16.07.2026 Inneres — Antwort — hib 588/2026

Taschenlampen mit Stroboskopfunktion bei der Bundespolizei

Berlin: (hib/STO) Um den Einsatz von Taschenlampen mit sogenannter Stroboskopfunktion durch die Bundespolizei geht es in der Antwort der Bundesregierung (21/7106(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (21/6781(Dokument, öffnet ein neues Fenster)). Bei der „Stroboskopfunktion“ handelt es sich der Fraktion zufolge „um eine Funktion, die das grelle Licht der Lampen in kurzen Abständen flackern lässt“. Davon angeleuchtete Menschen würden stark geblendet, führte die Fraktion weiter aus.

Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort darlegt, sind Taschenlampen mit Stroboskopfunktion grundsätzlich handelsübliche Beleuchtungsgeräte und unterliegen keiner besonderen gesetzlichen Regulierung allein aufgrund ihrer Stroboskopfunktion. Die Einführung entsprechender Taschenlampen bei der Bundespolizei erfolgt den Angaben zufolge im Rahmen turnusmäßiger Ersatz- und Neubeschaffungen. Die Taschenlampe mit Stroboskopfunktion stehe seit 2021 sukzessive jedem Polizeivollzugsbeamten und jeder Polizeivollzugsbeamtin der Bundespolizei als persönliche Ausstattung zur Verfügung. Die Ausstattung erfolge entsprechend den verfügbaren Haushaltsmitteln und dem jeweiligen Bedarf.

Vorrangig werden laut Vorlage Organisationseinheiten ausgestattet, deren Aufgaben regelmäßig Einsätze bei Dunkelheit oder unter erschwerten Sichtverhältnissen umfassen. Wie die Bundesregierung weiter schreibt, dient die Stroboskopfunktion ausschließlich polizeilichen Einsatzzwecken. Sie könne insbesondere dazu beitragen, Aufmerksamkeit zu erzeugen, Personen kurzfristig zu irritieren oder abzulenken, polizeiliche Maßnahmen zu unterstützen und Gefahren für Einsatzkräfte zu reduzieren.