Kein Anspruch auf Aufstellung eines Bebauungsplans
Berlin: (hib/HLE) Eine Beschleunigung von Bauplanungsverfahren ist verfassungsrechtlich infolge der Eigentumsgarantie nicht geboten. Dies schreibt die Bundesregierung in der Antwort (21/6958(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (21/6723(Dokument, öffnet ein neues Fenster)).
Nach Angaben der Regierung sind Eigentumsrechte „selbstverständlich im Bauleitplanverfahren im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen“. Ein Anspruch auf Aufstellung, Änderung oder Aufhebung eines Bauleitplans bestehe jedoch nicht. Nach Ansicht der Regierung gibt es daher auch keinen Anspruch darauf, dass ein einmal begonnenes Verfahren abgeschlossen oder eingestellt werde. „In bestehende Eigentumsrechte der Eigentümerinnen und Eigentümer von im Plangebiet liegenden Grundstücken wird schon mangels eines in Kraft getretenen Bebauungsplans nicht eingegriffen“, heißt es in der Antwort.
In der Vorbemerkung hatte die AfD-Fraktion von einem Bebauungsplan berichtet, der schon 1997 beschlossen worden und bis heute weder abgeschlossen noch eingestellt worden sei.