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  • 1. Lesung
  • Anhörung
  • 2./3. Lesung
Energie

Gesetzentwurf zur Energiesicherheit beraten

Der Bundestag hat sich am Donnerstag, 22. September 2022, in erster Lesung mit einem Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften (20/3497) befasst. Im Anschluss an die gut 40-minütige Debatte wurde die Initiative zur weiteren federführenden Beratung in den Ausschuss für Klimaschutz und Energie überwiesen.

Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen

Um die Energieversorgungssicherheit in Deutschland zu gewährleisten, seien weitere Maßnahmen erforderlich, „die zu einer weiteren Reduzierung des Gasverbrauchs im Winter 2022/2023 und im Winter 2023/2024 führen und gleichzeitig dafür sorgen, dass die Stromversorgung sichergestellt bleibt“, heißt es in der Begründung zu dem Entwurf. Der Vorlage zufolge soll das Energiesicherungsgesetz (EnSiG) um klarstellende Vorschriften ergänzt werden. Des Weiteren würden das Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG 2021), das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) und das LNG-Beschleunigungsgesetz um Regelungen ergänzt, die insbesondere die Rahmenbedingungen für die Nutzung von Biogas und Photovoltaik sowie von LNG-Anlagen verbessern sollen. Ziel sei außerdem die Beschleunigung des Stromnetzausbaus sowie die Erhöhung der Transportkapazitäten des bestehenden Stromnetzes.

Aus Sicht der Koalitionsfraktionen sind insbesondere die Anpassungen im EnWG erforderlich, um bereits kurz- und mittelfristig eine bessere Auslastung der Offshore-Anbindungsleitungen zu erreichen. Dies sei für die Versorgungssicherheit in den kommenden Wintern zwingend notwendig und auch darüber hinaus erforderlich, um eine effiziente Auslastung der Offshore-Anbindungsleitungen zu gewährleisten. Zudem müssten die Anforderungen feststehen und die rechtzeitige Errichtung der Leitungen sichergestellt werden. „Nur so können die Offshore-Ausbauziele des Windenergie-auf-See-Gesetzes erreicht werden“, heißt es in dem Entwurf.

Aufnahme einer Härteausgleichsregelung

Darüber hinaus würden im EnWG Regelungen zur Entschädigung bei Speicherstilllegung getroffen. Bundestag und Bundesrat hätten im Vorfeld darauf hingewiesen, dass es mit Blick auf etwaige finanzielle Härten aus einer nicht genehmigten Speicherstilllegung erforderlich sei, eine Härteausgleichsregelung aufzunehmen. Gleichfalls soll eine Anzeige bei der Umstellung von L-Gas auf H-Gas eingeführt werden.

Geändert werden soll durch den Gesetzentwurf auch das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Geplant sei eine Ergänzung der Sondervorschrift für Windenergieanlagen, heißt es. Des Weiteren würden Regelungen zu Abweichungen von Vorgaben zu nächtlichen Geräuschwerten und zur Vermeidung von Schattenwurf bei Windenergieanlagen eingeführt. Im EnWG soll die Möglichkeit geschaffen werden, eine temporäre Höherauslastung des Höchstspannungsnetzes kurzfristig umzusetzen, ohne dass diese einer vorherigen Genehmigung bedarf. Des Weiteren soll im EnWG eine Klarstellung des Umfangs der Brennstoffbevorratung während der befristeten Teilnahme am Strommarkt erfolgen.

Verfahrenserleichterungen geplant

Die geplante Änderung im NABEG zielt darauf ab, dass zur beschleunigten Höherauslastung der bestehenden Stromleitungen und zur Entlastung sowohl der energierechtlichen Genehmigungsbehörden in Bund und Ländern als auch der Übertragungsnetzbetreiber für Änderungen des Betriebskonzepts „weder ein Bundesfachplanungs- beziehungsweise Raumordnungs- noch ein Planfeststellungs-, Plangenehmigungs- oder energierechtliches Anzeigeverfahren erforderlich sein soll“.

Durch Änderungen im LNG-Beschleunigungsgesetz sollen weitere Verfahrenserleichterungen und Beschleunigungen für die schwimmenden LNG-Terminals eingeführt werden. Ermöglicht werden soll ein vorzeitiger Baubeginn auch bei unvollständigen Planungsunterlagen. Zudem soll die Möglichkeit geschaffen werden, ein weiteres Terminal am Standort Lubmin (Mecklenburg-Vorpommern) zu genehmigen.

Durch Korrekturen im EEG 2021 soll für die Jahre 2022, 2023 und 2024 eine Sonderregelung für die EEG-Förderung von Biogasanlagen geschaffen werden. Diese schaffe in der Krise einen vorübergehenden Anreiz, „dass die Stromerzeugung aus Biogas gesteigert wird und damit in diesem Umfang auf die Verstromung von Erdgas verzichtet werden kann“, schreiben die Fraktionen. Schließlich soll auch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) geändert werden. Ziel seien Erleichterungen bei der unterjährigen Inbetriebnahme von innovativen KWK-Projekten. (hau/22.09.2022)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Aydan Özoğuz

Aydan Özoğuz

© Deutscher Bundestag / Stella von Saldern

Özoguz, Aydan

Bundestagsvizepräsidentin

Ingrid Nestle

Ingrid Nestle

© DBT/ Inga Haar

Nestle, Dr. Ingrid

Bündnis 90/Die Grünen

Andreas Jung

Andreas Jung

© Andreas Jung/ Bildbrauerei

Jung, Andreas

CDU/CSU

Nina Scheer

Nina Scheer

© Nina Scheer

Scheer, Dr. Nina

SPD

Steffen Kotré

Steffen Kotré

© Steffen Kotré/ Hagen Schnauss

Kotré, Steffen

AfD

Michael Kruse

Michael Kruse

© Michael Kruse, FDP Hamburg/Patrick Lux

Kruse, Michael

FDP

Gesine Lötzsch

Gesine Lötzsch

© Dr. Gesine Lötzsch/Olaf Kostritz

Lötzsch, Dr. Gesine

Die Linke

Katrin Uhlig

Katrin Uhlig

© Katrin Uhlig/ Meike Kenn

Uhlig, Katrin

Bündnis 90/Die Grünen

Bengt Bergt

Bengt Bergt

© Bengt Bergt/Kai Köckeritz

Bergt, Bengt

SPD

Dr. Andreas Lenz

Dr. Andreas Lenz

© Dr. Andreas Lenz/ András Dobi

Lenz, Dr. Andreas

CDU/CSU

Timon Gremmels

Timon Gremmels

© DBT/Stella von Saldern

Gremmels, Timon

SPD

Aydan Özoğuz

Aydan Özoğuz

© Deutscher Bundestag / Stella von Saldern

Özoguz, Aydan

Bundestagsvizepräsidentin

Dokumente

  • 20/3497 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
    PDF | 698 KB — Status: 20.09.2022
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Überweisung 20/3497 beschlossen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

Klimaschutz

Novelle des Energiesicherungsgesetzes positiv bewertet

Zeit: Freitag, 23. September 2022, 7 Uhr
Ort: Berlin, Marie-Elisabeth-Lüders-Haus, Sitzungssaal 3.101

Bei einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie am Freitagmorgen, 23. September 2022, ist der Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zur Novellierung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften (20/3497) auf ein positives Echo gestoßen. Die Sachverständigen plädierten gleichwohl mehrheitlich für noch weitergehende Änderungen, um Stromsicherheit und Preisstabilität erreichen zu können.

Der Vorlage zufolge soll das Energiesicherungsgesetz (EnSiG) um klarstellende Vorschriften ergänzt werden. Des Weiteren würden das Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG 2021), das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) und das LNG-Beschleunigungsgesetz um Regelungen ergänzt, die insbesondere die Rahmenbedingungen für die Nutzung von Biogas und Photovoltaik sowie von LNG-Anlagen verbessern sollen. Ziel sei außerdem die Beschleunigung des Stromnetzausbaus sowie die Erhöhung der Transportkapazitäten des bestehenden Stromnetzes.

Weitere Änderungen gefordert

Sandra Rostek vom Hauptstadtbüro Bioenergie begrüßte die vorgesehene Aussetzung der Begrenzung der vergütungsfähigen Strommenge im EEG sowie die Flexibilisierung des Güllebonus. Es seien jedoch noch weitere Änderungen zwingend notwendig, damit die Änderungen im EEG für zusätzliche Biogasmengen einen Anreiz setzen können.

Unter anderem müsse im Baugesetzbuch die Begrenzung von baurechtlich privilegierten Anlagen auf eine Gaserzeugung von 2,3 Million Normkubikmeter Biogas pro Jahr „befristet überschritten werden dürfen“. Das technische Potenzial für eine kurzfristige Steigerung der Leistung über den gesamten Anlagenpark betrachtet, liege bei etwa 20 zusätzlichen Terawattstunden, so Rostek. Das entspräche dem Strombedarf von zwei Millionen Haushalten.

Netzausbau und dezentrale Speichermöglichkeiten

Auch aus Sicht von Jan Wullenweber vom Verband Kommunaler Unternehmen (VKU) sollte der Gesetzgeber weitere baurechtliche und genehmigungsrechtliche Restriktionen angehen, die aktuell der erweiterten Verstromung von Biogas entgegenstünden. Die geplante Krisensonderausschreibung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-Freiflächen) im Januar 2023 sei im Prinzip zu begrüßen, wenngleich eine neunmonatige Realisierungsfrist zu kurz sei, befand Wullenweber.

Nicht aus dem Blick geraten dürfe beim Bemühen um zusätzliche erneuerbare Stromerzeugung, „dass die Stromnetze noch nicht überall die Kapazitäten haben, um zusätzliche Solarstrommengen aus Freiflächenanlagen aufzunehmen“. Daher sei es wichtig, für Netzausbau und dezentrale Speichermöglichkeiten den richtigen Rahmen zu setzen.

Kritik an „Inkonsistenzen“ im Gesetzentwurf

Auf Inkonsistenzen in dem Entwurf wies Dr. Thorsten Müller von der Stiftung Umweltenergierecht hin. So gebe es beispielsweise Verfahrensvereinfachungen für Anlagenbetreiber, indem eine Anzeigepflicht oder Genehmigung für Veränderungen im Nachgang ermöglicht werde. Dies habe eine deutlichen Beschleunigungseffekt gegenüber den Fällen, wo zunächst eine Genehmigung beantragt werden muss, um von der Behörde einen Bescheid zu bekommen.

Müller sprach sich daher für eine einheitliche Gestaltung derart aus, „dass es entweder nur eine Anzeigepflicht gibt oder man auch unter Einhaltung der tatsächlichen Anforderungen die Änderungen vornehmen darf und im Nachgang die Anzeigepflicht besteht“.

Forderung nach Freigrenze für kleinste Erzeuger

Die vorgezogene Abschaffung der sogenannten 70-Prozent-Regel – kleinere PV-Anlagen dürfen derzeit nur 70 Prozent der Maximalleistung ins Netz einspeisen – wird vom Bundesverband Solarwirtschaft (BSW) grundsätzlich begrüßt, sagte BSW-Hauptgeschäftsführer Carsten Körnig. Allerdings sei weiterhin die Einführung einer Freigrenze für kleinste Erzeuger notwendig, um diese sinnvollen Anwendungsmöglichkeiten für die Beteiligung von Mieterhaushalten an der solaren Eigenversorgung zu entbürokratisieren.

Mit Blick auf die Krisensonderausschreibung befand Körnig: Die planungs- und genehmigungsrechtliche Vorlaufzeit von neun Monaten zur Projektierung von Solaranlagen zur Teilnahme an den Ausschreibungen für große PV-Freiflächenanlagen mit einer Anlagengröße von bis zu 100 MW sei sehr kurz. Wenn die Anlage bis zu dieser Frist nicht realisiert werden kann, werde der Zuschlag entwertet.

„Vielzahl begrüßenswerter Regelungen“

Als wichtig und richtig sieht Carsten Pfeiffer vom Bundesverband Neue Energiewirtschaft die Regelung an, mit der die stromintensivere Industrie die Möglichkeit erhält, Strom flexibel zu verbrauchen. Das habe eine extrem hohe Relevanz, da eine hohe Gigawattzahl an Stromnachfrage so sehr zeitnah verschoben werden könne. Die Bundesnetzagentur müsse dies nun möglichst schnell umsetzen, damit alle Beteiligten entsprechend agieren können, sagte Pfeiffer.

Auch wenn der Gesetzentwurf planungs- und genehmigungsrechtlich eine Vielzahl begrüßenswerter Regelungen enthalte, seien weitere Beschleunigungen möglich und auch erforderlich, befand Andrees Gentzsch vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft. Dringende Korrekturen seien unter anderem bei den Regelungen zur Änderung des Anlagentyps von Windenergieanlagen nach deren Genehmigung aber vor der Errichtung erforderlich. Hier müssten Bagatellschwellen festgelegt werden, um Behörden und Vorhabenträger nicht mit unnötigen Verfahren zu belasten.

Temporäre Höherauslastungen der Netze

Ralf Bischof von der RBID GmbH verwies auf Engpässe bei den Stromnetzen, die dazu führten, dass pro Jahr drei Prozent der erneuerbaren Energieerzeugung abgeschaltet würden. Daher seien die Regelungen zur temporären Höherauslastung der Netze richtig. Die Maßnahmen seien jedoch auf das Höchstspannungsnetz und damit das Übertragungsnetz beschränkt.

Es sei nicht erkennbar, warum solche Maßnahmen nicht auch in der Hoch- und Mittelspannung beziehungsweise in den Verteilnetzen möglich sein sollen. Gerade mit Blick auf die Windenergie könne dadurch im Winter ein großer Effekt erzielt werden, sagte Bischof.

Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen

Aus Sicht der Koalitionsfraktionen sind insbesondere die Anpassungen im EnWG erforderlich, um bereits kurz- und mittelfristig eine bessere Auslastung der Offshore-Anbindungsleitungen zu erreichen. Dies sei für die Versorgungssicherheit in den kommenden Wintern zwingend notwendig und auch darüber hinaus erforderlich, um eine effiziente Auslastung der Offshore-Anbindungsleitungen zu gewährleisten. Zudem müssten die Anforderungen feststehen und die rechtzeitige Errichtung der Leitungen sichergestellt werden. Darüber hinaus würden im EnWG Regelungen zur Entschädigung bei Speicherstilllegung getroffen. Bundestag und Bundesrat hätten im Vorfeld darauf hingewiesen, dass es mit Blick auf etwaige finanzielle Härten aus einer nicht genehmigten Speicherstilllegung erforderlich sei, eine Härteausgleichsregelung aufzunehmen. Gleichfalls soll eine Anzeige bei der Umstellung von L-Gas auf H-Gas eingeführt werden.

Geändert werden soll auch das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Geplant sei eine Ergänzung der Sondervorschrift für Windenergieanlagen, heißt es. Des Weiteren würden Regelungen zu Abweichungen von Vorgaben zu nächtlichen Geräuschwerten und zur Vermeidung von Schattenwurf bei Windenergieanlagen eingeführt. Im EnWG soll die Möglichkeit geschaffen werden, eine temporäre Höherauslastung des Höchstspannungsnetzes kurzfristig umzusetzen, ohne dass diese einer vorherigen Genehmigung bedarf. Des Weiteren soll im EnWG eine Klarstellung des Umfangs der Brennstoffbevorratung während der befristeten Teilnahme am Strommarkt erfolgen.

Verfahrenserleichterungen geplant

Die geplante Änderung im NABEG zielt darauf ab, dass zur beschleunigten Höherauslastung der bestehenden Stromleitungen und zur Entlastung sowohl der energierechtlichen Genehmigungsbehörden in Bund und Ländern als auch der Übertragungsnetzbetreiber für Änderungen des Betriebskonzepts „weder ein Bundesfachplanungs- beziehungsweise Raumordnungs- noch ein Planfeststellungs-, Plangenehmigungs- oder energierechtliches Anzeigeverfahren erforderlich sein soll“.

Durch Änderungen im LNG-Beschleunigungsgesetz sollen weitere Verfahrenserleichterungen und Beschleunigungen für die schwimmenden LNG-Terminals eingeführt werden. Ermöglicht werden soll ein vorzeitiger Baubeginn auch bei unvollständigen Planungsunterlagen. Zudem soll die Möglichkeit geschaffen werden, ein weiteres Terminal am Standort Lubmin (Mecklenburg-Vorpommern) zu genehmigen.

Durch Korrekturen im EEG 2021 soll für die Jahre 2022, 2023 und 2024 eine Sonderregelung für die EEG-Förderung von Biogasanlagen geschaffen werden. Diese schaffe in der Krise einen vorübergehenden Anreiz, „dass die Stromerzeugung aus Biogas gesteigert wird und damit in diesem Umfang auf die Verstromung von Erdgas verzichtet werden kann“, schreiben die Fraktionen. Schließlich soll auch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) geändert werden. Ziel seien Erleichterungen bei der unterjährigen Inbetriebnahme von innovativen KWK-Projekten. (hau/23.09.2022)

Dokumente

  • 20/3497 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
    PDF | 698 KB — Status: 20.09.2022

Tagesordnung

  • 32. Sitzung am Freitag, dem 23. September 2022, 07:00 Uhr, Marie-Elisabeth-Lüders-Haus, Saal 3.101 - öffentlich

Protokolle

  • Protokoll der 32. Sitzung - öffentliche Anhörung EnSiG

Sachverständigenliste

  • Liste der Sachverständigen

Stellungnahmen

  • 20(25)175 Stellungnahme Hauptstadtbüro Bioenergie
  • 20(25)177 Stellungnahme SV Ralf Bischof, RBID GmbH
  • 20(25)178 Stellungnahme des Bundesverbandes Neue Energiewirtschaft e.V. (bne)
  • 20(25)179 Stellungnahme des Verbands Kommunaler Unternehmen e.V. (VKU)
  • 20(25)180 Stellungnahme des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW)
  • 20(25)181 Stellungnahme des Bundesverbandes Solarwirtschaft e.V. (BSW-Solar)

Weitere Informationen

  • Ausschuss für Klimaschutz und Energie

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

Energie

Bundestag billigt Änderung des Energie­sicherungs­gesetzes

Der Bundestag hat am Freitag, 30. September 2022, den von den Koalitionsfraktionen eingebrachten Entwurf eines „Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften“ (20/3497) gegen die Stimmen von AfD und Die Linke gebilligt. Das Gesetz, dem neben SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP auch die CDU/CSU in der vom Ausschuss für Klimaschutz und Energie geänderten Fassung (20/3743) zustimmte, enthält eine Reihe von Maßnahmen zur Gewährleistung der Energiesicherheit in Deutschland. Angenommen wurde zudem eine Entschließung, wonach die Bundesregierung nun aufgefordert ist, „fortlaufend alle Potenziale einer erweiterten Nutzung von erneuerbaren Energien zu evaluieren und auszuschöpfen“. Ein Entschließungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zu dem Gesetz (20/3747) fand hingegen keine Mehrheit. Darin drang die Union erneut auf einen befristeten Weiterbetrieb der noch im Betrieb befindlichen Kernkraftwerke. 

Beraten wurde zudem die Verordnung der Bundesregierung nach Paragraf 26 des Energiesicherungsgessetzes über einen finanziellen Ausgleich durch eine saldierte Preisanpassung (20/2985, 20/3369) sowie die Verordnung zur Änderung der Gaspreisanpassungsverordnung (20/3434, 20/3630 Nr.2). Der Ausschuss für Klimaschutz und Energie hatte zu beiden Vorlagen Berichte vorgelegt (20/3739). 

Beschlossener Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen

Um die Energieversorgungssicherheit in Deutschland zu gewährleisten, seien weitere Maßnahmen erforderlich, „die zu einer weiteren Reduzierung des Gasverbrauchs im Winter 2022/2023 und im Winter 2023/2024 führen und gleichzeitig dafür sorgen, dass die Stromversorgung sichergestellt bleibt“, heißt es in der Begründung zu dem Gesetzentwurf der Koalition. Der Vorlage zufolge soll das Energiesicherungsgesetz (EnSiG) um klarstellende Vorschriften ergänzt werden. Des Weiteren würden das Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG 2021), das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) und das LNG-Beschleunigungsgesetz um Regelungen ergänzt, die insbesondere die Rahmenbedingungen für die Nutzung von Biogas und Photovoltaik sowie von LNG-Anlagen verbessern sollen. Ziel sei außerdem die Beschleunigung des Stromnetzausbaus sowie die Erhöhung der Transportkapazitäten des bestehenden Stromnetzes. Einem Beschluss des Energieausschusses nachfolgend wird zudem das Baugesetzbuch (BauGB) durch eine bauplanungsrechtliche Sonderregelung für Biogasanlagen ergänzt, durch die die Biogasproduktion gesteigert werden soll.

Aus Sicht der Koalitionsfraktionen sind insbesondere die Anpassungen im EnWG erforderlich, um bereits kurz- und mittelfristig eine bessere Auslastung der Offshore-Anbindungsleitungen zu erreichen. Dies sei für die Versorgungssicherheit in den kommenden Wintern zwingend notwendig und auch darüber hinaus erforderlich, um eine effiziente Auslastung der Offshore-Anbindungsleitungen zu gewährleisten. Zudem müssten die Anforderungen feststehen und die rechtzeitige Errichtung der Leitungen sichergestellt werden. „Nur so können die Offshore-Ausbauziele des Windenergie-auf-See-Gesetzes erreicht werden“, heißt es in dem Gesetz.

Aufnahme einer Härteausgleichsregelung

Darüber hinaus werden im EnWG Regelungen zur Entschädigung bei Speicherstilllegung getroffen. Bundestag und Bundesrat hatten im Vorfeld darauf hingewiesen, dass es mit Blick auf etwaige finanzielle Härten aus einer nicht genehmigten Speicherstilllegung erforderlich sei, eine Härteausgleichsregelung aufzunehmen. Gleichfalls soll eine Anzeige bei der Umstellung von L-Gas auf H-Gas eingeführt werden.

Geändert wird durch den Gesetzentwurf auch das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Geplant ist eine Ergänzung der Sondervorschrift für Windenergieanlagen. Des Weiteren würden Regelungen zu Abweichungen von Vorgaben zu nächtlichen Geräuschwerten und zur Vermeidung von Schattenwurf bei Windenergieanlagen eingeführt. Im EnWG wird die Möglichkeit geschaffen, eine temporäre Höherauslastung des Höchstspannungsnetzes kurzfristig umzusetzen, ohne dass diese einer vorherigen Genehmigung bedarf. Des Weiteren erfolgt im EnWG eine Klarstellung des Umfangs der Brennstoffbevorratung während der befristeten Teilnahme am Strommarkt.

Verfahrenserleichterungen geplant

Die geplante Änderung im NABEG zielt darauf ab, dass zur beschleunigten Höherauslastung der bestehenden Stromleitungen und zur Entlastung sowohl der energierechtlichen Genehmigungsbehörden in Bund und Ländern als auch der Übertragungsnetzbetreiber für Änderungen des Betriebskonzepts „weder ein Bundesfachplanungs- beziehungsweise Raumordnungs- noch ein Planfeststellungs-, Plangenehmigungs- oder energierechtliches Anzeigeverfahren erforderlich sein soll“.

Änderungen im LNG-Beschleunigungsgesetz sollen zu weiteren Verfahrenserleichterungen und Beschleunigungen für die schwimmenden LNG-Terminals führen. Ermöglicht werden soll ein vorzeitiger Baubeginn auch bei unvollständigen Planungsunterlagen. Zudem wird die Möglichkeit geschaffen, ein weiteres Terminal am Standort Lubmin (Mecklenburg-Vorpommern) zu genehmigen.

Durch Korrekturen im EEG 2021 wird für die Jahre 2022, 2023 und 2024 eine Sonderregelung für die EEG-Förderung von Biogasanlagen geschaffen. Diese schaffe in der Krise einen vorübergehenden Anreiz, „dass die Stromerzeugung aus Biogas gesteigert wird und damit in diesem Umfang auf die Verstromung von Erdgas verzichtet werden kann“, schreiben die Fraktionen. Schließlich soll auch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) geändert werden. Ziel sind Erleichterungen bei der unterjährigen Inbetriebnahme von innovativen KWK-Projekten. 

Finanzieller Ausgleich für Gasimporteure

Mit der Gaspreisanpassungsverordnung (20/2985) soll den von Preissteigerungen betroffenen Gasimporteuren ein finanzieller Ausgleich eingeräumt werden. Verbraucher müssten mit höheren Kosten rechnen, so die Bundesregierung, weil der russische Angriffskrieg auf die Ukraine zu reduzierten Gasliefermengen geführt habe. Die Rohstoffknappheit wiederum führe zu steigenden Preisen. In der „äußerst angespannte Marktsituation“ drohe der Zusammenbruch großer, für das Funktionieren des Gasmarkts relevanter Gasimportunternehmen, schreibt die Regierung in der Verordnung.

Um eine zufällige und ungleichmäßige Verteilung des Kostenrisikos unter den gewerblichen und privaten Verbrauchern zu vermeiden, bedürfe es einer „Regelung der Weitergabe der Ersatzbeschaffungskosten“, heißt es weiter. Zudem sollten so Ausgleichszahlungen an die Gasimporteure ermöglicht werden, die ausreichen, um Insolvenzen zu verhindern. Doch es müsse auch darauf geachtet werden, dass diese Ausgleichszahlungen nicht zu einer Absicherung von Gewinnen auf Kosten der Verbraucher führen.

Zeitlich begrenzter Ausgleichsanspruch

Der Ausgleichsanspruch richtet sich laut Verordnung gegen den Marktgebietsverantwortlichen nach dem Energiewirtschaftsgesetz. Dieser könne den finanziellen Ausgleich durch eine Umlage auf die Bilanzkreisverantwortlichen weitergeben. Damit werde „eine Belastung durch die gestiegenen Ersatzbeschaffungskosten der unmittelbar betroffenen Gasimporteure gleichmäßig auf die Gesamtheit der ausgespeisten Gasmengen verteilt“.

Der Ausgleichsanspruch soll zeitlich begrenzt werden und nur für die Ersatzbeschaffung von Importmengen gelten, die vor dem 1. Mai 2022 vertraglich fest vereinbart worden sind. Darüber hinaus sei eine Beschränkung auf die Erfüllung von vertraglichen Lieferverpflichtungen im deutschen Marktgebiet in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 1. April 2024 vorgesehen. Nach diesem Zeitraum werde sich der Markt neu konsolidiert haben, sodass eine saldierte Preisanpassung nicht mehr notwendig erscheine, schreibt die Bundesregierung. Den Gasimporteuren sei es zuzumuten, „ihre künftigen Lieferverträge mit ihren Abnehmern so zu fassen, dass sie Beschaffungsrisiken angemessen zuordnen“.

Liquiditätsbedarf von bis zu 18 Milliarden Euro

Die Bundesregierung rechnet mit einem Liquiditätsbedarf von bis zu 18 Milliarden Euro. Dieser stehe in Abhängigkeit vom Umfang der Ersatzbeschaffungsmengen der Importeure und den Marktpreisen. Bezüglich des Erfüllungsaufwands rechnet die Bundesregierung, abgesehen von administrativen Kosten, mit keinen neuen Kosten. Es würden lediglich die aus der Nicht- oder Minderlieferung von vertraglichen Gasmengen resultierenden Kosten für die Ersatzbeschaffung gleichmäßig verteilt.

Die Regierung rechnet jedoch damit, dass diese Kosten an die Verbraucher weitergegeben werden. Sie geht den Angaben zufolge von einer Umlage von 1,5 bis fünf Cent je Kilowattstunde aus, abhängig von der Preisentwicklung auf dem Gasmarkt und verteilt über alle Gasverbraucher in Deutschland. „Die Bundesregierung ist sich einig, dass es weitere Entlastungsmaßnahmen für Letztverbraucher geben soll“, heißt es in der Verordnung.

Änderung der Gaspreisanpassungsverordnung

Mit der zweiten Verordnung (20/3434) soll die Gaspreisanpassungsverordnung geändert werden. Darin heißt es, die Bundesregierung prüfe Einzelfragen bei der Gasbeschaffungsumlage. Dadurch sei es notwendig, die Fälligkeit der Abschlagszahlungen für die ersten beiden Monate der Saldierungsperiode (Oktober und November 2022) zu verschieben. Durch die Änderung der Verordnung werde die Fälligkeit der Abschlagszahlungen für die ersten beiden Monate der Saldierungsperiode einheitlich auf einen Zeitpunkt nicht vor dem 31. Oktober 2022 verschoben.

Zu möglichen Kosten der Verschiebung heißt es: Etwaiger Finanzierungsbedarf der Gasimporteure durch die Verschiebung der Fälligkeit müsse grundsätzlich von diesen selbst getragen werden. Sollten darüber hinaus Finanzierungsinstrumente zu Hilfe genommen werden müssen, werde der Bund bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen „die erforderlichen Maßnahmen ergreifen“. (vom/hau/ste/emu/mis/30.09.2022)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Petra Pau

Petra Pau

© Deutscher Bundestag/Stella von Saldern

Pau, Petra

Bundestagsvizepräsidentin

Julia Verlinden

Julia Verlinden

© Rainer Kurzeder

Verlinden, Dr. Julia

Bündnis 90/Die Grünen

Alexander Dobrindt

Alexander Dobrindt

© Benjamin Zibner

Dobrindt, Alexander

CDU/CSU

Nina Scheer

Nina Scheer

© Nina Scheer

Scheer, Dr. Nina

SPD

Marc Bernhard

Marc Bernhard

© Marc Bernhard

Bernhard, Marc

AfD

Michael Kruse

Michael Kruse

© Michael Kruse, FDP Hamburg/Patrick Lux

Kruse, Michael

FDP

Petra Pau

Petra Pau

© Deutscher Bundestag/Stella von Saldern

Pau, Petra

Bundestagsvizepräsidentin

Klaus Ernst

Klaus Ernst

© Klaus Ernst/Katja Julia Fischer

Ernst, Klaus

Die Linke

Ingrid Nestle

Ingrid Nestle

© DBT/ Inga Haar

Nestle, Dr. Ingrid

Bündnis 90/Die Grünen

Jens Spahn

Jens Spahn

© Jens Spahn

Spahn, Jens

CDU/CSU

Markus Hümpfer

Markus Hümpfer

© Markus Hümpfer/ Anand Anders

Hümpfer, Markus

SPD

Karsten Hilse

Karsten Hilse

© Karsten Hilse/ Hagen Schnauss

Hilse, Karsten

AfD

Markus Hümpfer

Markus Hümpfer

© Markus Hümpfer/ Anand Anders

Hümpfer, Markus

SPD

Bengt Bergt

Bengt Bergt

© Bengt Bergt/Kai Köckeritz

Bergt, Bengt

SPD

Petra Pau

Petra Pau

© Deutscher Bundestag/Stella von Saldern

Pau, Petra

Bundestagsvizepräsidentin

Dokumente

  • 20/2985 - Verordnung: Verordnung nach § 26 des Energiesicherungsgesetzes über einen finanziellen Ausgleich durch eine saldierte Preisanpassung (Gaspreisanpassungsverordnung - GasPrAnpV)
    PDF | 363 KB — Status: 04.08.2022
  • 20/3369 - Unterrichtung: über die gemäß § 80 Absatz 3 und § 92 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen Vorlagen (Eingangszeitraum: 16. Juni 2022 bis 1. September 2022)
    PDF | 269 KB — Status: 09.09.2022
  • 20/3434 - Verordnung: Verordnung zur Änderung der Gaspreisanpassungsverordnung
    PDF | 196 KB — Status: 16.09.2022
  • 20/3497 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
    PDF | 698 KB — Status: 20.09.2022
  • 20/3630 - Unterrichtung: über die gemäß § 80 Absatz 3 und § 92 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen Vorlagen (Eingangszeitraum: 26. August bis 16. September 2022)
    PDF | 231 KB — Status: 23.09.2022
  • 20/3739 - Bericht: a) zu der Verordnung der Bundesregierung - Drucksachen 20/2985, 20/3369 Nr. 2.1 - Verordnung nach § 26 des Energiesicherungsgesetzes über einen finanziellen Ausgleich durch eine saldierte Preisanpassung (Gaspreisanpassungsverordnung - GasPrAnpV) b) zu der Verordnung der Bundesregierung - Drucksachen 20/3434, 20/3630 Nr. 2 - Verordnung zur Änderung der Gaspreisanpassungsverordnung
    PDF | 209 KB — Status: 28.09.2022
  • 20/3743 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP - Drucksache 20/3497 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
    PDF | 327 KB — Status: 28.09.2022
  • 20/3747 - Entschließungsantrag: zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP - Drucksachen 20/3497, 20/3743 - Entwurf Gesetzes zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
    PDF | 180 KB — Status: 28.09.2022
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Gesetzentwurf 20/3497 (Beschlussempfehlung 20/3743 Buchstabe a: Gesetzentwurf in Ausschussfassung annehmen) angenommen
  • Beschlussempfehlung 20/3743 Buchstabe b (Entschließung annehmen) angenommen
  • Entschließungsantrag 20/3747 abgelehnt
  • Bericht zu Verordnungen 20/2985 und 20/3434 zur Kenntnis genommen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

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{Ausdruck aus dem Internet-Angebot des Deutschen Bundestages

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2022/kw38-pa-klimaschutz-energie-versorgung-909760

Stand: 20.06.2025