23.05.2023 Arbeit und Soziales — Unterrichtung — hib 380/2023

Bundesrat: Stellungnahme zum Entsenderecht für Kraftfahrer

Berlin: (hib/DES) Der Bundesrat bittet um Prüfung, ob Teile des Gesetzentwurfes (20/6496) zum Entsenderecht für Kraftfahrer obsolet sind. Dies schreibt er in einer Stellungnahme zum Gesetzentwurf, die als Unterrichtung (20/6877) vorliegt.

Durch den Gesetzentwurf, der eine entsprechende EU-Richtlinie ((EU) 2020/1057) in deutsches Recht überführt, soll das Entsenderecht künftig auch im Straßenverkehrssektor angewendet werden. Dadurch würden Aspekte wie Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten sowie Ruhepausenzeiten einheitlich geregelt und Verstöße grenzüberschreitend belangt werden.

Der Bundesrat kritisierte an dem Entwurf unter anderem, dass der Anwendungsbereich des neuen Verfahrens, durch das Behörden Bußgeldbescheide grenzüberschreitend übermitteln können, von geltendem Recht begrenzt sei und daher in Teilen obsolet. Besonders das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) beinhalte bereits Regelungen zu strafrechtlichen Angelegenheiten. Als solche definiert der Bundesrat auch Taten, die von deutschem Recht als Ordnungswidrigkeit belangt werden - also auch grenzüberschreitende Verstöße gegen das Entsenderecht.

Außerdem merkt der Bundesrat redaktionelle Fehler an. So kenne das „deutsche Ordnungswidrigkeitenrecht“ Begriffe wie „Beklagter“ oder „Versäumnisentscheidung“ nicht.

Die Bundesregierung widerspricht in einer Gegenäußerung in Teilen den Forderungen des Bundesrats. So habe sie zwar keine Einwände, das Wort „Beklagter“ durch „Betroffener“ zu ersetzen, allerdings bleibe sie bei der Bezeichnung „Versäumnisentscheidung“.

Laut Auffassung der Bundesregierung schließt die EU-Richtlinie 2014/67/EU und damit das neue Verfahren im Entsenderecht die bestehende rechtliche Lücke, wonach ein Vollstreckungsersuchen bislang „mangels Sanktionierbarkeit nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats zurückgewiesen“ werden konnte.

Durch den Gesetzentwurf bestehe für deutsche Behörden nun die Möglichkeit, Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat wegen einer Ordnungswidrigkeit im Entsenderecht zu belangen beziehungsweise Bußgeldbescheide über den jeweiligen Mitgliedstaat zustellen oder vollstrecken zu lassen. Der Verweis des Bundesrates auf bereits geltendes Recht würde hingegen diese grenzüberschreitende Durchsetzbarkeit „nur unzureichend“ ermöglichen.

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