08.11.2022 Wirtschaft — Gesetzentwurf — hib 631/2022

Gesetzesentwurf zur Anpassung des Statistikregistergesetzes

Berlin: (hib/EMU) Durch EU-Vorgaben der sogenannten EBS-Verordnung (European Business Statistics) sind Anpassungen des Statistikregistergesetzes (StatRegG) sowie des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes (VwDVG) notwendig geworden, schreibt die Bundesregierung in einem Gesetzentwurf (20/4225). Der Entwurf sieht zudem vor, Anpassungen am Gesetz über die Preisstatistik (PreisStatG), am Bundesstatistikgesetzes (BStatG) sowie am Unternehmensbasisdatenregistergesetzes (UBRegG) vorzunehmen.

Bislang würden im StatRegG ausschließlich die Zahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten aus dem Unternehmensregister übermittelt. Mit der Änderung des Gesetzes sollen künftig auch die Zahlen zu den abhängig Beschäftigten und den geringfügig entlohnten Beschäftigten übermittelt werden können. „Die vollständige Abbildung aller Beschäftigungsverhältnisse ist für die Beobachtung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung von Städten und Gemeinden von zentraler Bedeutung“, heißt es im Entwurf.

Die Anpassung des VwDVG sei notwendig, um die Befugnisse und Pflichten der Deutschen Bundesbank zur Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt entsprechend auszuweiten. Die Bundesbank verfügt über Daten, die das Statistische Bundesamt benötigt, um der Verpflichtung nachzukommen, Informationen aus dem Bereich der Finanzdienstleistungen an das Statistische Amt der Europäischen Union zu liefern.

Für eine nachhaltige und effiziente Ausgestaltung finanzieller Hilfsprogramme wie im Rahmen der Corona-Pandemie sei eine statistische Aufbereitung der Wirkungsweisen von Förder- und Hilfsprogrammen „mit gesamtgesellschaftlicher Relevanz und Wirkung“ unerlässlich, heißt in dem Entwurf. Um die rechtliche Grundlage für eine solche Aufbereitung zu schaffen, seien eine weitere Anpassung des VwDVG erforderlich.

In der bisherigen Fassung des PreisStatG führe der Wortlaut der Regelung zur Erhebung und Übermittlung von Transaktionsdaten, etwa Daten von Scannerkassen im Handel, zu „uneinheitlicher Auslegung“, schreibt die Bundesregierung. Zudem sei gesetzlich nicht definiert, welche Daten für Revisionen angefordert werden dürfen. Es bedürfe daher einer Änderung.

Im UBRegG und BStatG sehen die Änderungen eine Korrektur vor, beziehungsweise gründen sich auf die Normenklarheit.

In seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf fordert der Bundesrat, bei § 3c Satz 2 - neu - VwDVG folgenden Satz einzufügen: „Das Statistische Bundesamt übermittelt die Daten an die statistischen Ämter der Länder jeweils für deren Zuständigkeitsbereich.“ Er begründet das damit, dass auch die Statistischen Landesämter Zugang zu den Daten bräuchten, um die Evaluierung auch für das Land nachvollziehbar zu machen. In ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme stimmt die Bundesregierung dem Vorschlag mit Änderungen zu.

Das Statistische Bundesamt dürfe die nach § 3c und § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 VwVDG-neu i.V.m. § 8 Absatz 1 Satz 3 BStatG übermittelten Daten nur mit Einwilligung der Auftrag gebenden Stelle auswerten und veröffentlichen. Dies müsse auch für die statistischen Ämter der Länder gelten, heißt es in der Begründung. Der Passus solle deshalb wie folgt lauten: „Das Statistische Bundesamt übermittelt die Daten auf Anforderung an die statistischen Ämter der Länder jeweils für deren Zuständigkeitsbereich für statistische Aufbereitungen auf regionaler Ebene. § 8 Absatz 1 Satz 3 Bundesstatistikgesetz gilt für die statistischen Ämter der Länder entsprechend.“

Bei Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a (§ 7b Absatz 4 PreisStatG) bittet der Bundesrat die Bundesregierung zu begründen, ob mit dem durch Artikel 4 neu eingefügten § 7b Absatz 4 PreisStatG eine zusätzliche Verpflichtung für Unternehmen zur Speicherung von Daten begründet werde. Denn die Speicherung von Daten über einen Zeitraum von drei Jahren bringe Mehrbelastungen für die Wirtschaft mit sich. „Eine solche Regelung bedürfte deshalb einer stichhaltigen Begründung“, schreibt der Bundesrat und fordert, die Regelung im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu streichen.

In ihrer Gegenäußerung weist die Bundesregierung darauf hin, „dass durch die Einfügung des Absatzes 4 in § 7b PreisStatG keine zusätzliche Verpflichtung der Unternehmen zur Speicherung begründet wird.“ Die Daten müssten nur dann geliefert werden, wenn diese bei den Unternehmen auch vorlägen. Eine zusätzliche Verpflichtung zum Vorhalten der Daten durch die Unternehmen für Zwecke der Revision erwächst aus Sicht der Bundesregierung hieraus nicht.

Um dem Anliegen der Länder Rechnung zu tragen, so die Bundesregierung, solle Absatz 4 nun wie folgt gefasst werden: „(4) Für die Durchführung von Revisionen dürfen Angaben zu Merkmalen, die in diesem Gesetz geregelt sind, rückwirkend für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren angefordert werden, soweit diese bei den auskunftspflichtigen Einheiten vorliegen.“ Die Streichung der Regelung im weiteren Gesetzgebungsverfahren lehnt die Bundesregierung jedoch ab.

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