Einwegkunststoff-Fondsgesetz liegt im Kabinett
Berlin: (hib/NKI) Nach Auskunft der Bundesregierung ist mit dem geplanten Einwegkunststoff-Fondsgesetz (EWKFondsG) „der letzte Baustein zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/904 (Einwegkunststoffrichtlinie, EWKRL)“ erfolgt. Das geht aus der Antwort (20/4179) auf eine Kleine Anfrage (20/3887) der CDU/CSU-Fraktion hervor.
Das Gesetz diene „der eins-zu-eins-Umsetzung der Vorgaben der erweiterten Herstellerverantwortung für To-Go-Lebensmittelbehältnisse, Tüten- und Folienverpackungen, Getränkebecher und -behälter, leichte Tragetaschen, Feuchttücher, Luftballons sowie Tabakfilter(produkte)“, heißt es in der Antwort. Hersteller dieser Einwegkunststoffprodukte müssten bestimmte Kosten der aus den Produkten entstehenden Abfälle übernehmen, die bislang von der Allgemeinheit getragen würden. Dazu gehörten je nach Produkt insbesondere die Kosten für die Sammlung und von Reinigungsmaßnahmen im öffentlichen Raum sowie von Sensibilisierungsmaßnahmen.
Der Gesetzentwurf liege derzeit zur Notifizierung bei der Europäischen Kommission, und der Kabinetttermin sei für den 2. November 2022 vorgesehen. Zentrales Element des Gesetzes sei die Bildung und Verwaltung eines Einwegkunststofffonds durch das Umweltbundesamt. Die Hersteller der betroffenen Einwegkunststoffprodukte zahlten in diesen Fonds jährlich eine Einwegkunststoffabgabe ein. Aus dem Fonds erhielten die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und sonstigen Anspruchsberechtigten Ersatz ihrer entstandenen Kosten entsprechend der von ihnen erbrachten Leistungen. Die Kostenerstattung aus dem Einwegkunststofffonds solle erstmals für das Jahr 2024 im Jahr 2025 erfolgen.
Damit seien andere, wie etwa private Modelle nicht mehr möglich. „Unabhängig von der fehlenden Umsetzbarkeit und Eignung würde das privatrechtliche Fondsmodells auch erhebliche zeitliche Verzögerungen mit sich bringen“, schreibt die Regierung.