01.12.2021 Recht und Verbraucherschutz — Gesetzentwurf — hib 1111/2021

Stärkung der Europäischen Grundrechteagentur

Berlin: (hib/SAS) Die Bundesregierung unterstützt den Vorschlag der Europäischen Kommission, die Europäische Grundrechteagentur zu stärken. Sie beabsichtige, dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte zuzustimmen, heißt es in einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (20/147).

Das geplante Gesetz solle die „innerstaatlichen Voraussetzungen“ schaffen, damit der deutsche Vertreter im Rat der Europäischen Union die Zustimmung zum Verordnungsvorschlag in der Fassung vom 28. Juni 2021 erklären kann, schreibt die Regierung. Der Vorschlag der Europäischen Kommission, dem zuletzt das Europäische Parlament am 6. Juli 2021 zugestimmt hat, soll nun durch den Europäischen Rat beschlossen werden.

Ziel der Verordnungsänderung ist eine Stärkung der Grundrechteagentur. So soll laut Entwurf vor allem der Tätigkeitsbereich der Agentur „auf den für die Grundrechte besonders sensiblen Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen“ ausgedehnt werden. Dies hatten Menschenrechtsorganisation seit Gründung der Grundrechteagentur 2007 gefordert.

Außerdem ist mit der Neuregelung geplant, die konkreten Themenbereiche, mit denen sich die Agentur inhaltlich befasst, jährlich „durch Annahme eines Programmplanungsdokuments“ festzulegen. Das bisherige Verfahren, alle fünf Jahre einen thematischen Mehrjahresrahmen durch den Rat der Europäischen Union festlegen zu lassen, habe sich in der Praxis als „zu bürokratisch und wenig effizient“ erwiesen, heißt es zur Begründung im Gesetzentwurf.

Darüber hinaus sollen diverse technische Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 geändert werden, um eine „bessere Leitung und effizientere Funktionsweise“ der Agentur sicherzustellen. Diese betreffen unter anderem die Ersetzung und Wiederwahl der Mitglieder des Verwaltungsrates sowie eine Anpassung seines Aufgabenbereichs und seiner Befugnisse. Auch der Aufgabenbereich des Exekutivausschusses soll präzisiert und die Ersetzung der Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses vereinfacht werden.

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