21.11.2023 Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz — Verordnung — hib 879/2023

Verordnung für strengere VOC-Grenzwerte angepasst

Berlin: (hib/SAS) Die Bundesregierung hat die 31. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes, nach der künftig strengere Grenzwerte für Emissionen beim Einsatz flüchtiger organischer Lösungsmitteln (VOC) gelten sollen, noch einmal entsprechend der Maßgaben von Bundestag und Bundesrat angepasst (20/9333) und erneut zur Zustimmung vorgelegt.

Mit der Verordnung „zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen“ sollen Beschlüsse der EU-Kommission zur Anwendung der besten verfügbaren Techniken (BTV) bei der Behandlung von Oberflächen mit organischen Lösungsmitteln und in der Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie in nationales Recht umgesetzt werden. Dafür sind Anpassungen der bestehenden 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchV) nötig. Die Zustimmung des Bundestages ist nach Paragraf 48b Bunds-Immissionsschutzgesetz erforderlich.

Zuletzt hatte der Bundestag am 6. Juli 2023 der Verordnung der Bundesregierung (20/6813) zugestimmt - allerdings mit Änderungen, die zuvor der Umweltausschuss vorgenommen hatte (20/7617). Diese zielten vor allem auf andere Fristen. So sollen unter anderem Betreiber von Ölmühlen jeweils ein Jahr mehr Zeit bekommen, um im Rahmen eines zweistufigen Modells den vorgeschriebenen Gesamtemissionsgrenzwert zu erreichen.

Flüchtige organische Lösemittel werden bei vielen technischen Verfahren und Tätigkeiten eingesetzt, so etwa beim Lackieren und Drucken. Diese Stoffe können direkt die Gesundheit des Menschen schädigen. Zudem sind sie bei hoher Sonneneinstrahlung mit verantwortlich für die Bildung von Ozon, das sich ebenfalls negativ auf Pflanzen und die menschliche Gesundheit auswirkt.

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