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  • 1. Lesung
  • Anhörung
  • 2./3. Lesung
Inneres

Debatte zur Finanzierung politischer Stiftungen

Die Finanzierung politischer Stiftungen aus dem Bundeshaushalt war Thema einer Bundestagsdebatte am Freitag, 13. Oktober 2023. In erster Lesung beraten wurde der Entwurf für ein sogenanntes Stiftungsfinanzierungsgesetz (StiftFinG, 20/8726), den die Koalitionsfraktionen gemeinsam mit der CDU/CSU-Fraktion vorgelegt hatten. In verbundener Beratung wurde außerdem ein Gesetzentwurf der AfD-Fraktion „über die Rechtsstellung und die Finanzierung parteinaher Stiftungen“ (20/8737) aufgesetzt. Beide Vorlagen wurden zur weiteren Beratung in den federführenden Innenausschuss überwiesen.

Gesetzentwurf von Koalition und Union

Die Förderung der politischen Stiftungen durch den Bund soll auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden. Eine gesetzliche Regelung ist notwendig geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 22. Februar 2023 (2 BVE 3 / 19) entschieden hatte, dass die bisher praktizierte Zuteilung von Globalzuschüssen an die politischen Stiftungen im Haushaltsplan den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genüge. Das Verfassungsgericht verlangte ein gesondertes Parlamentsgesetz zur Regelung der staatlichen Förderung.

Nach der Neuregelung sollen als politische Stiftungen nur solche Stiftungen betrachtet werden, die durch die ihr nahestehende Partei im gegenseitigen Einvernehmen anerkannt sind. Zu den Voraussetzungen einer Förderung gehört, dass die Abgeordneten der einer politischen Stiftung jeweils nahestehenden Partei in der mindestens dritten aufeinanderfolgenden Legislaturperiode in Fraktionsstärke in den Deutschen Bundestag eingezogen sind. Bei einer politischen Stiftung, die bereits über mindestens zwei aufeinander folgende Legislaturperioden gefördert wurde, soll es nach den Vorschriften im Gesetzentwurf unschädlich sein, wenn die nahestehende Partei für die Dauer einer Legislaturperiode nicht im Deutschen Bundestag vertreten ist.

Gewähr für die freiheitlich-demokratische Grundordnung

Zu den weiteren Voraussetzungen gehört unter anderem, dass die einer Stiftung nahestehende Partei nicht von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen worden ist. Außerdem muss die Stiftung die Gewähr bieten, für die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie für den Gedanken der Völkerverständigung aktiv einzutreten. Zu den Tatsachen, dass eine Stiftung diese Gewähr nicht bieten kann, wird unter anderem eine in der Vergangenheit liegende Stiftungsarbeit gerechnet, die nicht der Förderung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie dem Gedanken der Völkerverständigung dient. Außerdem wird eine verfassungsfeindliche Prägung der politischen Grundströmung, die der Stiftung zuzuordnen ist, genannt. Eine Ausrichtung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung wird auch dann angenommen, wenn die politische Stiftung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall oder als gesichert extremistisch eingestuft wird.

Die Gesamthöhe der Förderung der politischen Stiftung durch den Bund, die im Jahr 2023 bei rund 697 Millionen Euro gelegen hat, soll auch in Zukunft durch den Haushaltsgesetzgeber festgelegt werden. Jede Stiftung soll zunächst ein Prozent des Gesamtbetrages als Sockelförderung erhalten. Bei der Verteilung der anderen Mittel werden die Ergebnisse der den Stiftungen nahestehenden Parteien bei den letzten vier Bundestagswahlen zum Maßstab genommen. Dadurch könne davon ausgegangen werden, dass die politische Grundstimmung hinreichenden Rückhalt in der Bevölkerung habe und ihr nicht nur vorübergehende Bedeutung zukomme. Insgesamt stellen die Fraktionen fest, dass die Tätigkeit der politischen Stiftungen in der Bundesrepublik Deutschland eine lange und erfolgreiche Tradition habe. Politische Stiftungen würden einen wichtigen Beitrag zur gesellschaftspolitischen Arbeit und zur demokratischen Bildungsarbeit im In- und Ausland leisten. 

Gesetzentwurf der AfD

Die AfD-Fraktion will Arbeit und staatliche Finanzierung der politischen Stiftungen auf eine gesetzliche Grundlage stellen und hat dazu den Entwurf eines Gesetzes über die Rechtsstellung und die Finanzierung parteinaher Stiftungen (20/8737) eingebracht. Danach müssen die politischen Stiftungen in ein Register beim Deutschen Bundestag eingetragen werden. Ein Anspruch auf Geldleistungen der Stiftungen aus dem Bundeshaushalt soll entstehen, wenn die der Stiftung nahestehende Partei zweimal in Folge in Fraktionsstärke in den Deutschen Bundestag eingezogen ist. Die staatliche Finanzierung soll für die Dauer einer weiteren Wahlperiode des Bundestages nach dem Ausscheiden oder der Auflösung der Partei bestehen bleiben. Bei einem Finanzierungsausschluss oder einem Verbot der Partei soll die staatliche Finanzierung aus öffentlichen Haushalten mit Rechtskraft der gerichtlichen Feststellung enden.

Die Gesamthöhe der Förderung der parteinahen Stiftungen soll maximal zwei Drittel der Summe der absoluten Obergrenze der staatlichen Parteienfinanzierung betragen. Jede förderungsfähige Stiftung soll einen Grundbetrag und weitere zweckgebundene Zuwendungen erhalten. Der Anteil der einzelnen Stiftung an der Gesamtsumme der Zuwendungen soll aus dem Verhältnis der Zweitstimmenergebnisse der jeweiligen Parteien bei der letzten Bundestagswahl errechnet werden.

In der Vorbemerkung zu ihrem Gesetzentwurf kritisiert die AfD-Fraktion die starke Erhöhung der Mittel für die politischen Stiftungen in den vergangenen Jahrzehnten. Im Gegensatz zur Obergrenze bei der Parteienfinanzierung fehle eine entsprechende Regelung bei der Stiftungsfinanzierung. Für die Finanzierung der parteinahen Stiftungen werde in etwa das 3,6-fache an Steuergeld aufgebracht wie für die staatliche Parteienfinanzierung. Außerdem wird kritisiert: „Das Finanzierungssystem der parteinahen Stiftungen ist somit intransparent, seine Kontrolle durch das Parlament mangelhaft und die Aktivitäten der Stiftungen, insbesondere im Ausland, sind unter demokratie- und damit legitimationstheoretischen Gesichtspunkten fragwürdig.“ (hle/ste/13.10.2023)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Katrin Göring-Eckardt

Katrin Göring-Eckardt

© Katrin Göring-Eckardt/ Laurence Chaperon

Göring-Eckardt, Katrin

Bundestagsvizepräsidentin

Johannes Fechner

Johannes Fechner

© Photothek

Fechner, Dr. Johannes

SPD

Ansgar Heveling

Ansgar Heveling

© Ansgar Heveling/ Tobias Koch

Heveling, Ansgar

CDU/CSU

Katrin Göring-Eckardt

Katrin Göring-Eckardt

© Katrin Göring-Eckardt/ Laurence Chaperon

Göring-Eckardt, Katrin

Bundestagsvizepräsidentin

Konstantin von Notz

Konstantin von Notz

© Bündnis 90/Die Grünen Bundestagsfraktion/ Stefan Kaminski

Notz, Dr. Konstantin von

Bündnis 90/Die Grünen

Peter Boehringer

Peter Boehringer

© Peter Boehringer

Boehringer, Peter

AfD

Stephan Thomae

Stephan Thomae

© Stephan Thomae/ Sonja Thürwächter

Thomae, Stephan

FDP

Clara Bünger

Clara Bünger

© Clara Bünger/Ben Gross

Bünger, Clara

Die Linke

Carmen Wegge

Carmen Wegge

© Carmen Wegge/ Photothek Media Lab

Wegge, Carmen

SPD

Michael Frieser

Michael Frieser

© Michael Frieser/ Lutz Wolf

Frieser, Michael

CDU/CSU

Matthias Helferich

Matthias Helferich

© Matthias Helferich

Helferich, Matthias

fraktionslos

Irene Mihalic

Irene Mihalic

© Irene Mihalic/ Annette Koroll

Mihalic, Dr. Irene

Bündnis 90/Die Grünen

Stephan Brandner

Stephan Brandner

© Stephan Brandner/Vadim Derksen

Brandner, Stephan

AfD

Irene Mihalic

Irene Mihalic

© Irene Mihalic/ Annette Koroll

Mihalic, Dr. Irene

Bündnis 90/Die Grünen

Katrin Göring-Eckardt

Katrin Göring-Eckardt

© Katrin Göring-Eckardt/ Laurence Chaperon

Göring-Eckardt, Katrin

Bundestagsvizepräsidentin

Dokumente

  • 20/8726 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung politischer Stiftungen aus dem Bundeshaushalt (Stiftungsfinanzierungsgesetz - StiftFinG)
    PDF | 333 KB — Status: 10.10.2023
  • 20/8737 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Rechtsstellung und die Finanzierung parteinaher Stiftungen
    PDF | 279 KB — Status: 10.10.2023
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Rede zu Protokoll: Seidler, Stefan (fraktionslos)
  • Überweisung 20/8726, 20/8737 beschlossen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Inneres

Fast alle Sachverständi­gen mit Stiftungsgesetz einverstanden

Zeit: Montag, 16. Oktober 2023, 14 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal 2 600

Fast alle Sachverständigen haben sich in einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Inneres und Heimat* am Montag, 16. Oktober 2023, mit dem Gesetzentwurf zur „Finanzierung politischer Stiftungen aus dem Bundeshaushalt“ (20/8726) grundsätzlich zufrieden gezeigt, jedoch Änderungen in Einzelfragen für geboten gehalten. Der Entwurf war von den Fraktionen SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP gemeinsam vorgelegt worden. Mehrfach wurde angeregt, die Prüfung der Einhaltung der Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch eine Stiftung nicht dem Bundesministerium des Innern und für Heimat zuzuweisen, sondern einer anderen Stelle. 

Die von den Fraktionen vorgelegte Regelung war nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts notwendig geworden. Künftig gehört zu den Voraussetzungen einer Förderung unter anderem, dass die Abgeordneten der einer politischen Stiftung jeweils nahestehenden Partei in der mindestens dritten aufeinanderfolgenden Legislaturperiode in Fraktionsstärke in den Deutschen Bundestag eingezogen sind. Außerdem darf die einer Stiftung nahestehende Partei nicht von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen worden sein. Zudem muss die Stiftung die Gewähr bieten, für die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie für den Gedanken der Völkerverständigung aktiv einzutreten. Die Gesamthöhe der Förderung der politischen Stiftung durch den Bund soll auch in Zukunft durch den Haushaltsgesetzgeber festgelegt werden. 

Diskussion um Zuständigkeit des Innenministeriums

Prof. Markus Ogorek von der Universität Köln erklärte, entgegen mancher Kritik sei das Stiftungsfinanzierungsgesetz insgesamt als erfreulich zu bewerten. An wenigen Stellen könne das Gesetz jedoch nicht überzeugen, „etwa in der Entscheidung, die Prüfung der Finanzierungsfähigkeit einer politischen Stiftung in die Hand der Bundesregierung zu legen oder mit der Regelannahme der Nichtförderfähigkeit bei Einstufung durch den Verfassungsschutz“. Auch Prof. Sina Fontana von der Universität Augsburg äußerte verfassungspolitische Bedenken gegen die Zuständigkeit des Bundesinnenministeriums: „Vorzugswürdig und rechtssicher“ sei es, eine unabhängige Stelle mit der Entscheidung zu betrauen. Insgesamt erweise sich der Gesetzentwurf jedoch als „taugliches Regelungskonzept“. Wie schon Fontana empfahl auch John Philipp Thurn, Gesellschaft für Freiheitsrechte, eine weniger parteilich verortete Stelle zu wählen und nicht das Bundesinnenministerium. Er empfahl die Bundestagspräsidentin. 

Das Stiftungsfinanzierungsgesetz sei notwendig und verfassungskonform, argumentierte Prof. Christofer Lenz, Oppenländer Rechtsanwälte. Auch ein Abstellen auf drei Wahlerfolge zum Beleg der Dauerhaftigkeit einer politischen Grundströmung, die der Entwurf als Voraussetzung für eine Förderung nennt, sei zulässig. Die Bestimmung des Bundesinnenministeriums als zuständige Stelle sei vorläufig akzeptabel, sollte aber nach Inkrafttreten des Gesetzes noch einmal in Ruhe überprüft werden. Dagegen hielt Prof. Joachim Wieland die Zuständigkeit des Bundesministeriums des Innern und für Heimat für verfassungskonform. Als oberste Bundesbehörde sei das Ministerium für die zu treffenden Entscheidungen demokratisch legitimiert und verfüge auch als „Verfassungsministerium“ über die notwendige Sachkunde. Auch den Förderbeginn ab der dritten Legislaturperiode bezeichnete Wieland als zulässig. 

Der Gesetzentwurf halte sich eng an die in der Rechtsprechung und Literatur entwickelten Kriterien für parteinahe Stiftungen, stellte Rechtsanwalt Jörg Geerlings, Justitiar der nordrhein-westfälischen CDU-Landtagsfraktion, in seiner Stellungnahme fest. Der Entwurf bestätige die Unabhängigkeit und Eigenständigkeit der politischen Stiftungen. Er regele nur das, was vom Bundesverfassungsgericht auch tatsächlich gefordert worden sei, erklärte Sabine Fandrych von der Friedrich-Ebert-Stiftung.

Begriff der „politischen Grundströmung“

Mit dem Begriff der „politischen Grundströmung“ setzten sich mehrere Sachverständige auseinander. Thurn sagte, es sei weder erkennbar, nach welchen Kriterien die zuständige Stelle eine Grundströmung ausmachen solle noch wie sie deren „verfassungsfeindliche Prägung“ ermitteln solle. Der Gesetzentwurf enthalte keine Konkretisierung sowohl des tatbestandlichen Merkmals der freiheitlichen demokratischen Grundordnung noch der Voraussetzungen des aktiven Eintretens für die freiheitliche demokratische Grundordnung, merkte Prof. Christoph Möllers, Humboldt-Universität Berlin, an. Im Großen und Ganzen stelle der Entwurf jedoch die staatliche Finanzierung politischer Stiftungen auf eine gesetzliche Grundlage, die den Anforderungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gerecht werde. 

Prof. Rudolf Mellinghoff, Bundesverfassungsrichter a.D. und Präsident des Bundesfinanzhofes a.D., kritisierte, dass der Gesetzentwurf keinerlei Konkretisierung sowohl des tatbestandlichen Merkmals der freiheitlichen demokratischen Grundordnung noch der Voraussetzungen für das Eintreten dafür enthalte. Mellinghoff vermisste wie andere Sachverständige auch Regelungen zur rechtlichen Kontrolle. Er empfahl, das Bundesverwaltungsgericht als zuständiges Gericht für Klagen einer Stiftung gegen das Bundesinnenministerium zu bestimmen. Dadurch könnten langwierige Verfahren durch drei Instanzen vermieden werden. 

Kritik an Regelung zur Finanzierung

Der Gesetzentwurf regele die Finanzierung der parteinahen Stiftungen nur unvollständig, kritisierte Prof. Sophie Schönberger von der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. Dem Haushaltsgesetzgeber würden nach wie vor weitreichende Befugnisse übertragen. Das sei „verfassungsrechtlich mehr als problematisch“. Eine Zweckbestimmung, die darlegen würde, mit welchem Ziel politische Stiftungen überhaupt gefördert würden, fehle. 

Privatdozent Ulrich Vosgerau bezeichnete den gesamten Entwurf als verfassungswidrig und kündigte für den Fall einer Beschlussfassung eine erneute Klage vor dem Bundesverfassungsgericht an. Es handele sich um ein verbotenes Einzelfallgesetz. Mit Ausnahme der AfD-nahen Desiderius-Erasmus-Stiftung sollten alle anderen politischen Stiftungen Geld vom Staat bekommen. Daher seien die bisher geförderten Stiftungen auch im Gesetz explizit erwähnt worden. Sie würden damit von allen Prüfungen ausgenommen. 

Gesetzentwurf von Koalition und Union

Die Förderung der politischen Stiftungen durch den Bund soll auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden. Eine gesetzliche Regelung ist notwendig geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 22. Februar 2023 (2 BVE 3 / 19) entschieden hatte, dass die bisher praktizierte Zuteilung von Globalzuschüssen an die politischen Stiftungen im Haushaltsplan den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genüge. Das Verfassungsgericht verlangte ein gesondertes Parlamentsgesetz zur Regelung der staatlichen Förderung.

Nach der Neuregelung sollen als politische Stiftungen nur solche Stiftungen betrachtet werden, die durch die ihr nahestehende Partei im gegenseitigen Einvernehmen anerkannt sind. Zu den Voraussetzungen einer Förderung gehört, dass die Abgeordneten der einer politischen Stiftung jeweils nahestehenden Partei in der mindestens dritten aufeinanderfolgenden Legislaturperiode in Fraktionsstärke in den Deutschen Bundestag eingezogen sind. Bei einer politischen Stiftung, die bereits über mindestens zwei aufeinander folgende Legislaturperioden gefördert wurde, soll es nach den Vorschriften im Gesetzentwurf unschädlich sein, wenn die nahestehende Partei für die Dauer einer Legislaturperiode nicht im Deutschen Bundestag vertreten ist.

Gewähr für die freiheitliche demokratische Grundordnung

Zu den weiteren Voraussetzungen gehört unter anderem, dass die einer Stiftung nahestehende Partei nicht von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen worden ist. Außerdem muss die Stiftung die Gewähr bieten, für die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie für den Gedanken der Völkerverständigung aktiv einzutreten. Zu den Tatsachen, dass eine Stiftung diese Gewähr nicht bieten kann, wird unter anderem eine in der Vergangenheit liegende Stiftungsarbeit gerechnet, die nicht der Förderung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie dem Gedanken der Völkerverständigung dient. Außerdem wird eine verfassungsfeindliche Prägung der politischen Grundströmung, die der Stiftung zuzuordnen ist, genannt. Eine Ausrichtung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung wird auch dann angenommen, wenn die politische Stiftung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall oder als gesichert extremistisch eingestuft wird.

Die Gesamthöhe der Förderung der politischen Stiftung durch den Bund, die im Jahr 2023 bei rund 697 Millionen Euro gelegen hat, soll auch in Zukunft durch den Haushaltsgesetzgeber festgelegt werden. Jede Stiftung soll zunächst ein Prozent des Gesamtbetrages der Globalzuschüsse für die gesellschaftspolitische und demokratische Bildungsarbeit als Sockelförderung erhalten. Bei der Verteilung der anderen Mittel werden die Ergebnisse der den Stiftungen nahestehenden Parteien bei den letzten vier Bundestagswahlen zum Maßstab genommen. Dadurch könne davon ausgegangen werden, dass die politische Grundstimmung hinreichenden Rückhalt in der Bevölkerung habe und ihr nicht nur vorübergehende Bedeutung zukomme. Insgesamt stellen die Fraktionen fest, dass die Tätigkeit der politischen Stiftungen in der Bundesrepublik Deutschland eine lange und erfolgreiche Tradition habe. Politische Stiftungen würden einen wichtigen Beitrag zur gesellschaftspolitischen Arbeit und zur demokratischen Bildungsarbeit im In- und Ausland leisten.

* Aufgrund eines Übertragungsfehlers wurden die ersten 20 Minuten der Anhörung nicht aufgezeichnet.

(hle/ste/16.10.2023)

Dokumente

  • 20/8726 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung politischer Stiftungen aus dem Bundeshaushalt (Stiftungsfinanzierungsgesetz - StiftFinG)
    PDF | 333 KB — Status: 10.10.2023

Tagesordnung

  • 53. Sitzung am Montag, dem 16. Oktober 2023, 14.00 Uhr - Öffentliche Anhörung

Protokolle

  • Protokoll - 53. Sitzung - 16. Oktober 2023 - Stiftungsfinanzierungsgesetz

Sachverständigenliste

  • Aktuelle Liste der Sachverständigen mit Stand 13. Oktober 2023 - Öffentliche Anhörung am Montag, dem 16. Oktober 2023, 14.00 Uhr - Stiftungsfinanzierungsgesetz

Stellungnahmen

  • 20(4)314 A - Stellungnahme Dr. Jörg Geerlings, MdL, Justiziar der CDU-Landtagsfraktion Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf - Stiftungsfinanzierungsgesetz - BT-Drucksache 20/8726 - 16. Oktober 2023
  • 20(4)314 B - Stellungnahme Prof. Dr. Joachim Wieland, Bonn - Stiftungsfinanzierungsgesetz - BT-Drucksache 20/8726 - 16. Oktober 2023
  • 20(4)314 C - Stellungnahme Dr. Sabine Fandrych, Friedrich-Ebert-Stiftung, Berlin - Stiftungsfinanzierungsgesetz - BT-Drucksache 20/8726 - 16. Oktober 2023
  • 20(4)314 D - Stellungnahme Prof. Dr. Sophie Schönberger, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf - Stiftungsfinanzierungsgesetz - BT-Drucksache 20/8726 - 16. Oktober 2023
  • 20(4)314 E - Stellungnahme Prof. Dr. h. c. Rudolf Mellinghoff, Bundesverfassungsrichter a. D. und Präsident des Bundesfinanzhofes a. D. - Stiftungsfinanzierungsgesetz - BT-Drucksache 20/8726 - 16. Oktober 2023
  • 20(4)314 F - Stellungnahme Prof. Dr. Christoph Möllers, Humboldt-Universität zu Berlin - Stiftungsfinanzierungsgesetz - BT-Drucksache 20/8726 - 16. Oktober 2023
  • 20(4)314 G - Stellungnahme Dr. John Philipp Thurn, Gesellschaft für Freiheitsrechte, Berlin - Stiftungsfinanzierungsgesetz - BT-Drucksache 20/8726 - 16. Oktober 2023
  • 20(4)314 H - Stellungnahme Prof. Dr. Christofer Lenz, OPPENLÄNDER Rechtsanwälte, Stuttgart - Stiftungsfinanzierungsgesetz - BT-Drucksache 20/8726 - 16. Oktober 2023
  • 20(4)314 I - Stellungnahme Univ.-Prof. Dr. jur. Markus Ogorek, LL.M., Universität zu Köln - Stiftungsfinanzierungsgesetz - BT-Drucksache 20/8726 - 16. Oktober 2023
  • 20(4)314 J - Stellungnahme Prof. Dr. Sina Fontana, MLE., Universität Augsburg - Stiftungsfinanzierungsgesetz - BT-Drucksache 20/8726 - 16. Oktober 2023
  • 20(4)317 - Stellungnahme Allianz Rechtssicherheit für politische Willensbildung, Marburg - Stiftungsfinanzierungsgesetz - BT-Drucksache 20/8726 - 16. Oktober 2023 - 16. Oktober 2023

Weitere Informationen

  • Ausschuss für Inneres und Heimat

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Inneres

Abstimmung über Gesetz­entwurf zur Finan­zierung politischer Stiftungen

Der Bundestag hat am Freitag, 10. November 2023, die Förderung der politischen Stiftungen durch den Bund auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Die Abgeordneten haben einen Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP „zur Finanzierung politischer Stiftungen aus dem Bundeshaushalt“ (20/8726, Stiftungsfinanzierungsgesetz – StiftFinG) beschlossen. In namentlicher Abstimmung votierten 548 Abgeordnete für den Entwurf und 75 Abgeordnete dagegen, zwei Abgeordnete haben sich Enthaltungen. Der Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Heimat (20/9199) zugrunde.

Ein zu dem Gesetzentwurf vorgelegter Änderungsantrag (20/9200) des Abgeordneten Stefan Seidler (fraktionslos) zur Förderung der Parteien der nationalen Minderheiten wurde mit der Mehrheit von SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und AfD gegen das Votum des Antragstellers bei Enthaltung der Fraktion Die Linke abgelehnt. Ebenfalls abgelehnt wurde ein Gesetzentwurf der AfD-Fraktion „über die Rechtsstellung und die Finanzierung parteinaher Stiftungen“ (20/8737). Der Entwurf wurde mit der breiten Mehrheit des Bundestages gegen die Stimmen der AfD zurückgewiesen. Auch hierzu lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Heimat vor. 

Gesetzentwurf von Koalition und Union

Die Förderung der politischen Stiftungen durch den Bund auf Grundlage einer gesetzlichen Regelung ist notwendig geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 22. Februar 2023 (2 BVE 3 / 19) entschieden hatte, dass die bisher praktizierte Zuteilung von Globalzuschüssen an die politischen Stiftungen im Haushaltsplan den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genüge. Das Verfassungsgericht verlangte ein gesondertes Parlamentsgesetz zur Regelung der staatlichen Förderung.

Nach der Neuregelung sollen als politische Stiftungen nur solche Stiftungen betrachtet werden, die durch die ihr nahestehende Partei im gegenseitigen Einvernehmen anerkannt sind. Zu den Voraussetzungen einer Förderung gehört, dass die Abgeordneten der einer politischen Stiftung jeweils nahestehenden Partei in der mindestens dritten aufeinanderfolgenden Legislaturperiode in Fraktionsstärke in den Deutschen Bundestag eingezogen sind. Bei einer politischen Stiftung, die bereits über mindestens zwei aufeinander folgende Legislaturperioden gefördert wurde, soll es nach den Vorschriften im Gesetzentwurf unschädlich sein, wenn die nahestehende Partei für die Dauer einer Legislaturperiode nicht im Deutschen Bundestag vertreten ist.

Gewähr für die freiheitlich-demokratische Grundordnung

Zu den weiteren Voraussetzungen gehört unter anderem, dass die einer Stiftung nahestehende Partei nicht von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen worden ist. Außerdem muss die Stiftung die Gewähr bieten, für die freiheitlich-demokratische Grundordnung sowie für den Gedanken der Völkerverständigung aktiv einzutreten. Zu den Tatsachen, dass eine Stiftung diese Gewähr nicht bieten kann, wird unter anderem eine in der Vergangenheit liegende Stiftungsarbeit gerechnet, die nicht der Förderung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung sowie dem Gedanken der Völkerverständigung dient.

Außerdem wird eine verfassungsfeindliche Prägung der politischen Grundströmung, die der Stiftung zuzuordnen ist, genannt. Eine Ausrichtung gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung wird auch dann angenommen, wenn die politische Stiftung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall oder als gesichert extremistisch eingestuft wird.

Gesetzentwurf der AfD

Die AfD-Fraktion will Arbeit und staatliche Finanzierung der politischen Stiftungen auf eine gesetzliche Grundlage stellen und hat dazu den Entwurf eines Gesetzes über die Rechtsstellung und die Finanzierung parteinaher Stiftungen (20/8737) eingebracht. Danach müssen die politischen Stiftungen in ein Register beim Deutschen Bundestag eingetragen werden. Ein Anspruch auf Geldleistungen der Stiftungen aus dem Bundeshaushalt soll entstehen, wenn die der Stiftung nahestehende Partei zweimal in Folge in Fraktionsstärke in den Deutschen Bundestag eingezogen ist. Die staatliche Finanzierung soll für die Dauer einer weiteren Wahlperiode des Bundestages nach dem Ausscheiden oder der Auflösung der Partei bestehen bleiben. Bei einem Finanzierungsausschluss oder einem Verbot der Partei soll die staatliche Finanzierung aus öffentlichen Haushalten mit Rechtskraft der gerichtlichen Feststellung enden.

Die Gesamthöhe der Förderung der parteinahen Stiftungen soll maximal zwei Drittel der Summe der absoluten Obergrenze der staatlichen Parteienfinanzierung betragen. Jede förderungsfähige Stiftung soll einen Grundbetrag und weitere zweckgebundene Zuwendungen erhalten. Der Anteil der einzelnen Stiftung an der Gesamtsumme der Zuwendungen soll aus dem Verhältnis der Zweitstimmenergebnisse der jeweiligen Parteien bei der letzten Bundestagswahl errechnet werden. (hle/hau/10.11.2023)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Aydan Özoğuz

Aydan Özoğuz

© Deutscher Bundestag / Stella von Saldern

Özoguz, Aydan

Bundestagsvizepräsidentin

Johannes Fechner

Johannes Fechner

© Photothek

Fechner, Dr. Johannes

SPD

Aydan Özoğuz

Aydan Özoğuz

© Deutscher Bundestag / Stella von Saldern

Özoguz, Aydan

Bundestagsvizepräsidentin

Ansgar Heveling

Ansgar Heveling

© Ansgar Heveling/ Tobias Koch

Heveling, Ansgar

CDU/CSU

Konstantin von Notz

Konstantin von Notz

© Bündnis 90/Die Grünen Bundestagsfraktion/ Stefan Kaminski

Notz, Dr. Konstantin von

Bündnis 90/Die Grünen

Albrecht Glaser

Albrecht Glaser

© Albrecht Glaser

Glaser, Albrecht

AfD

Stephan Thomae

Stephan Thomae

© Stephan Thomae/ Sonja Thürwächter

Thomae, Stephan

FDP

Clara Bünger

Clara Bünger

© Clara Bünger/Ben Gross

Bünger, Clara

Die Linke

Carmen Wegge

Carmen Wegge

© Carmen Wegge/ Photothek Media Lab

Wegge, Carmen

SPD

Michael Frieser

Michael Frieser

© Michael Frieser/ Lutz Wolf

Frieser, Michael

CDU/CSU

Stefan Seidler

Stefan Seidler

© Stefan Seidler/Lars Salomonsen

Seidler, Stefan

fraktionslos

Philipp Amthor

Philipp Amthor

© Philipp Amthor/Tobias Koch

Amthor, Philipp

CDU/CSU

Aydan Özoğuz

Aydan Özoğuz

© Deutscher Bundestag / Stella von Saldern

Özoguz, Aydan

Bundestagsvizepräsidentin

Dokumente

  • 20/8726 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung politischer Stiftungen aus dem Bundeshaushalt (Stiftungsfinanzierungsgesetz - StiftFinG)
    PDF | 333 KB — Status: 10.10.2023
  • 20/8737 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Rechtsstellung und die Finanzierung parteinaher Stiftungen
    PDF | 279 KB — Status: 10.10.2023
  • 20/9199 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP - Drucksache 20/8726 - Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung politischer Stiftungen aus dem Bundeshaushalt (Stiftungsfinanzierungsgesetz - StiftFinG) b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Albrecht Glaser, Dr. Götz Frömming, Dr. Marc Jongen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 20/8737 - Entwurf eines Gesetzes über die Rechtsstellung und die Finanzierung parteinaher Stiftungen
    PDF | 267 KB — Status: 08.11.2023
  • 20/9200 - Änderungsantrag: zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP - Drucksachen 20/8726, 20/9199 - Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung politischer Stiftungen aus dem Bundeshaushalt (Stiftungsfinanzierungsgesetz - StiftFinG)
    PDF | 137 KB — Status: 08.11.2023
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Änderungsantrag 20/9200 abgelehnt
  • Gesetzentwurf 20/8726 (Beschlussempfehlung 20/9199 Buchstabe a: Gesetzentwurf in der Ausschussfassung annehmen) angenommen
  • namentliche Abstimmung zum Gesetzentwurf 20/8726
  • 12:29:28: Beginn der Abstimmung
  • 12:50:27: Ende der Abstimmung
  • Gesamt: 626 Ja: 549 Nein: 75 Enthaltungen 2
  • Gesetzentwurf 20/8726 angenommen
  • Gesetzentwurf 20/8737 (Beschlussempfehlung 20/9199 Buchstabe b: Gesetzentwurf ablehnen) abgelehnt

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

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{Ausdruck aus dem Internet-Angebot des Deutschen Bundestages

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw45-de-stiftungsfinanzierungsgesetz-973178

Stand: 18.05.2025