16.07.2026 Recht und Verbraucherschutz — Unterrichtung — hib 586/2026

IP-Adressspeicherung: Bundesregierung antwortet Bundesrat

Berlin: (hib/STO) Als Unterrichtung (21/7154(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) liegt die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates zu deren Gesetzentwurf „zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren“ (21/6581(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) vor. Dem Gesetzentwurf zufolge sollen Internetzugangsdiensteanbieter verpflichtet werden, für drei Monate die von ihnen an Endkunden vergebenen IP-Adressen zu speichern, um den Strafverfolgungsbehörden und anderen berechtigten Stellen die zuverlässige Identifikation eines Anschlussinhabers anhand einer IP-Adresse zu ermöglichen.

Daneben soll mit dem Gesetzentwurf im Bereich der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr durch die Bundespolizei für Verkehrsdaten das Instrument der Sicherungsanordnung geschaffen werden. „Damit können diese Behörden die Sicherung von Verkehrsdaten veranlassen, sofern und solange die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen einer Datenerhebung noch nicht vorliegen“, führt die Bundesregierung dazu weiter aus.

Der Bundesrat begrüßt den Gesetzentwurf in seiner Stellungnahme als „wesentlichen Beitrag zur inneren Sicherheit“. Zugleich plädiert er unter anderem dafür, die sogenannte erste Tür der Sicherungsanordnung auch für die Gefahrenabwehrbehörden sowie die Verfassungsschutzbehörden der Länder zu öffnen.

Zur Begründung verweist die Länderkammer darauf, dass der Gesetzgeber „nach dem Bild einer Doppeltür sowohl für die Übermittlung der Daten durch die Anbieter von Telekommunikationsdiensten als auch für den Abruf dieser Daten durch die Behörden jeweils Rechtsgrundlagen schaffen“ müsse. Bislang sehe der Entwurf die Übermittlungsbefugnis als erste Tür bei der Sicherungsanordnung nur strafprozessual und zum Zwecke der Gefahrenabwehr ausschließlich für Übermittlungen an das Bundeskriminalamt sowie die Bundespolizei vor. Zur Gefahrenabwehr und insbesondere zur Verhütung von Straftaten seien indes in erster Linie die Länder zuständig.

In der Bundesregierung findet laut ihrer Gegenäußerung der Vorschlag einer Öffnungsklausel auch in Bezug auf Sicherungsanordnungen der Verfassungsschutzbehörden der Länder keine Zustimmung. Auch der Gesetzentwurf sehe keine Befugnis zur entsprechenden Datenverarbeitung in Bezug auf Sicherungsanordnungen von Nachrichtendiensten des Bundes vor, schreibt die Bundesregierung in der Gegenäußerung. „Im Übrigen - also in Bezug auf die Ermöglichung von Sicherungsanordnungen durch die Länderpolizeien - wird die Bundesregierung den Vorschlag des Bundesrates prüfen“, heißt es dazu in der Gegenäußerung ferner.