Keine zusätzlichen Angebote durch Mobilitätsdatenverordnung
Berlin: (hib/HAU) Eine ausführliche Recherche am Markt und in der Literatur hat einer Unterrichtung durch die Bundesregierung zufolge „keine nennenswerte Zahl von Dienstleistungsangeboten ergeben, die seit der Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) 2021 entstanden oder in Entwicklung sind, und im Wesentlichen auf nach der Mobilitätsdatenverordnung (MDV) verpflichtend bereitgestellten Daten beruhen“. Das geht aus dem „Bericht zur Umsetzung der nach Paragraf 57 Absatz 1 Nummer 12 des Personenbeförderungsgesetzes erlassenen Verordnung“ (21/7900(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) hervor.
Das bedeute nicht, so heißt es in der Vorlage, „dass in der Mobilithek keine Daten zur Verfügung stehen oder dass diese Daten nicht genutzt werden“. Es bestünden Projekte, die die nach der MDV bereitgestellten Daten nutzen. Diese seien aber entweder bereits vor der Novellierung entstanden oder explorierten das Potenzial, ohne ein eindeutiges Angebot zu verstetigen. Bei Angeboten, die ÖPNV-Daten nutzen - wie dem multimodalen Router Motis der Triptix GmbH - sei nicht eindeutig nachvollziehbar, inwieweit direkt Daten aus der Mobilithek genutzt werden, da die ÖPNV-Daten neben der Bereitstellung über die Mobilithek auch - bundesweit gebündelt vom DELFI e. V. oder regional von verschiedenen Akteuren insbesondere Verkehrsverbünden - auf deren Plattformen bereitgestellt würden. Das Datenangebot des DELFI e. V. sei der PBefG-Novelle zeitlich vorausgegangen, heißt es in der Unterrichtung.
Es seien einzelne Dienstleistungsangebote zu identifizieren, die nach der Novellierung des PBefG 2021 entstanden sind, bei denen aber keine direkte Kausalität zum Gesetz festzustellen sei, schreiben die Autoren. Es handle sich dabei zum einen um kleinere regionale Angebote. Zum anderen gehe es um Angebote, deren Mehrwert im Wesentlichen erst durch die Verknüpfung von weiteren, nicht durch die MDV regulierten Daten geschaffen werde, wie beispielsweise Parkplatzdaten oder Daten von Sharing-Unternehmen.
„Aus quantitativer Sicht können somit keine neu entstandene und kausal zurechenbare, breit verfügbare Dienstleistungsangebote durch die Novellierung des PBefG festgestellt werden“, heißt es in dem Bericht. Dies liege zum Teil daran, dass die im gesetzlichen Auftrag genannte „umfassende Bereitstellung“ von Mobilitätsdaten suggeriere, dass Daten flächendeckend oder alle benötigten Daten in den betrachteten geografischen Räumen zur Verfügung stehen sollten. „Dies konnte jedoch nicht vollumfänglich erreicht werden, da die Datenbereitstellungspflicht gemäß PBefG nicht zeitgleich auch mit einer Erhebungs- und Digitalisierungsverpflichtung verknüpft wurde“, heißt es in der Unterrichtung.