02.08.2023 Digitales — Antwort — hib 581/2023

Details zur Rolle des Koordinators für digitale Dienste

Berlin: (hib/LBR) Die Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber obliegt nach Artikel 22 des Digital Services Act ausschließlich dem Koordinator für digitale Dienste. Das antwortet die Bundesregierung (20/7879) der AfD-Fraktion auf eine Kleine Anfrage (20/7713). Darin hatten sich die Abgeordneten erkundigt, ob Kriterien für die Auswahl solcher Hinweisgeber im Sinne des Artikel 22 Absatz 2 des geplanten Gesetzes über digitale Dienste entwickelt wurden.

Die Bundesregierung verweist in ihrer Antwort darauf, dass sie selbst keine Kriterien entwickelt habe. Die Kriterien für „die Zuerkennung und den Widerruf des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber“ seien in Artikel 22 des DSA abschließend aufgeführt, schreibt sie.

Der Gesetzentwurf für die nationale Umsetzung befinde sich derzeit in der Ressortabstimmung, heißt es in der Antwort weiter. Er enthalte alle Maßnahmen zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Koordinierungsstelle, welche die Bundesregierung für erforderlich halte. Hinweise über die Arbeit der vertrauenswürdigen Hinweisgeber könnten sowohl an die Anbieter von Online-Plattformen als auch an den nationalen Koordinator für digitale Dienste gegeben werden.

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