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  • 1. Lesung
  • Anhörung
  • 2./3. Lesung
Recht

Regierung will miss­bräuch­liches Geschäfts­modell mit Schrott­immobilien stoppen

Die Bundesregierung will die missbräuchliche Ersteigerung von Schrott- und Problemimmobilien einschränken. Dazu sieht der eingebrachte „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien“ (Schrottimmobilien-Missbrauchsbekämpfungsgesetz, 20/11308) vor, dass Gemeinden in Zwangsversteigerungsverfahren künftig einen Antrag auf gerichtliche Verwaltung stellen können. 

Dies soll in einem neuen Paragrafen 94a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung normiert werden. Dadurch soll der Anreiz zur missbräuchlichen Ersteigerung entfallen. Der Gesetzentwurf stand am Donnerstag, 16. Mai 2024, erstmals auf der Tagesordnung des Bundestages und wurde im Anschluss zur federführenden Beratung an den Rechtsausschuss überwiesen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Eine missbräuchliche Ersteigerung ist laut Begründung dann gegeben, wenn bei einer Zwangsversteigerung eine Schrott- und Problemimmobilie für einen deutlich über dem Verkehrswert liegenden Preis versteigert wird. Der Ersteher zahlt zwar die Sicherungsleistung, nicht aber das Gebot. Ab Zuschlag darf der Ersteher aber Mieten aus bestehenden Mietverhältnissen einziehen beziehungsweise Neuvermietungen vornehmen. 

Wird das Gebot schließlich nicht belegt, kommt es laut Bundesregierung zwar in der Regel zu einer Neuversteigerung. „Da jedoch zwischen Zuschlag und neuem Versteigerungstermin regelmäßig mehrere Monate vergehen, kann der Ersteher in der Zwischenzeit erhebliche Einnahmen erzielen. Zugleich verschlechtert sich der Zustand der Immobilie weiter, bis dem Ersteher bei der Wiederversteigerung das Eigentum wieder entzogen wird“, heißt es weiter.

Mit der Möglichkeit, eine gerichtliche Verwaltung zu beantragen, sollen die Gemeinden ein Instrument erhalten, um die Vorteile dieser missbräuchlichen Ersteigerung für den Ersteher auszuschließen. Für die Dauer der so beantragten gerichtlichen Verwaltung sind beispielsweise Mieteinnahmen an den gerichtlich bestellten Verwalter zu zahlen. „Dadurch wird dem Anreiz entgegengewirkt, überhöhte Gebote auf Schrott- beziehungsweise Problemimmobilien abzugeben, ohne diese zu bezahlen, um aus der missbräuchlichen Ausübung der so gewonnenen Eigentümerstellung Nutzungen zu ziehen“, schreibt die Bundesregierung.

Stellungnahme des Bundesrates

In seiner Stellungnahme zu dem nicht zustimmungspflichtigen Entwurf fordert der Bundesrat, durch eine Verordnungsermächtigung im neuen Paragrafen jeweils länderspezifische Regelungen zu ermöglichen. Wie die Länderkammer ausführt, betrifft die Neuregelung nur etwa 25 Fälle jährlich im gesamten Bundesgebiet. Eine bundesweit unterschiedslose Regelung könne aber dazu führen, dass Gemeinden etwa aus Gründen der Haftungsvermeidung verfrüht Anträge auf gerichtliche Verwaltung stellen „und potenzielle, redliche Teilnehmende am Versteigerungsverfahren die Kosten einer zwischenzeitlichen Zwangsverwaltung in ihr Bietverhalten einpreisen werden“.

Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates in ihrer Gegenäußerung ab. Eine bundeseinheitliche Regelung sei vorzugswürdig, auch wenn die Einschätzung geteilt werde, dass nicht alle Länder gleichermaßen von dem Phänomen der Schrottimmobilien betroffen seien. (scr/16.05.2024)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Aydan Özoğuz

Aydan Özoğuz

© Deutscher Bundestag / Stella von Saldern

Özoguz, Aydan

Bundestagsvizepräsidentin

Dr. Marco Buschmann

Dr. Marco Buschmann

© Dr. Marco Buschmann/ Julia Deptala

Buschmann, Dr. Marco

FDP

Martin Plum

Martin Plum

© Martin Plum/Gebhard Bücker Fotografie

Plum, Dr. Martin

CDU/CSU

Dr. Zanda Martens

Dr. Zanda Martens

© Dr. Zanda Martens/ Iris Hansen

Martens, Dr. Zanda

SPD

Roger Beckamp

Roger Beckamp

© Roger Beckamp

Beckamp, Roger

AfD

Aydan Özoğuz

Aydan Özoğuz

© Deutscher Bundestag / Stella von Saldern

Özoguz, Aydan

Bundestagsvizepräsidentin

Dokumente

  • 20/11308 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien (Schrottimmobilien-Missbrauchsbekämpfungsgesetz)
    PDF | 295 KB — Status: 08.05.2024
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Reden zu Protokoll: Bayram, Canan (B90/Grüne), Hierl, Susanne (CDU/CSU)
  • 20/11308 beschlossen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Recht

Bekämpfung missbräuch­licher Ersteigerungen von Schrottimmobilien

Zeit: Mittwoch, 26. Juni 2024, 11 bis 13 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal 2.600

Der Rechtsausschuss hat sich am Mittwoch, 26. Juni 2024, in einer öffentlichen Anhörung mit dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines „Gesetzes zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien“ (20/11308) befasst. Das Echo der geladenen Expertinnen und Experten zum Schrottimmobilien-Missbrauchsbekämpfungsgesetz fiel dabei sehr unterschiedlich aus. Während etwa der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland sowie die Bundesvereinigung kommunaler Spitzenverbände die vorgeschlagene Regelung begrüßten, forderten beispielsweise der Deutsche Anwaltverein e.V. und der Bund Deutscher Rechtspfleger, von dem Vorhaben Abstand zu nehmen. Die neun geladenen Sachverständigen äußerten sich in schriftlichen Stellungnahmen sowie in der Anhörung.

Gesetzentwurf der Regierung

Der Entwurf sieht vor, dass Gemeinden in Zwangsversteigerungsverfahren künftig einen Antrag auf gerichtliche Verwaltung einer Schrott- beziehungsweise Problemimmobilie stellen können. Dazu soll ein neuer Paragraf 94a im Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) eingeführt werden.

Damit sollen etwa Fälle vermieden werden, in denen ein Bieter ein überhöhtes Angebot für eine Immobilie abgibt, ohne aber die Absicht zu haben, dieses Gebot tatsächlich über die Leistung der Sicherheitszahlung hinaus zu bezahlen. Stattdessen zieht der Bieter nach Zuschlag bereits den Nutzen aus der Immobilie, etwa Mietzahlungen, bis gegebenenfalls die Immobilie erneut in die Neuversteigerung geht. 

Pro und Contra der Sachverständigen

Bianca Cristal, Leiterin der Abteilung Wohnungsbau, Wohnungs- und Siedlungsentwicklung im Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen, begrüßte die vorgeschlagene Neuregelung. Es ein eine „gut geeignete Lösung“, um die „missbräuchlichen Zwangsversteigerungsgebaren“ zu unterbinden, führte die auf Vorschlag der CDU/CSU-Fraktion eingeladene Sachverständige aus. Cristal warb dafür, die vom Bundesrat geforderte Länderöffnungsklausel umzusetzen. Für den Deutschen Anwaltverein kritisierte Peter Depré den Gesetzentwurf umfassend und warb dafür, das Vorhaben nicht weiter zu verfolgen. Die vorgeschlagene Regelung sei ein „Fremdkörper“ im ZVG. Das ZVG diene „nicht dazu, den öffentlich-rechtlichen Zielen, seien diese städtebaulich oder kommunalpolitisch motiviert, Geltung zu verschaffen“, führte der von der Unionsfraktion als Sachverständiger benannte Depré in der schriftlichen Stellungnahme aus. Auch auf mögliche verfassungsrechtliche Probleme wird in der Stellungnahme verwiesen.

Prof. Judith Froese von der Universität Konstanz forderte in ihrer Stellungnahme mit Blick auf verfassungsrechtliche Maßstäbe Nachbesserungen hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit, der Typisierung sowie des Anspruches auf effektiven Rechtsschutz am Entwurf. „Insbesondere sollte der betroffene Personenkreis präziser und damit treffgenauer bestimmt werden“, führte die von der Unionsfraktion als Sachverständige benannte Rechtswissenschaftlerin aus und schlug in ihrer Stellungnahme konkrete Anknüpfungspunkte dafür vor. Magnus Krusenotto vom Deutschen Institut für Urbanistik begrüßte den Vorschlag aus städtebaulicher Perspektive. Am Gesetzentwurf gebe es wenig Kritikpunkte, einzig das vorgeschlagene Zusatzerfordernis einer „Gefahr für öffentliche Sicherheit und Ordnung“ sei kritisch zu sehen. Die Prüfung wäre für die Kommunen unnötig aufwändig, führte der von der SPD-Fraktion benannte Sachverständige in seinem Eingangsstatement an. 

Einschätzungen: Wirkungsvoll und bürokratisch

Für die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände begrüßte Eva Maria Levold vom Deutschen Städtetag die vorgeschlagene Neuregelung. Sie sei „ein unkompliziertes und wirkungsvolles Instrument, um dem Problem der missbräuchlichen Ausübung des Eigentums an Problemimmobilien durch den Erwerb in der Zwangsversteigerung entgegenzuwirken“, heißt es in der Stellungnahme der Bundesvereinigung, die auf Vorschlag der SPD-Fraktion an der Anhörung teilnahm. Die Vereinigung sah ebenfalls das Zusatzerfordernis, „wonach eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei der Begründung für das Vorliegen einer Problemimmobilie vorliegen muss“, kritisch. Für den Bund Deutscher Rechtspfleger übte Elke Strauß, Leiterin der Kommission Zwangsvollstreckung, umfassende Kritik an dem Gesetzentwurf. „Die beabsichtigte Gesetzesänderung wird einen erheblichen bürokratischen Aufwand bei Verwaltung und Gerichten verursachen, sie schadet dem Realkredit weit über die avisierten Anwendungsfälle hinaus, greift in Eigentümerrechte ein und bietet den Gemeinden gegen unlautere Ersteher ein nur wenig wirksames Werkzeug bei schwer kalkulierbarem Kostenrisiko. Sie ist daher abzulehnen“, schrieb die von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen als Sachverständige benannte Strauß in ihrer Stellungnahme.

Oberbürgermeisterin: Schritt in die richtige Richtung

Die Notarin Friederike von Türckheim führte aus, dass die vorgesehene Möglichkeit der Anordnung der Zwangsverwaltung eine „zielführende Handlungsmöglichkeit“ der Kommunen darstellen dürfte. Dieser Ansatz wirke aber nur „sehr begrenzt“ präventiv. „Es bleibt zu überdenken, ob nicht vorbeugend eingreifende Schutzmechanismen aus dem für den freihändigen Verkauf vorgesehenen Verfahren - insbesondere im Bereich der Geldwäsche- und Identitätsprüfung - auch für das Zwangsversteigerungsverfahren fruchtbar gemacht werden können“, führte die von der Grünen-Fraktion benannte Sachverständige in ihrer schriftlichen Stellungnahme weiter aus. 

Für den Eigentümerverband Haus und Grund Deutschland begrüßte dessen Präsident Kai Warnecke die geplante Neuregelung ausdrücklich. Langfristig rege der Verband an, „eine Änderung des Eigentums- und Zwangsversteigerungsrechts in Betracht zu ziehen und den Eigentumserwerb im Zwangsversteigerungsverfahren genau wie bei der allgemeinen Übertragung von Immobilieneigentum von der Eintragung im Grundbuch abhängig zu machen“, wie der von der FDP-Fraktion als Sachverständige vorgeschlagene Verbandsvertreter in seiner schriftlichen Stellungnahme ausführte. Die Oberbürgermeisterin von Gelsenkirchen, Karin Welge, berichtete in ihrem Eingangsstatement über die Situation mit Problemimmobilien in ihrer Stadt. Sie nannte den Entwurf einen „großen Schritt in die richtige Richtung“. Aus ihrer Sicht sei auch ein kommunales Vorkaufsrecht in Zwangsversteigungsverfahren wünschenswert, sagte die von der SPD-Fraktion als Sachverständige benannte Oberbürgermeisterin. (scr/17.06.2024)

Dokumente

  • 20/11308 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien (Schrottimmobilien-Missbrauchsbekämpfungsgesetz)
    PDF | 295 KB — Status: 08.05.2024

Tagesordnung

  • Tagesordnung der 111. Sitzung - 26. Juni 2024, 11.00 Uhr - öffentliche Anhörung

Sachverständigenliste

  • Liste der Sachverständigen

Stellungnahmen

  • Stellungnahme Bianca Cristal
  • Stellungnahme Peter Depré
  • Stellungnahme Prof. Dr. Judith Froese
  • Stellungnahme Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände
  • Stellungnahme Bund Deutscher Rechtspfleger e.V.
  • Stellungnahme Dr. Friederike von Türckheim
  • Stellungnahme Haus & Grund Deutschland - Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V.

Weitere Informationen

  • Rechtsausschuss

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Recht

Ja zum Gesetz gegen Miss­brauch bei Schrottimmo­bilien-Ersteigerungen

Der Bundestag hat am Donnerstag, 26. September 2024, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien (20/11308) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (20/13026) beschlossen. Der Gesetzentwurf umfasst auch Änderungen im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Die Koalitionsfraktionen stimmten für den Entwurf, die Unionsfraktion und die AfD-Fraktion enthielten sich.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Dieses sogenannte Schrottimmobilien-Missbrauchsbekämpfungsgesetz sieht vor, dass Gemeinden in Zwangsversteigerungsverfahren künftig einen Antrag auf gerichtliche Verwaltung stellen können. Dies soll in einem neuen Paragrafen 94a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung normiert werden. Dadurch soll der Anreiz zur missbräuchlichen Ersteigerung entfallen.

Eine missbräuchliche Ersteigerung ist laut Begründung dann gegeben, wenn bei einer Zwangsversteigerung eine Schrott- und Problemimmobilie für einen deutlich über dem Verkehrswert liegenden Preis versteigert wird. Der Ersteher zahlt zwar die Sicherungsleistung, nicht aber das Gebot.

Einnahmen bis zur Wiederversteigerung

Ab Zuschlag darf der Ersteher aber Mieten aus bestehenden Mietverhältnissen einziehen beziehungsweise Neuvermietungen vornehmen. Wird das Gebot schließlich nicht belegt, kommt es laut Bundesregierung zwar in der Regel zu einer Neuversteigerung. „Da jedoch zwischen Zuschlag und neuem Versteigerungstermin regelmäßig mehrere Monate vergehen, kann der Ersteher in der Zwischenzeit erhebliche Einnahmen erzielen. Zugleich verschlechtert sich der Zustand der Immobilie weiter, bis dem Ersteher bei der Wiederversteigerung das Eigentum wieder entzogen wird“, heißt es weiter.

Mit der Möglichkeit, eine gerichtliche Verwaltung zu beantragen, sollen die Gemeinden ein Instrument erhalten, um die Vorteile dieser missbräuchlichen Ersteigerung für den Ersteher auszuschließen. Für die Dauer der so beantragten gerichtlichen Verwaltung sind beispielsweise Mieteinnahmen an den gerichtlich bestellten Verwalter zu zahlen. „Dadurch wird dem Anreiz entgegengewirkt, überhöhte Gebote auf Schrott- beziehungsweise Problemimmobilien abzugeben, ohne diese zu bezahlen, um aus der missbräuchlichen Ausübung der so gewonnenen Eigentümerstellung Nutzungen zu ziehen“, schreibt die Bundesregierung.

Stellungnahme des Bundesrates

In seiner Stellungnahme zu dem nicht zustimmungspflichtigen Entwurf fordert der Bundesrat, durch eine Verordnungsermächtigung im neuen Paragrafen jeweils länderspezifische Regelungen zu ermöglichen. Wie die Länderkammer zur Begründung ausführt, betrifft die Neuregelung nur etwa 25 Fälle jährlich im gesamten Bundesgebiet. 

Eine bundesweit unterschiedslose Regelung könne aber dazu führen, dass Gemeinden etwa aus Gründen der Haftungsvermeidung verfrüht Anträge auf gerichtliche Verwaltung stellen „und potenzielle, redliche Teilnehmende am Versteigerungsverfahren die Kosten einer zwischenzeitlichen Zwangsverwaltung in ihr Bietverhalten einpreisen werden“.

Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates in ihrer Gegenäußerung ab. Eine bundeseinheitliche Regelung sei vorzugswürdig, auch wenn die Einschätzung geteilt werde, dass nicht alle Länder gleichermaßen von dem Phänomen der Schrottimmobilien betroffen seien. (scr/26.09.2024)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Wolfgang Kubicki

Wolfgang Kubicki

© Wolfgang Kubicki/ Tobias Koch

Kubicki, Wolfgang

Bundestagsvizepräsident

Katharina Willkomm

Katharina Willkomm

© Katharina Willkomm/Denise Krentz

Willkomm, Katharina

FDP

Martin Plum

Martin Plum

© Martin Plum/Gebhard Bücker Fotografie

Plum, Dr. Martin

CDU/CSU

Dr. Zanda Martens

Dr. Zanda Martens

© Dr. Zanda Martens/ Iris Hansen

Martens, Dr. Zanda

SPD

Gereon Bollmann

Gereon Bollmann

© Gereon Bollmann / privat

Bollmann, Gereon

AfD

Wolfgang Kubicki

Wolfgang Kubicki

© Wolfgang Kubicki/ Tobias Koch

Kubicki, Wolfgang

Bundestagsvizepräsident

Dokumente

  • 20/11308 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien (Schrottimmobilien-Missbrauchsbekämpfungsgesetz)
    PDF | 295 KB — Status: 08.05.2024
  • 20/13026 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/11308 - Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien (Schrottimmobilien-Missbrauchsbekämpfungsgesetz)
    PDF | 327 KB — Status: 25.09.2024
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Reden zu Protokoll: Bayram, Canan (B90/Grüne), Hierl, Susanne (CDU/CSU), Töns, Markus (SPD)
  • Gesetzentwurf 20/11308 (Beschlussempfehlung 20/13026 annehmen) angenommen

Tagesordnung

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https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw26-pa-recht-schrottimmobilien-1008780

Stand: 18.05.2025