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  • Vermittlungsausschuss
Recht

Digitale Dokumentation der strafgerichtlichen Haupt­verhandlung

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes „zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung“ (Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz - DokHVG) (20/8096) vorgelegt, den das Parlament am Donnerstag, 21. September 2023, erstmals beraten hat. Im Anschluss der Debatte wurde der Gesetzentwurf an die Ausschüsse überwiesen. Bei den weiteren Beratungen übernimmt der Rechtsausschuss die Federführung.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Hintergrund der Regelung ist laut Entwurf, dass in den erstinstanzlichen Hauptverhandlungen vor den Landgerichten und den Oberlandesgerichten nur die wesentlichen Förmlichkeiten festgehalten werden, um deren Beachtung in der Revisionsinstanz überprüfen zu können. Den Verfahrensbeteiligten stehe damit derzeit keine objektive, zuverlässige Dokumentation des Inhalts der Hauptverhandlung zu Verfügung.

Als Lösung sieht der Entwurf die Schaffung und Ausgestaltung einer gesetzlichen Grundlage für eine digitale Inhaltsdokumentation der erstinstanzlichen Hauptverhandlungen vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten vor. Die Dokumentation solle durch eine Tonaufzeichnung erfolgen, die automatisiert in ein elektronisches Textdokument (Transkript) übertragen werde. Zusätzlich sei auch eine Bildaufzeichnung möglich, die von den Ländern durch Rechtsverordnung jederzeit teilweise oder flächendeckend eingeführt werden könne.

Technische und organisatorische Vorgaben

In einer Pilotierungsphase könne die Umsetzung in einem ersten Schritt bei einem oder mehreren Oberlandesgerichten erfolgen. Darauf, technische und organisatorische Vorgaben im Detail zu machen, verzichte der Gesetzentwurf bewusst. Die Länder sollten zudem bei der Umsetzung nicht zu sehr eingeschränkt werden. Für sie soll außerdem, um eine schrittweise Einführung der neuen Regelungen zu gewährleisten, bis zu der bundesweit verbindlichen Einführung zum 1. Januar 2030 die Möglichkeit vorgesehen werden, durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt für die Einführung der Inhaltsdokumentation zu bestimmen und diese zunächst auf einzelne Gerichte oder Spruchkörper zu begrenzen.

Einer aufgrund der Dokumentation bestehenden Gefährdung der Persönlichkeitsrechte der dokumentierten Personen soll - insbesondere zum Schutz vor einer Veröffentlichung und Verbreitung der Aufzeichnungen und der Transkripte - durch verfahrensrechtliche und materiell-strafrechtliche Regelungen begegnet werden. (mwo/hau/21.09.2023)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Petra Pau

Petra Pau

© Deutscher Bundestag/Stella von Saldern

Pau, Petra

Bundestagsvizepräsidentin

Dr. Marco Buschmann

Dr. Marco Buschmann

© Dr. Marco Buschmann/ Julia Deptala

Buschmann, Dr. Marco

FDP

Volker Ullrich

Volker Ullrich

© Dr. Volker Ullrich/Tobias Koch

Ullrich, Dr. Volker

CDU/CSU

Sonja Eichwede

Sonja Eichwede

© DBT/ Inga Haar

Eichwede, Sonja

SPD

Thomas Seitz

Thomas Seitz

© DBT/Inga Haar

Seitz, Thomas

AfD

Canan Bayram

Canan Bayram

© Canan Bayram/ Anna Fiolka

Bayram, Canan

Bündnis 90/Die Grünen

Axel Müller

Axel Müller

© Axel Müller/ Tobias Koch

Müller, Axel

CDU/CSU

Petra Pau

Petra Pau

© Deutscher Bundestag/Stella von Saldern

Pau, Petra

Bundestagsvizepräsidentin

Dokumente

  • 20/8096 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung (Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz - DokHVG)
    PDF | 699 KB — Status: 23.08.2023
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Reden zu Protokoll: Hennig-Wellsow, Susanne (Die Linke) Karaahmetoglu, Macit (SPD)
  • Überweisung 20/8096 beschlossen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Recht

Digitale Dokumentation der straf­gerichtlichen Haupt­verhandlung umstritten

Zeit: Mittwoch, 11. Oktober 2023, 15 bis 17 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal 2.600

Um einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung (Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz – DokHVG, 20/8096) ging es in einer Anhörung im Rechtsausschuss am Mittwoch, 11. Oktober 2023. Hintergrund der von den Sachverständigen unterschiedlich bewerteten Regelung ist laut Entwurf, dass in den erstinstanzlichen Hauptverhandlungen vor den Landgerichten und den Oberlandesgerichten nur die wesentlichen Förmlichkeiten festgehalten werden, um deren Beachtung in der Revisionsinstanz überprüfen zu können. Ausgehend von den Stellungnahmen der zehn Sachverständigen interessierten sich die Abgeordneten in den Fragerunden vor allem für die Nutzbarkeit beziehungsweise Fehleranfälligkeit von Transkripten, die Auswirkungen auf den Opfer- und Zeugenschutz sowie die europarechtlichen Implikationen.

Die zur Anhörung eingeladen Rechtsanwältinnen und -anwälte sprachen sich für den Entwurf aus. Dr. Margarete Gräfin von Galen, Fachanwältin für Strafrecht aus Berlin, erklärte in ihrer schriftlichen Stellungnahme, die Bundesregierung realisiere damit eine in der Anwaltschaft seit langem erhobene Forderung. Wie im Gesetzesentwurf zutreffend ausgeführt werde, stehe den Verfahrensbeteiligten zurzeit keine objektive, zuverlässige Dokumentation des lnhalts der Hauptverhandlung zur Verfügung. Das vorgelegte Gesetz sei somit grundsätzlich sehr zu begrüßen. Lediglich hinsichtlich einzelner Gesichtspunkte wäre eine Nachschärfung sinnvoll, erklärte die von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen eingeladene Anwältin.

Anwaltschaft begrüßt Regierungsentwurf

Prof. Dr. Christoph Knauer, Vorsitzender des Ausschusses Strafprozessrecht der Bundesrechtsanwaltskammer, begrüßte, dass die Bundesregierung trotz der in der rechtspolitischen Diskussion von Interessenverbänden und einem Teil der Richterschaft geäußerten Kritik an ihrem Reformvorhaben festhalte. Zutreffend gehe auch der Kabinettsentwurf davon aus, so der von der FDP-Fraktion eingeladene Anwalt, dass eine Neuregelung der Vorschriften über die Protokollierung der strafgerichtlichen Hauptverhandlung erforderlich sei, weil das bestehende Protokollsystem nicht mehr zeitgemäß sei. Durch eine audiovisuelle Aufzeichnung der Hauptverhandlung werde die Wahrheitsermittlung im Strafverfahren nicht gefährdet. Im Gegenteil sei sie geeignet, Missverständnissen entgegenzuwirken und Fehlurteile zu verhindern.

Auch der Berliner Rechtsanwalt Stephan Schneider sprach sich für eine gesetzlich geregelte Pflicht zur Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung aus. Sie sei seit langem Ziel der Anwältinnen und Anwälte und in einem modernen Rechtsstaat Standard. Sie werde die Transparenz der Hauptverhandlungen und vor allem auch der Urteilsfindung erhöhen, damit einen wesentlichen Beitrag für einen starken Rechtsstaat leisten und dem Rechtsfrieden dienen. Die Qualitätssicherung der Beweisaufnahme bleibe ineffektiv, wenn sie zwar Zeugen zur Wahrheit ermahne, deren Aussagen indes für die Verfahrensbeteiligten nicht wahrheitsgetreu festhalte, erklärte Schneider, der seine Stellungnahme auf Einladung der Fraktion Die Linke abgab.

Mehr Ressourcen für die Strafjustiz

Prof. Dr. Ali B. Norouzi vom Deutschen Anwaltverein erklärte, der Entwurf beende das grundlegende Dokumentationsdefizit der Hauptverhandlung in Strafsachen vor den Land- und Oberlandesgerichten und behandle das Problem umfassend und ausgewogen. Bedenken habe er nur bei den erweiterten Möglichkeiten, die Dokumentationspflicht zu suspendieren, und überflüssig erschienen die punktuellen Ergänzungen im Revisionsverfahren, erklärte der Anwalt, der auf Einladung der SPD teilnahm. Im Gegensatz zum Referentenentwurf sehe der Regierungsentwurf nunmehr lediglich eine Dokumentation der Hauptverhandlung per Tonaufnahme vor, wohingegen die Bild-Ton-Aufnahme optional bleibt. Das sei einerseits bedauerlich, für die Zukunft bleibe zu hoffen, dass einzelne Länder von der Möglichkeit Gebrauch machen werden, die Aufzeichnungen auch in Bild und Ton zu pilotieren. 

Als einziger Richter schloss sich Prof. Dr. Andreas Mosbacher, Richter am Bundesgerichtshof, den Argumenten der Anwälte und der Anwältin an. Der Entwurf beende die nur historisch erklärbare Besonderheit, so der von der Grünen-Fraktion Eingeladene, dass bei der erstinstanzlichen Verhandlung von Schwerkriminalität – anders als in allen anderen gerichtlichen Verfahren in Deutschland und weitgehend in Europa  – keine Dokumentation des Inhalts der Beweisaufnahme erfolge. Viele Kolleginnen und Kollegen in der Strafjustiz hätten ein großes Verständnis dafür, dass der technische Fortschritt auch vor ihrem Gerichtssaal nicht Halt machen werde. Durch die Umstellung auf ein neues System werde es zu einer vorübergehenden Mehrbelastung der Strafjustiz kommen, der deshalb die notwendigen technischen und personellen Ressourcen an die Hand gegeben werden müssten. Nur dann werde die Neuregelung auch bei der Richterschaft auf die notwendige Akzeptanz stoßen. 

Verweis auf Missbrauchsrisiken

Dagegen sieht Fernando Sanchez-Hermosilla, Vorsitzender Richter am Landgericht Karlsruhe, keine Notwendigkeit einer digitalen Aufzeichnung der Hauptverhandlung in Strafsachen. Im Gegenteil würde eine solche Aufzeichnung aus Sicht der Praxis eine Vielzahl von technischen, personellen und verfahrensspezifischen Problemen ohne substantiellen Mehrwert für das Strafverfahren sowie eine höhere Belastung der Strafjustiz bewirken, so der von der CDU/CSU-Fraktion eingeladene Richter. Er betonte, dass es selbst bei Verfahren, die eine Vielzahl von Verhandlungstagen dauerten oder wegen der Anzahl der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen komplex seien, den Richterinnen und Richtern ohne weiteres gelinge, die für die Entscheidungsfindung wesentlichen Aussagen und Beweisergebnisse übereinstimmend festzuhalten und sich bei der Urteilsberatung daran zu erinnern.

Dieter Killmer vom Deutschen Richterbund (DRB), Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof, erklärte, die vom DRB vertretene Justizpraxis stehe einer Digitalisierung und damit einhergehenden Bemühungen, Verfahrensabläufe zu verbessern und zu vereinfachen, grundsätzlich aufgeschlossen gegenüber. Stets müssten jedoch die bezweckten Vorteile und zu erwartende nachteilige Folgen sorgsam abgewogen werden, so der von der SPD-Fraktion eingeladene Bundesanwalt. Diesem Abwägungsgebot werde der Gesetzesentwurf nicht gerecht. Denn eine Dokumentation von Strafverfahren berge erhebliche Missbrauchsrisiken und drohe den Opferschutz sowie die Wahrheitsfindung gerade in Strafprozessen wegen besonders schwerwiegenden Tatvorwürfen massiv zu schwächen. Dies gelte besonders für eine audiovisuelle Aufzeichnung der Hauptverhandlung, die besonders tief in Persönlichkeitsrechte von Verfahrensbeteiligten eingreife und gegen die sich auch die eigens vom Bundesministerium der Justiz eingesetzten Expertinnen- und Expertengruppe ausgesprochen habe.

Persönlichkeitsrechte von Opfern und Zeugen

Dr. Patrick Liesching, Bundesvorsitzender des Weißen Rings und Leitender Oberstaatsanwalt, erklärte, auch die Hilfsorganisation für Kriminalitätsopfer lehne die von der Bundesregierung geplante Dokumentation von Strafprozessen ab, weil sie Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten – insbesondere von Opferzeuginnen und -zeugen – verletze. Insbesondere für Opfer sexualisierter Gewalt sei die Vernehmung in der Hauptverhandlung angstbesetzt. Die Notwendigkeit, sich das Tatgeschehen vergegenwärtigen und in einer ungewohnten Umgebung im Angesicht des Täters detailliert schildern zu müssen, werde von den Betroffenen als extrem belastend erlebt. Dieses Belastungserleben würde massiv verschärft, wenn sich die Zeugin oder der Zeuge mehreren Mikrofonen oder gar Kameras gegenübersehe und infolge der Aufzeichnung die Konservierung jeder Formulierungsnuance und jedes Gefühlsausbruchs auf unabsehbare Zeit sowie deren Verbreitung fürchten müsse. 

Der Opferschutz war auch ein wichtiges Thema der Stellungnahme von Staatsanwalt Dr. Oliver Piechaczek aus Hanau. Mit dem Entwurf würden die Persönlichkeitsrechte von Opferzeugen massiv eingeschränkt, sagte der wie Liesching von der Unionsfraktion eingeladene Experte. Es drohe ein Rückschritt im Bereich des Opferschutzes. Es sei bereits jetzt schwierig, Opfer, Zeugen und Zeuginnen zu einer Aussage zu ermutigen. Aus seiner Sicht sei es verheerend, wenn die besonders schutzwürdigen Opfer sexueller Gewalt mit der Verbreitung ihrer Aussagen in sozialen Medien rechnen müssten. Daneben würde die Wahrheitsfindung im Strafprozess durch eine möglicherweise verminderte Aussagebereitschaft erheblich beeinträchtigt. Außerdem wecke der Entwurf Erwartungen an die technische Umsetzbarkeit einer digitalen Inhaltsdokumentation, die er in der Praxis überhaupt nicht werde erfüllen können.

Zugewinn an Rechtssicherheit

Für Dr. Ralf Wehowsky, Abteilungsleiter für Revisionsstrafsachen bei dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, sind nach eigenen Worten die revisionsrechtlichen Folgen einer Dokumentation der Hauptverhandlung von besonderem Interesse. Von vielen Justizangehörigen werde befürchtet, dass bei Einführung einer digitalen Dokumentation der Hauptverhandlung eine Wesensänderung des Revisionsverfahrens unabwendbar sei. Auch er gehe davon aus, dass mit einer Vielzahl zusätzlicher Rügen, in der Hauptverhandlung Bekundetes sei im Urteil nicht oder nicht zutreffend gewürdigt worden, zu rechnen sei. Der Regierungsentwurf bekenne sich jedoch eindeutig zur weiterbestehenden Gültigkeit der strikten Aufgabentrennung zwischen Tat- und Revisionsgericht und der daraus folgenden eingeschränkten Prüfkompetenz im Revisionsverfahren.

Diese geschärfte Klarstellung des gesetzgeberischen Willens bringe einen erheblichen Zugewinn an Rechtssicherheit, erklärte der von der SPD-Fraktion eingeladene Bundesanwalt.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Hintergrund der Regelung ist laut Entwurf, dass in den erstinstanzlichen Hauptverhandlungen vor den Landgerichten und den Oberlandesgerichten nur die wesentlichen Förmlichkeiten festgehalten werden, um deren Beachtung in der Revisionsinstanz überprüfen zu können. Den Verfahrensbeteiligten stehe damit derzeit keine objektive, zuverlässige Dokumentation des Inhalts der Hauptverhandlung zu Verfügung.

Als Lösung sieht der Entwurf die Schaffung und Ausgestaltung einer gesetzlichen Grundlage für eine digitale Inhaltsdokumentation der erstinstanzlichen Hauptverhandlungen vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten vor. Die Dokumentation solle durch eine Tonaufzeichnung erfolgen, die automatisiert in ein elektronisches Textdokument (Transkript) übertragen werde. Zusätzlich sei auch eine Bildaufzeichnung möglich, die von den Ländern durch Rechtsverordnung jederzeit teilweise oder flächendeckend eingeführt werden könne.

Technische und organisatorische Vorgaben

In einer Pilotierungsphase könne die Umsetzung in einem ersten Schritt bei einem oder mehreren Oberlandesgerichten erfolgen. Darauf, technische und organisatorische Vorgaben im Detail zu machen, verzichte der Gesetzentwurf bewusst. Die Länder sollten zudem bei der Umsetzung nicht zu sehr eingeschränkt werden. Für sie soll außerdem, um eine schrittweise Einführung der neuen Regelungen zu gewährleisten, bis zu der bundesweit verbindlichen Einführung zum 1. Januar 2030 die Möglichkeit vorgesehen werden, durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt für die Einführung der Inhaltsdokumentation zu bestimmen und diese zunächst auf einzelne Gerichte oder Spruchkörper zu begrenzen.

Einer aufgrund der Dokumentation bestehenden Gefährdung der Persönlichkeitsrechte der dokumentierten Personen soll - insbesondere zum Schutz vor einer Veröffentlichung und Verbreitung der Aufzeichnungen und der Transkripte - durch verfahrensrechtliche und materiell-strafrechtliche Regelungen begegnet werden. (mwo/11.10.2023)

Dokumente

  • 20/8096 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung (Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz - DokHVG)
    PDF | 699 KB — Status: 23.08.2023

Tagesordnung

  • Tagesordnung der 69. Sitzung - 11. Oktober 2023, 15.00 Uhr - öffentliche Anhörung

Protokolle

  • Wortprotokoll

Sachverständigenliste

  • Liste der Sachverständigen

Stellungnahmen

  • Stellungnahme Dr. Margarete Gräfin von Galen
  • Stellungnahme Deutscher Richterbund e.V.
  • Stellungnahme Bundesrechtsanwaltskammer
  • Stellungnahme Weißer Ring e.V.
  • Stellungnahme Prof. Dr. Andreas Mosbacher
  • Stellungnahme Deutscher Anwaltverein e.V.
  • Stellungnahme Fernando Sanchez-Hermosilla
  • Stellungnahme Stephan Schneider
  • Stellungnahme Dr. Ralf Wehowsky

Weitere Informationen

  • Rechtsausschuss

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Recht

Gesetz zur Dokumentation der straf­gerichtlichen Haupt­verhandlung beschlossen

Mit den Stimmen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und Die Linke hat der Bundestag am Freitag, 17. November 2023, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung (20/8096) gebilligt. Damit soll Verfahrensbeteiligten künftig eine objektive und zuverlässige Dokumentation des Inhalts der Hauptverhandlung zur Verfügung stehen. Die CDU/CSU stimmte gegen die Initiative, die AfD enthielt sich ihrer Stimme. Der Rechtsausschuss hatte im parlamentarischen Verfahren noch einige Änderungen an der Ursprungsfassung beschlossen (20/9359).

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Hintergrund dieses „Hauptverhandlungsdokumentationsgesetzes“ war es laut Regierung, dass in den erstinstanzlichen Hauptverhandlungen vor den Landgerichten und den Oberlandesgerichten bisher nur die wesentlichen Förmlichkeiten festgehalten werden, um deren Beachtung in der Revisionsinstanz überprüfen zu können. Den Verfahrensbeteiligten stehe damit keine objektive, zuverlässige Dokumentation des Inhalts der Hauptverhandlung zur Verfügung.

Die digitale Inhaltsdokumentation der erstinstanzlichen Hauptverhandlungen vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten soll nun Abhilfe schaffen. Die Dokumentation soll durch eine Tonaufzeichnung erfolgen, die automatisiert in ein elektronisches Textdokument (Transkript) übertragen wird. Zusätzlich soll auch eine Bildaufzeichnung möglich sein, die von den Ländern durch Rechtsverordnung jederzeit teilweise oder flächendeckend eingeführt werden könne. In einer Pilotierungsphase könne die Umsetzung in einem ersten Schritt bei einem oder mehreren Oberlandesgerichten erfolgen. Darauf, technische und organisatorische Vorgaben im Detail zu machen, verzichte der Gesetzentwurf bewusst, hieß es.

Bundesweite Einführung zum 1. Januar 2030

Die Länder sollen zudem bei der Umsetzung nicht zu sehr eingeschränkt werden. Für sie wird außerdem, um die schrittweise Einführung der neuen Regelungen zu gewährleisten, bis zu der bundesweit verbindlichen Einführung zum 1. Januar 2030 die Möglichkeit vorgesehen, durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt für die Einführung der Inhaltsdokumentation zu bestimmen und diese zunächst auf einzelne Gerichte oder Spruchkörper zu begrenzen.

Einer aufgrund der Dokumentation bestehenden Gefährdung der Persönlichkeitsrechte der dokumentierten Personen soll – vor allem zum Schutz vor einer Veröffentlichung und Verbreitung der Aufzeichnungen und der Transkripte – durch verfahrensrechtliche und materiell-strafrechtliche Regelungen begegnet werden, heißt es im Gesetz. Zur Abstimmung hatte der Haushaltsausschuss einen Bericht gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit (20/9387) vorgelegt.

Änderungen im Ausschuss

Im parlamentarischen Verfahren wurde der Gesetzentwurf zuvor im Rechtsausschuss auf Antrag der Koalitionsfraktionen an einigen Stellen verändert. So ist nunmehr vorgesehen, dass das Gericht unter bestimmten Bedingungen von einer Aufzeichnung und deren Transkription abgesehen kann. Das soll unter anderem möglich sein, wenn eine Gefährdung der Staatssicherheit oder des „Lebens, des Leibes oder der Freiheit eines Zeugen oder einer anderen Person“ zu befürchten ist.

Ferner kann auf die Aufzeichnung bei minderjährigen Zeugen sowie bei Zeugen, die als „Verletzter einer Straftat“ gegen die sexuelle Selbstbestimmung aussagen, verzichtet werden. Der Kreis des Zugangsberechtigens zu den Transkripten wurde außerdem erweitert.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf enthielt eine Reihe von Prüfbitten und Änderungsvorschlägen. So bat die Länderkammer, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob es zur Erreichung des Ziels der Dokumentation der Hauptverhandlung neben einer Tonaufzeichnung zusätzlich eines Transkripts bedarf, oder ob nicht die Tonaufnahme als unverfälschtes und authentisches Original zum Nachweis des in der Hauptverhandlung Gesprochenen ausreicht und besser geeignet ist. Dazu schrieb die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung, gerade durch die Verschriftlichung mittels Transkriptionssoftware werde den Verfahrensbeteiligten ein Arbeitsmittel an die Hand gegeben, das der Aufzeichnung in seiner Praktikabilität erheblich überlegen sei.

Zur Bitte des Bundesrates, die Persönlichkeitsrechte von Zeugen und Zeuginnen, vor allem von solchen, die als Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, von Misshandlung von Schutzbefohlenen oder wegen Straftaten gegen die persönliche Freiheit einer Straftat aussagen, im Falle der digitalen Dokumentation ihrer Aussagen noch besser zu schützen, hieß es von Regierungsseite, dies werde im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsvorhabens geprüft. (mwo/scr/vom/ste/17.11.2023)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Yvonne Magwas

Yvonne Magwas

© Yvonne Magwas/Tobias Koch

Magwas, Yvonne

Bundestagsvizepräsidentin

Katrin Helling-Plahr

Katrin Helling-Plahr

© Katrin Helling-Plahr

Helling-Plahr, Katrin

FDP

Volker Ullrich

Volker Ullrich

© Dr. Volker Ullrich/Tobias Koch

Ullrich, Dr. Volker

CDU/CSU

Sonja Eichwede

Sonja Eichwede

© DBT/ Inga Haar

Eichwede, Sonja

SPD

Thomas Seitz

Thomas Seitz

© DBT/Inga Haar

Seitz, Thomas

AfD

Canan Bayram

Canan Bayram

© Canan Bayram/ Anna Fiolka

Bayram, Canan

Bündnis 90/Die Grünen

Petra Sitte

Petra Sitte

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Sitte, Dr. Petra

Die Linke

Axel Müller

Axel Müller

© Axel Müller/ Tobias Koch

Müller, Axel

CDU/CSU

Yvonne Magwas

Yvonne Magwas

© Yvonne Magwas/Tobias Koch

Magwas, Yvonne

Bundestagsvizepräsidentin

Dokumente

  • 20/8096 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung (Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz - DokHVG)
    PDF | 699 KB — Status: 23.08.2023
  • 20/9359 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/8096 - Entwurf eines Gesetzes zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung (Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz - DokHVG)
    PDF | 342 KB — Status: 15.11.2023
  • 20/9387 - Bericht: gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/8096, 20/9359 - Entwurf eines Gesetzes zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung (Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz - DokHVG)
    PDF | 193 KB — Status: 15.11.2023
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Gesetzentwurf 20/8096 (Beschlussempfehlung 20/9359: Gesetzentwurf in der Ausschussfassung annehmen) angenommen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Vermittlungsausschuss

Gesetze zur Digitalisie­rung der Justiz müssen in den Vermittlungs­ausschuss

Symbolbild mit einer Statue der Justizia mit verbundenen Augen

Der Vermittlungsausschuss befasst sich mit den Gesetzentwürfen zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung und zur Erhöhung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit. (© picture alliance / CHROMORANGE | Udo Herrmann)

Der Bundesrat hat am Freitag, 15. Dezember 2023, zwei Gesetzesinitiativen zur Digitalisierung der Justiz in den Vermittlungsausschuss (20/9877, 20/9878) überwiesen. Der Bundestag hatte die Gesetzentwürfe der Bundesregierung zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung (20/8096, 20/9359, 20/9387) und zur Erhöhung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit (20/8095, 20/9354) am Freitag, 17. November, beschlossen. Beide Vorlagen fanden in der 1040. Sitzung der Länderkammer keine Mehrheit. Daraufhin wurde beschlossen, den Vermittlungsausschuss anzurufen, in dem nun Kompromisslösungen erzielt werden sollen. Ein Termin für die Behandlung der Gesetze steht noch nicht fest.

Der Vermittlungsausschuss ist ein Gremium, das zwischen Bundestag und Bundesrat fungiert. Der Vermittlungsausschuss besteht aus 16 Mitgliedern des Bundesrates und ebenso vielen des Bundestages, die entsprechend den Fraktionsstärken benannt sind. Seine Aufgabe liegt darin, einen Konsens zwischen Bundestag und Bundesrat zu finden, wenn vom Bundestag beschlossene Gesetze im Bundesrat keine Mehrheit finden. Weichen Beschlüsse des Vermittlungsausschusses von denen des Bundestages ab, ist eine erneute Beschlussfassung im Bundestag erforderlich. Ist zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangen, um eine Einigung herbeizuführen.

Digitale Dokumentation

Hintergrund des „Hauptverhandlungsdokumentationsgesetzes“ war es laut Regierung, dass in den erstinstanzlichen Hauptverhandlungen vor den Landgerichten und den Oberlandesgerichten bisher nur die wesentlichen Förmlichkeiten festgehalten werden, um deren Beachtung in der Revisionsinstanz überprüfen zu können. Den Verfahrensbeteiligten stehe damit keine objektive, zuverlässige Dokumentation des Inhalts der Hauptverhandlung zur Verfügung.

Die digitale Inhaltsdokumentation der erstinstanzlichen Hauptverhandlungen vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten soll nun Abhilfe schaffen. Die Dokumentation soll durch eine Tonaufzeichnung erfolgen, die automatisiert in ein elektronisches Textdokument (Transkript) übertragen wird. Zusätzlich soll auch eine Bildaufzeichnung möglich sein, die von den Ländern durch Rechtsverordnung jederzeit teilweise oder flächendeckend eingeführt werden könne. In einer Pilotierungsphase könne die Umsetzung in einem ersten Schritt bei einem oder mehreren Oberlandesgerichten erfolgen. Darauf, technische und organisatorische Vorgaben im Detail zu machen, verzichte der Gesetzentwurf bewusst, hieß es.

Kritik aus dem Bundesrat

Die Länderkammer äußerte erhebliche grundlegende und tiefgreifende fachliche Bedenken - insbesondere zur Gefahr für die Wahrheitsfindung und Beeinträchtigung des Opferschutzes, aber auch zu Verfahrensverzögerungen und zum Verhältnis von personellem, technischen, organisatorischen und finanziellen Aufwand und Mehrwert. Die Länder verweisen auf teils heftige und einhellig ablehnende Kritik aus der justiziellen Praxis.

Die bisher praktizierte Dokumentation habe sich bewährt. Ein nachvollziehbarer Bedarf und eine fachliche Notwendigkeit für eine digitale Dokumentation sei weder erkennbar noch im Gesetz dargelegt, bemängelt der Bundesrat in seinem Anrufungsbeschluss.

Einsatz von Videokonferenztechnik

Um das Potential, das die heute verfügbare Technik für eine bürgerfreundliche und flexible Verfahrensgestaltung biete, noch besser zu nutzen, will die Bundesregierung mit dem Einsatz von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit auch über die mündliche Verhandlung hinaus in weiteren zivilprozessualen Verfahrenssituationen und bei anderen gerichtlichen Terminen die physische Präsenz an einem bestimmten Ort entbehrlich gemacht werden.

Vor dem Hintergrund der zunehmend vorhandenen Videokonferenztechnik mit Aufzeichnungsfunktion soll laut Gesetz die vorläufige Protokollaufzeichnung künftig nicht nur in Ton, sondern auch in Bild und Ton möglich sein.

Grundlegende Bedenken der Länder

Zwar würden die Länder das Ziel unterstützen, die Durchführung mündlicher Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung zu erleichtern. Sie äußern jedoch grundlegende Bedenken gegen die einzelnen Vorgaben des Gesetzes, die den Kern des richterlichen Selbstverständnisses berührten und die Verfahrensleitung der Vorsitzenden unangemessen einschränkten. Die mündliche Verhandlung als Herzstück eines jeden Gerichtsprozesses sei von herausragender Bedeutung für die Wahrheitsfindung, betont der Bundesrat. Die Vorsitzenden müssten daher nach eigenem Ermessen entscheiden können, ob sie Videokonferenz einsetzen wollen. Dies stehe nicht in der Dispositionsbefugnis der Parteien. Der Bundesrat kritisiert zudem die vorgesehene Begründungspflicht, wenn ein Gericht den Einsatz von Videotechnik ablehnt.
Auch die Erprobung rein virtueller Verhandlungen, bei denen auch das Gericht per Video zugeschaltet ist, lehnten die Länder ab. Sie forderten, am Grundsatz der Saalöffentlichkeit festzuhalten. Sonst sei weder sicher festzustellen, wer an einer Verhandlung teilnimmt, noch seien wirksame sitzungspolizeiliche Maßnahmen möglich. Der Bundesrat warnte davor, dass Video-Verhandlungen abgefilmt und weiterverarbeitet oder veröffentlicht würden, um Äußerungen aus dem Zusammenhang zu reißen und zu missbräuchlichen Zwecken zu verwenden. Wenn die Beteiligten und das Gericht befürchten müssen, dass ihre Äußerungen im Internet für eine unbeschränkte Personenanzahl und einen unbegrenzten Zeitraum verfälscht dargestellt würden, bestehe die Gefahr, dass sich Verfahrensbeteiligte nicht mehr unbefangen verhielten. Auch das vorgesehene rasche Inkrafttreten ohne Übergangszeit stieß auf Kritik, insbesondere wegen der großen technischen und personellen Aufwände für den Einsatz von Videotechnik. (eis/15.12.2023)

Dokumente

  • 20/8095 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten
    PDF | 1 MB — Status: 23.08.2023
  • 20/8096 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung (Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz - DokHVG)
    PDF | 699 KB — Status: 23.08.2023
  • 20/9354 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/8095 - Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten
    PDF | 474 KB — Status: 15.11.2023
  • 20/9359 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/8096 - Entwurf eines Gesetzes zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung (Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz - DokHVG)
    PDF | 342 KB — Status: 15.11.2023
  • 20/9387 - Bericht: gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/8096, 20/9359 - Entwurf eines Gesetzes zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung (Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz - DokHVG)
    PDF | 193 KB — Status: 15.11.2023
  • 20/9877 - Unterrichtung: Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten - Drucksachen 20/8095, 20/9354 - Anrufung des Vermittlungsausschusses
    PDF | 139 KB — Status: 19.12.2023
  • 20/9878 - Unterrichtung: Gesetz zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz - DokHVG) - Drucksachen 20/8096, 20/9359, 20/9387 - Anrufung des Vermittlungsausschusses
    PDF | 139 KB — Status: 19.12.2023

Weitere Informationen

  • Gesetz zur Dokumentation der straf­gerichtlichen Haupt­verhandlung beschlossen
  • Mehr Einsatz von Video­konferenztechnik in Gerichten beschlossen

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

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{Ausdruck aus dem Internet-Angebot des Deutschen Bundestages

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw41-pa-recht-hauptverhandlungsdokumentation-969024

Stand: 17.05.2025