29.01.2024 Haushalt — Unterrichtung — hib 55/2024

Bericht des Stabilitätsrates

Berlin: (hib/SCR) Der Bericht des Stabilitätsrates liegt als Unterrichtung (20/10130) vor. Grundlage für den Bericht ist Paragraf 9 des Stabilitätsratsgesetzes. Danach berichtet der Stabilitätsrat unter anderem über seine Beschlüsse zur „Überwachung der Einhaltung der Verschuldungsregel des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes durch den Bund und alle einzelnen Länder“ sowie „die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes“.

Wie der Stabilitätsrat mitteilt, hat das Urteil des Bundesverfassungsgericht zum Zweiten Nachtragshaushalt 2021 Folgen für seine Arbeit gehabt. Demnach konnte nicht wie eigentlich vorgesehen ein zweiter Beschluss über die Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits in 2023 gefasst werden. Grund hierfür sei, dass die „in Folge des BVerfG-Urteils notwendigen Anpassungen der Haushalts- und Finanzplanung des Bundes noch ausstehen und daher mangels belastbarer Datenbasis die zugrundeliegende Schätzung für den Gesamtstaat nicht vorliegt“, schreibt der Rat. Aufgrund der notwendigen Vorläufe könne die nächste Überprüfung erst zur regulären Sitzung des Stabilitätsrates im Frühjahr 2024 stattfinden. „Grundlage wird dann die aktualisierte, im Rahmen der Europäischen Haushaltsüberwachung zu übermittelnde, Fiskalprojektion Deutschlands sein“, heißt es weiter.

Bezüglich der Einhaltung der Schuldenbremse in den Ländern haben sich laut Bericht keine Beanstandungen für die Jahre 2023 und 2024 ergeben, im Jahr 2022 galt das für 15 Länder. Beim Bund hat sich für die Jahre 2022 und 2023 keine Beanstandung ergeben, für 2024 lagen die Daten noch nicht vor.

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