24.04.2023 Gesundheit — Antwort — hib 292/2023

Keine Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel

Berlin: (hib/PK) Die Vorschriften im Heilmittelwerbegesetz (HWG) dienen nach Ansicht der Bundesregierung dem Verbraucherschutz. Das vorrangige Ziel sei, die Verbraucher vor unrichtiger oder unsachlicher Beeinflussung im Bereich der Heilmittelwerbung zu schützen und dadurch der Gesundheit der Menschen zu dienen, heißt es in der Antwort (20/6376) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (20/6163) der CDU/CSU-Fraktion.

Die Vorschriften für die Arzneimittelwerbung seien auf europäischer Ebene harmonisiert. Der Begriff der Werbung im HWG erfasse in Übereinstimmung mit dem europäischen Recht „alle Maßnahmen zur Information, zur Marktuntersuchung und zur Schaffung von Anreizen mit dem Ziel, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern.“

Die Grenze zwischen Werbung und Information liege in der dem Werbebegriff inhärenten subjektiven Absatzförderungsabsicht. Sachinformationen unterfielen daher grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich des HWG.

Der Paragraf 10 Absatz 1 HWG enthalte ein Publikumswerbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Damit solle verhindert werden, dass durch eine unbeschränkte Werbung für solche Arzneimittel „Konsumwünsche“ bei Verbrauchern geweckt würden und diese bei ihrem Arzt auf die Verschreibung bestimmter Arzneimittel drängen könnten, ohne beurteilen zu können, ob die Einnahme des Arzneimittels therapeutisch angezeigt sei.

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