04.11.2026 Recht und Verbraucherschutz — Ausschuss — hib 880/2026

Härtere Strafen beim Einsatz von K.o.-Tropfen beschlossen

Berlin: (hib/SCR) Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat am Mittwochmorgen den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen (21/7560(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) in geänderter Fassung gebilligt. Für den Entwurf in der Ausschussfassung stimmten die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD sowie die Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke. Die AfD-Fraktion enthielt sich. Die abschließende Beratung im Bundestag ist laut Tagesordnung für Freitag, 6. November 2026, geplant.

In der Aussprache begrüßten alle Fraktionsvertreter die Neuregelung. Eine Vertreterin der Grünen warb aber für eine differenziertere Lösung und den Änderungsantrag ihrer Fraktion. Ein Vertreter der AfD-Fraktion begründete die Enthaltung seiner Fraktion damit, dass sie den Gesetzentwurf des Bundesrates (21/551(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) zum selben Thema für vorzugswürdig halte. Ein Vertreter der Linken sprach von einer sachgerechten Lösung, mahnte aber eine Stärkung der Präventionsarbeit an. Vertreter von Union und SPD verwiesen darauf, dass mit ihrem Änderungsantrag auf Bedenken des Bundesrates(Interner Link) sowie auf die Anhörung zu dem Gesetzentwurf(Interner Link) reagiert worden sei.

Anlass für die Neuregelung ist laut Begründung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 2024, wonach über ein Getränk verabreichte narkotisierende Substanzen bei einem sexuellen Übergriff keine „gefährlichen Werkzeuge“ im Sinne von Paragraf 177 Absatz 8 Nummer 1 des Strafgesetzbuches (StGB) sind. Solche Fälle werden im Sexualstrafrecht deshalb bislang vom Tatbestand des Paragrafen 177 Absatz 7 Nummer 2 mit einer Mindestfreiheitsstrafe von drei statt fünf Jahren erfasst. Künftig soll auch bei der Verwendung entsprechender narkotisierender Substanzen der höhere Strafrahmen für besonders schwere sexuelle Übergriffe gelten.

Dazu sieht der Regierungsentwurf vor, Paragraf 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB um die Verwendung gefährlicher „Mittel“ zu erweitern. Als gefährlich sollen Werkzeuge oder Mittel gelten, die im konkreten Fall geeignet sind, „erhebliche Verletzungen oder erhebliche gesundheitliche Schäden herbeizuführen“. Eine unmittelbare Einwirkung des Täters von außen soll dafür nicht erforderlich sein. Ausdrücklich führt die Bundesregierung in der Begründung aus, dass der Tatbestand damit auch K.-o.-Tropfen erfassen soll, die im Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung unter „Gift und andere gesundheitsschädliche Stoffe“ fallen. Eine entsprechende Erweiterung sieht der Entwurf auch für Paragraf 250 Absatz 2 Nummer 1 StGB vor, der den besonders schweren Raub betrifft.

Auf Antrag der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD änderte der Ausschuss den Gesetzeswortlaut: In Paragraf 177 Absatz 8 Nummer 1 sollen die Wörter „bei der Tat“ durch „bei einer Tat nach den Absätzen 1 bis 7“ ersetzt werden. Damit soll klargestellt werden, dass die Regelung sämtliche Tatbestände des Paragrafen 177 erfasst, insbesondere mehraktige Konstellationen nach Absatz 5 Nummer 1. Die Koalition reagiert damit nach eigenem Bekunden auf Einwände des Bundesrates, der vor Anwendungsschwierigkeiten und Strafbarkeitslücken gewarnt und eine Verabreichung „zur Ausführung der Tat“ als Tatbestandsmerkmal vorgeschlagen hatte.

Die Sorge des Bundesrates halten die Koalitionsfraktionen für „unbegründet“, soweit es um vollendete sexuelle Übergriffe nach Verabreichung von K.-o.-Tropfen geht. Schon deren Verabreichung stelle nach ständiger Rechtsprechung Gewalt im Sinne von Paragraf 177 Absatz 5 Nummer 1 StGB dar. Damit habe die Tatausführung begonnen; Fragen des Versuchsbeginns und der Abgrenzung zu Vorbereitungshandlungen stellten sich nicht. Die Gewalt könne auch über längere Zeit fortwirken, wenn der Täter sie bei der späteren sexuellen Handlung ausnutze. Für diesen „finalen Zusammenhang“ genüge in subjektiver Hinsicht ein bedingter Vorsatz des Täters. „Hält der Täter es also bei Verabreichung der narkotisierenden Substanz für möglich und nimmt er billigend in Kauf, das Opfer später im komatösen Zustand zu vergewaltigen, dann kommt es nicht darauf an, ob und wie viele Zwischenschritte zwischen der Verabreichung des Mittels und der sexuellen Handlung liegen“, führen die Koalitionsfraktionen aus. Es sei „denklogisch“ ausgeschlossen, dass eine Verabreichung von K.-o.-Tropfen vorliege, aber keine Gewalt im Sinne von Paragraf 177 Absatz 5 Nummer 1 StGB.

Davon zu unterscheiden seien allerdings Fälle, in denen der Täter einem Opfer zwar K.-o.-Tropfen in der Absicht verabreiche, später im Zustand der Bewusstlosigkeit ein Sexualdelikt zu begehen, diesen Plan aber nicht verwirklichen könne. Dies könne etwa geschehen, wenn Betroffene ihren Zustand rechtzeitig bemerkten oder von Dritten in Sicherheit gebracht würden. In solchen Fällen komme es darauf an, ob der Täter bereits unmittelbar zum Sexualdelikt angesetzt und damit die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ im Sinne von Paragraf 22 StGB überschritten habe. Sei dies der Fall, liege der Versuch einer besonders schweren Vergewaltigung nach Paragraf 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB vor, führen die Fraktionen aus.

Habe der Täter hingegen noch nicht unmittelbar zum Sexualdelikt angesetzt, weil nach seiner Vorstellung noch mehrere Zwischenakte erforderlich gewesen seien, sei die Tat als gefährliche Körperverletzung nach Paragraf 224 Absatz 1 Nummer 1 StGB zu bewerten. Dafür gelte ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Diese Einordnung halten die Koalitionsfraktionen für sachgerecht. Ziel der Gesetzesänderung sei es, die Mindeststrafandrohung für vollendete Sexualdelikte nach Verabreichung von K.-o.-Tropfen zu erhöhen, nicht aber besonders weitreichende Versuchsstrafbarkeiten zu schaffen, heißt es im Änderungsantrag.

Keine Mehrheit im Ausschuss fand ein Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Die Fraktion wollte in Paragraf 177 Absatz 8 des Strafgesetzbuches festschreiben, dass eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren auch dann gilt, wenn der Täter „zur Begehung oder bei der Tat ein gefährliches Mittel verwendet“. Eine entsprechende Regelung sah der Antrag für den besonders schweren Raub vor. Nach Auffassung der Grünen drohen, wie auch vom Bundesrat angemerkt, durch die im Regierungsentwurf vorgesehene Formulierung „bei der Tat“ Strafbarkeitslücken. Auch die vom Bundesrat vorgeschlagene Formulierung „zur Ausführung der Tat“ halten die Grünen für nicht zielführend. Damit müsste bereits bei der Verabreichung der Substanzen eine Absicht des Täters nachgewiesen werden, einen späteren sexuellen Übergriff oder Raub zu ermöglichen. Dies würde nach Auffassung der Fraktion Fälle ausschließen, in denen der Täter sich erst später zu einem sexuellen Übergriff entschließt.

Ebenfalls keine Mehrheit fand ein Entschließungsantrag der Grünen. Darin forderte die Fraktion eine ressortübergreifende Strategie zum Umgang mit dem sogenannten Spiking, also der heimlichen Verabreichung psychoaktiver Substanzen. Zu den Forderungen zählen mehr Prävention und Forschung sowie eine bessere medizinische Versorgung und vertrauliche Spurensicherung auch ohne Strafanzeige.