Wahlprüfung

Mit­glieder des Wahl­prüfungs­ausschusses gewählt

Ohne Aussprache hat der Bundestag am Donnerstag, 11. November 2021, die Vorschläge aller Fraktionen zur Wahl von Mitgliedern des Wahlprüfungsausschusses gemäß Paragraf 3 Absatz 2 des Wahlprüfungsgesetzes angenommen. Dazu hatten SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen, FDP, AfD und Die Linke Wahlvorschläge (20/22) vorgelegt. 

Das Gremium nach Paragraf 3 Absatz 2 des Wahlprüfungsgesetzes hat die Aufgabe, die Entscheidung des Bundestages über die Gültigkeit der Wahlen zum Bundestag und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl vorzubereiten.

Je neun ordentliche und stellvertretende Mitglieder

Dem Ausschuss gehören je neun ordentliche und stellvertretende Mitglieder an. In dieser Wahlperiode entfallen jeweils drei Sitze auf SPD und Union. Auf Grüne, FDP und AfD entfällt jeweils ein Sitz. Ein Vertreter der Fraktion Die Linke wird dem Ausschuss als beratendes Mitglied angehören.

Als Mitglieder gewählt wurden:

SPD: Esther Dilcher, Mahmut Özdemir (Duisburg). Marianne Schieder; Stellvertreter: Sonja Eichwede, Johannes Fechner, Dirk Wiese.
CDU/CSU: Michael Frieser, Ansgar Heveling, Carsten Müller (Braunschweig); Stellvertreter: Oliver Grundmann, Patrick Schnieder, Volker Ullrich.
Bündnis 90/Die Grünen: Till Steffen; Stellvertreterin: Katja Keul.
FDP:  Dr. Florian Toncar; Stellvertreter: Otto Fricke.
AfD: Thomas Seitz; Stellvertreter: Jochen Haug.
Die Linke: Alexander Ulrich (als beratendes Mitglied).

Überprüfung von Einsprüchen gegen die Wahl

Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages (Artikel 41 des Grundgesetzes). Er entscheidet über die Gültigkeit der Wahlen zum Deutschen Bundestag und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl (Paragraf 1 des Wahlprüfungsgesetzes). Gleiches gilt für die Wahl der deutschen Mitglieder des Europäischen Parlaments (Paragraf 26 des Europawahlgesetzes).

Die Entscheidung des Plenums wird vom Wahlprüfungsausschuss vorbereitet. Jeder Wahlberechtigte kann innerhalb von zwei Monaten nach dem Wahltag Einspruch gegen die Wahl einlegen und so die Vorbereitung und Durchführung der Wahl auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen lassen. Gegen die Entscheidung des Parlaments kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. (scr/ste/11.11.2021)

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