Anhörung zur Änderung des Verbrauchervertragsrechts
Zeit:
Montag, 10. November 2025,
11
bis 13 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal E.400
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat sich am Montag, 10. November 2025, in einer öffentlichen Anhörung mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts“ (21/1856, 21/2463) befasst. Sieben Sachverständige nahmen in der Sitzung zu dem Vorhaben Stellung.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Mit dem Gesetzentwurf sollen zum einen Vorgaben der EU-Richtlinien 2023 / 2673 und 2024 / 825 umgesetzt werden, die Änderungen der Verbraucherrechte-Richtlinie betreffen. Kern sind unter anderem die Einführung einer elektronischen Widerrufsfunktion bei online geschlossenen Fernabsatzverträgen sowie eine Einschränkung des „ewigen Widerrufsrechts“ im Bereich der Finanzdienstleistungs- und Versicherungsverträge. Auch Informationspflichten sind Gegenstand des Entwurfs. Darüber hinaus soll im Bürgerlichen Gesetzbuch ein Anspruch auf die unentgeltliche Aushändigung der ersten Kopie der Behandlungsakte verankert werden. Diese Änderung geht laut Vorlage auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Oktober 2023 zurück.
„Bislang keine Probleme mit Ausübung des Widerrufsrechts“
Für den Handelsverband Deutschland sagte Georg Grünhoff, dass die zusätzliche Regulierung des Widerrufsrechts für Online-Händler eigentlich nicht erforderlich sei. Verbraucher hätten bislang keine Probleme mit der Ausübung des Widerrufsrechts gehabt, so Grünhoff. Bei der Umsetzung der EU-Vorgaben warb der von der CDU/CSU-Fraktion benannte Sachverständige für eine möglichst praktikable Umsetzung bei allen Geschäftsmodellen. Konkrete Nachbesserungen forderte der Handelsverbandsvertreter mit Blick auf die Umsetzung der Widerrufsfunktion für Online-Händler, die ohne Kundenkonto agieren.
Tatjana Halm von der Verbraucherzentrale Bayern nannte die Einführung der Widerrufsfunktion einen richtigen und wichtigen Schritt. Beschwerden mit Bezug auf den Widerruf träten häufig auf, führte Halm aus. Die auf Vorschlag der SPD-Fraktion benannte Sachverständige machte ebenfalls Vorschläge zur Umsetzung der Widerrufsfunktion, etwa mit Bezug auf die präzise Formulierung. Nachbesserungsbedarf sah Halm zudem bei den Regelungen zu den Informationspflichten.
„Massive Einschränkung von Verbraucherrechten“
Axel Kleinlein vom Beratungsunternehmen mathconcepts ging auf die geplanten Änderungen im Versicherungsvertragsrecht ein. Er sprach von einer „massiven Einschränkung“ von Verbraucherrechten insbesondere mit Blick auf die Verbraucherinformation. Kritisch sah der von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen benannte Sachverständige die vorgesehene Streichung des Anspruchs auf Information der ursprünglichen Vertragsbestimmungen im Versicherungsvertragsrecht. Auch die Anpassung beim „ewigen Widerrufsrecht“ sei hoch problematisch, so Kleinlein.
Felix Methmann vom Verbraucherzentrale Bundesverband ging unter anderem auf die geplante Änderung im Behandlungsvertragsrecht ein. Diese sei ein kleiner, aber wichtiger Schritt, um die Patientinnen und Patienten in ihrer Position gegenüber den Behandelnden zu stärken. Dafür sei aber eine Überarbeitung des Patientenrechtegesetzes dringend erforderlich, sagte der von der SPD-Fraktion benannte Sachverständige. Methmann warb zudem dafür, das Gesetzesvorhaben dazu zu nutzen, eine sektorübergreifende allgemeine Bestätigungspflicht einzuführen, um Verbraucher gegen telefonisch untergeschobene, langfristige Verträge besser zu schützen.
„Pragmatische Umsetzung von EU-Richtlinien“
Dr. Maximilian Ott von der Bundesrechtsanwaltskammer sagte, der Entwurf lasse weder viel Raum für Kritik noch für Lob. Es handle sich um eine „pragmatische Umsetzung der Richtlinien“. Der von der Unionsfraktion benannte Sachverständige warb dafür, sich auf EU-Ebene für eine Vereinfachung der Widerrufsvorschriften einzusetzen.
Prof. Dr. Martin Schmidt-Kessel von der Universität Bayreuth nannte die Konzeption des Gesetzentwurfs gelungen. Schmidt-Kessel begrüßte unter anderem die Beseitigung des „ewigen Widerrufsrechts“. Mit Blick auf Vorschläge zur Einführung einer Bestätigungslösung warnte der Rechtswissenschaftler davor, diese in einer „Eilaktion“ einzuführen. Zwar sei so eine Lösung richtig und unverzichtbar, doch müsse man sich gut überlegen, wie sie mit der Rechtsgeschäftslehre zusammenspiele, sagte der von der Unionsfraktion benannte Sachverständige.
Florian Schönberg vom Sozialverband Deutschland Bundesverband kritisierte die geplante Umsetzung des Einsichtsrechts in die Behandlungsakte. Wie auch Verbraucherzentralen-Vertreter Methmann monierte Schönberg, dass künftig im Normtext auf die Begriffe „Unverzüglichkeit“ und „Vollständigkeit“ verzichtet werden solle. Diese Begriffe sicherten „Transparenz, Rechtssicherheit und Klarheit im Behandlungsverhältnis“, sagte der von der Fraktion Die Linke benannte Sachverständige. (scr/10.11.2025)