereignisse nachträglich zu sichten. Dies erleichtere es den zuständigen Behörden, die einschlägigen Tierschutzvorschriften erforderlichenfalls durchzusetzen und gegebenenfalls etwaige Rechtsverstöße zu sanktionieren. Mittels der Videoüberwachung könne das amtliche Personal auch überprüfen, ob Abläufe am Schlachthof durch die eigene Anwesenheit beeinflusst werden.
Die Neuregelungen soll für Betriebe gelten, in denen laut Verordnung des Rates der EU (1099/2009) „jährlich weniger als 1.000 Großvieheinheiten (GVE) Säugetiere oder 150.000 Stück Geflügel oder Kaninchen geschlachtet werden“.