19.04.2023 Petitionen — Ausschuss — hib 278/2023

Änderung der einfachen Melderegisterauskunft

Berlin: (hib/HAU) Im Interesse der informationellen Selbstbestimmung unterstützt der Petitionsausschuss mehrheitlich die Forderung nach einer Änderung der einfachen Melderegisterauskunft gemäß Paragraf 44 Bundesmeldegesetz. In der Sitzung am Mittwoch verabschiedete der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und Die Linke die Beschlussempfehlung an den Bundestag, eine entsprechende Petition dem Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) als Material zu überweisen. Die Fraktionen von CDU/CSU und AfD lehnten die Beschlussempfehlung ab.

Privatpersonen könnten derzeit gemäß Paragraf 44 Absatz 1 Nr. 4 des Bundesmeldegesetzes (BMG) die Wohnanschrift einer anderen Person „ohne Nachweis eines berechtigten Interesses und ohne Zustimmung der betroffenen Person“ von der Meldebehörde erhalten, heißt es in der öffentlichen Petition (ID 125924). Nach Auffassung der Petentin werde dadurch das Bedürfnis nach Sicherheit und Privatsphäre verletzt. Meldebehörden machten sich zu „willigen Gehilfen für Stalker und Hater“. Es werde billigend in Kauf genommen, „dass Bürger in Unannehmlichkeiten oder sogar Gefahr gebracht werden“. Das Gesetz verletze massiv das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, schreibt die Petentin und fordert die Aufhebung des entsprechenden Paragrafen.

Das Erteilen einer einfachen Melderegisterauskunft könne aktuell grundsätzlich nicht verhindert werden, heißt es in der Begründung zur Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses. Die Möglichkeit der Melderegisterauskunft diene beispielsweise der Durchsetzung von Ansprüchen, da für die Erwirkung und Vollstreckung eines Titels die Angabe einer zustellungsfähigen Anschrift erforderlich sei. Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen könnten mittels einer einfachen Melderegisterauskunft gemäß Paragraf 44 BMG den Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und die derzeitige Anschrift einer Person erfragen.

Eine Melderegisterauskunft werde erteilt, wenn die Identität der Person aufgrund der in der Anfrage mitgeteilten Daten eindeutig festgestellt werden kann. „Es müssen also einige Daten über die betroffene Person sowie ihren Wohnort bereits bekannt sein, damit eine erfolgversprechende Anfrage gestellt werden kann“, schreiben die Abgeordneten. Zudem werde die Identität der anfragenden Person protokolliert - für die Auskunft sei eine Gebühr zu entrichten.

Angesichts der aktuell eher niederschwelligen Schutzfunktionen plädiert die Ausschussmehrheit dennoch für eine Materialüberweisung an das Bundesministerium des Innern und für Heimat.

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