24.08.2026 Landwirtschaft, Ernährung und Heimat — Antwort — hib 657/2026

Bundesregierung zum Schutz von Rehkitzen

Berlin: (hib/SAS) Die Bundesregierung plant keine über die im Tierschutzgesetz (TierSchG) bereits enthaltenen Sorgfaltspflichten hinausgehenden Regelungen zum Schutz von Rehkitzen bei der Mahd für Landwirte. Das geht aus ihrer Antwort (21/7614(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (21/7444(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) hervor. Auch sieht sie keine Notwendigkeit für eine „bundesgesetzliche Klarstellung“. Der bestehende Rechtsrahmen sei ausreichend.

Laut Paragraf 1 TierSchG sei es Aufgabe des Menschen, aus seiner Verantwortung für das Tier als Mitgeschöpf, dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand dürfe einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, heißt es in der Antwort weiter. Darüber hinaus bestimme Paragraf 17 TierSchG, dass mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werde, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder ihm aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

Erkenntnisse darüber, wie oft in den vergangenen fünf Jahren Ermittlungen wegen des Verdachts auf Tierquälerei im Zusammenhang mit landwirtschaftlicher Mahd eingeleitet wurden oder wie viele Verfahren zu einer rechtskräftigen Verurteilung oder Geldauflage geführt haben, lägen ihr nicht vor, so die Bundesregierung.

Der Einsatz von Drohnen mit Wärmebildtechnik ermögliche es, Grünland- und Ackerfutterflächen effizient abzusuchen und Wildtiere vor dem sogenannten Mähtod zu retten. Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat fördere daher bereits seit 2021 die Anschaffung von Drohnen mit Echtbildübertragung und Wärmebildkamerasystem. Über die Drohnenförderung hinausgehende Maßnahmen seien derzeit nicht geplant.

Die AfD hatte sich nach den bundesrechtlichen Vorgaben zum Schutz von Rehkitzen erkundigt und darauf hingewiesen, dass sich die Rehkitzrettung trotz „Fortschritten durch den Einsatz und die Förderung der Drohnentechnik“ nach wie vor in einem „komplexen Spannungsfeld zwischen Tierschutz-, Jagd- und Strafrecht“ bewege.