Bundesrat zu Gesetz für Durchführung der KI-Verordnung
Berlin: (hib/STO) Als Unterrichtung (21/5143) liegt die Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung über künstliche Intelligenz (21/4594) vor. Darin äußert der Bundesrat eine Reihe von Prüfbitten und Änderungsvorschlägen.
So bittet er unter anderem, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, inwieweit es durch eine der vorgesehenen Regelungen „zum Aufbau einer Doppelstruktur bei der Aufsicht über den Einsatz von KI-Systemen bei Kreditinstituten kommen könnte, indem dort für KI-gestützte Systeme im Zusammenhang mit regulierter Finanztätigkeit die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), für die übrigen KI-Systeme aber die Bundesnetzagentur zuständig ist“.
Wie die Bundesregierung dazu in ihrer Gegenäußerung schreibt, hat sie die Bitte des Bundesrates geprüft. Danach sei es nicht ersichtlich, dass es zum Aufbau einer Doppelstruktur bei der Aufsicht über den Einsatz von KI-Systemen bei Kreditinstituten kommen könnte, führt die Bundesregierung weiter aus. Zuständige Marktüberwachungsbehörde werde entweder die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder die Bundesnetzagentur. Maßgebend sei insoweit, ob der Einsatz eines KI-Systems „in direktem Zusammenhang mit einer regulierten Finanztätigkeit“ steht; dann werde die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zuständig.
Dies werde „in den allermeisten Fällen eindeutig zu beantworten sein“, heißt es in der Gegenäußerung weiter. Die Risikostruktur eines KI-Systems, das bei der Kreditwürdigkeitsprüfung eingesetzt wird, unterscheide sich grundlegend von einem System, das im Personalrecruiting verwendet wird. Grenzfälle würden in der Praxis voraussichtlich schnell geklärt werden können.
„Eine Zuständigkeitsbündelung bei der BaFin würde diese sachliche Differenzierung aufgeben und die Behörde zwingen, Regelungsbereiche ohne Bezug zu ihrem Kernmandat der Finanzmarktaufsicht zu übernehmen“, fügt die Bundesregierung hinzu. Der Einsatz von KI allein rechtfertige keine Abkehr von bewährten Zuständigkeitsstrukturen.