Strengere Regelungen für Medizinalcannabis
Berlin: (hib/PK) Mit einem Versandhandelsverbot für Medizinalcannabis und einem verpflichtenden persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt soll Verordnungsmissbrauch über das Internet künftig verhindert werden. Seit Inkrafttreten des Cannabisgesetzes (CanG) im März 2024 sei zu beobachten, dass Importe von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken über das erwartbare Maß hinaus ansteigen, heißt es in einem Gesetzentwurf (21/3061) der Bundesregierung zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG), der in den Bundestag eingebracht wurde.
Der Import von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken sei vom ersten zum zweiten Halbjahr 2024 um 170 Prozent gestiegen. Im selben Zeitraum seien die Verordnungen von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nur um neun Prozent gestiegen.
Das lege nahe, dass die steigenden Importzahlen insbesondere auf die Belieferung einer zunehmenden Zahl von Selbstzahlern mit Privatrezepten zurückzuführen seien. Gleichzeitig seien vermehrt telemedizinische Plattformen auf dem Markt aktiv, über die Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt bezogen werden könnten.
Cannabis zu medizinischen Zwecken sei ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel. Bei Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken handele es sich um ein Arzneimittel mit Suchtrisiko und weiteren gesundheitlichen Risiken.
Medizinalcannabis kann künftig nur noch nach einem persönlichem Kontakt zwischen Patient und Arzt verschrieben werden. Dabei sollen der Gesundheitszustand, individuelle Erkrankungen und weitere anzuwendende Arzneimittel berücksichtigt werden, was in der Regel eine sorgfältige Anamnese und körperliche Untersuchung erfordere.
Bei Folgeverschreibungen muss es alle vier Quartale eine persönliche Konsultation geben, wobei der vorherige Kontakt im Zusammenhang mit der Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken stehen muss. Ist dies der Fall, kann Medizinalcannabis in den folgenden drei Quartalen auch auf telemedizinischen Weg verschrieben werden.
Der Gesetzentwurf sieht ferner vor, dass der Versandweg von Medizinalcannabis ausgeschlossen wird. Das Medizinalcannabis soll nach einer umfassenden Aufklärung und persönlichen Beratung in Apotheken ausgegeben werden. Der Botendienst der Apotheken bleibt davon unberührt. Die Versorgung von Patienten werde durch das Versandhandelsverbot nicht gefährdet, da jede Apotheke Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken im Großhandel bestellen könne, heißt es im Entwurf.
Im Vergleich zur Unterstellung von Medizinal-Cannabisblüten unter das Betäubungsmittelrecht oder die Herausnahme aus der Verschreibungsfähigkeit stelle das Fernverschreibungs- und Versandhandelsverbot das mildeste Mittel dar.