Parlament

24 ständige Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Bundestages vor

Akten und Unterlagen auf dem Tisch während einer Ausschusssitzung im Sitzungssaal im Paul-Löbe-Haus.

(© DBT / Simone M. Neumann)

24 ständige Ausschüsse hat der im Februar 2025 neu gewählte Bundestag am 15. Mai eingesetzt, einen weniger als in der vorigen Wahlperiode. Die ständigen Ausschüsse werden in jeder Wahlperiode neu benannt und besetzt. Dabei hat der Bundestag nicht völlig freie Hand, denn einige Ausschüsse schreibt das Grundgesetz vor: in Artikel 45 den Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union, in Artikel 45a den Auswärtigen Ausschuss und den Verteidigungsausschuss und in Artikel 45 c den Petitionsausschuss.

Zuständigkeiten der Ausschüsse

Den Großteil der ständigen Ausschüsse bildet der Bundestag aber als Spiegelbild der Regierung: In der Regel steht je einem Bundesministerium ein ständiger Ausschuss gegenüber. Doch es gibt Ausnahmen: Das Finanzministerium wird sowohl vom Finanzausschuss als auch vom Haushaltsausschuss kontrolliert. Der Auswärtige Ausschuss ebenso wie der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe haben das Auswärtige Amt im Blick. Das Wirtschaftsministerium sieht sich nicht nur mit dem Wirtschaftsausschuss, sondern auch mit dem Tourismusausschuss konfrontiert. 

Die Ausschüsse für Kultur und Medien sowie für Sport und Ehrenamt finden ihren ministeriellen Gegenpart im Bundeskanzleramt. Hinzu kommen Querschnittsausschüsse wie der Petitionsausschuss und der Europaausschuss. Und schließlich ist ein Ausschuss – der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, auch 1. Ausschuss genannt – für Aufgaben zuständig, die das Grundgesetz dem Bundestag zugewiesen hat: Wahlprüfung (Artikel 41), Immunität (Artikel 46) und Geschäftsordnung (Artikel 40).

Wechselnde Anzahl von Ausschüssen

Die Anzahl der ständigen Ausschüsse kann von Wahlperiode zu Wahlperiode variieren. Die meisten ständigen Ausschüsse gab es gleich in der ersten Wahlperiode nach 1949, die wenigsten mit 17 in der sechsten Wahlperiode von 1969 bis 1972. 

Die Anzahl der Mitglieder ist von Ausschuss zu Ausschuss unterschiedlich und richtet sich nach dem zu erwartenden Arbeitsaufwand. Die sechs größten Ausschüsse in dieser Wahlperiode zählen jeweils 42 Mitglieder: der Auswärtige Ausschuss, der Innenausschuss, der Finanzausschuss, der Haushaltsausschuss, der Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Arbeit und Soziales. Jeweils 14 Mitglieder haben die vier kleinsten Ausschüsse: der Geschäftsordnungsausschuss, der Ausschuss für Sport und Ehrenamt, der Menschenrechtsausschuss und der Tourismusausschuss.

Zusammensetzung der Ausschüsse

Die Sitze im Ausschuss werden entsprechend dem Kräfteverhältnis im Plenum verteilt. Proportional zu ihrem Anteil im Bundestag hat jede Fraktion Anspruch auf eine bestimmte Zahl von Mitgliedern in den Ausschüssen. Welcher Abgeordnete in welchem Ausschuss mitarbeitet, entscheiden die Fraktionsführungen. Sie bemühen sich, möglichst viele Wünsche der Abgeordneten zu erfüllen. Jeder Abgeordnete soll möglichst nur in einem Ausschuss ordentliches Mitglied sein.

Die Ausschussvorsitzenden haben eine bedeutende Position: Sie bereiten die Sitzungen vor, berufen sie ein und leiten sie. Wie die Ausschüsse zu ihren Vorsitzenden und Stellvertretern kommen, handeln die Fraktionen untereinander aus. Kommt es zu keiner Einigung – wie nach der letzten Wahl –, wird das sogenannte Zugreifverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers angewendet. Mit einer mathematischen Formel wird das Stärkeverhältnis der Fraktionen in eine Zugriffsreihenfolge umgerechnet. Sie legt fest, in welcher Reihenfolge die Fraktionen ihre Besetzungswünsche angeben können.

Obleute und Stimmrechte

Neben den Vorsitzenden nehmen die Obleute eine Schlüsselstellung in den Ausschüssen ein: Jede Fraktion bestimmt für jeden Ausschuss einen „Obmann“, der für die Fraktionsführungen Hauptansprechpartner ist. Die Obleute bestimmen einerseits den Kurs ihrer Fraktion in den einzelnen Ausschüssen maßgeblich mit. Andererseits sind sie Schlichtungsinstanz, wenn es bei Verhandlungen zu Konflikten kommt.

Jedes ordentliche Mitglied verfügt im Ausschuss über eine Stimme. Die Stellvertreter können an allen Ausschusssitzungen teilnehmen, sind jedoch nur in Vertretung eines nicht anwesenden ordentlichen Mitgliedes ihrer Fraktion stimmberechtigt. Abgeordneten, die weder einer Fraktion noch einer Gruppe angehören, teilt die Bundestagspräsidentin nach Anhörung einen Platz in einem Ausschuss zu. Diese Abgeordneten verfügen im jeweiligen Ausschuss über ein Rede- und Antragsrecht, jedoch nicht über das Stimmrecht.

Fachliche Vorbereitung von Plenumsbeschlüssen

In der Geschäftsordnung des Bundestages werden die ständigen Ausschüsse als „vorbereitende Beschlussorgane des Bundestages“ bezeichnet. Der Bundestag überweist Initiativen wie Gesetzentwürfe, Anträge und teilweise auch Entschließungsanträge ebenso wie Unterrichtungen in erster Beratung an die Ausschüsse. Dort sollen sie intensiv geprüft und erörtert werden. Unterschieden wird dabei zwischen mitberatenden und federführenden Ausschüssen. Für jede Initiative ist nur ein Ausschuss federführend. Mitberatend sind jene Ausschüsse, die nicht insgesamt fachlich zuständig sind, sondern lediglich einzelne Aspekte eines Gesetzentwurfs oder Antrags beleuchten sollen.

Den mitberatenden Ausschüssen wird eine Frist vorgegeben, bis wann sie dem federführenden Ausschuss ihr Mitberatungsvotum mitteilen müssen. Eine Besonderheit kommt vor allem bei Haushaltsberatungen zum Tragen. Das Haushaltsgesetz wird nur an den Haushaltsausschuss überwiesen. Dennoch beschäftigen sich auch andere Ausschüsse mit den Etatansätzen, die ihr Fachgebiet betreffen. Diese Ausschüsse können „im Benehmen mit dem federführenden Ausschuss“ eine gutachtliche Stellungnahme abgeben. Umgekehrt prüft der Haushaltsausschuss bei Finanzvorlagen, ob sich Auswirkungen auf den Bundeshaushalt ergeben. Sein Bericht „gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung“ steht bei der abschließenden Beratung der Vorlage im Plenum mit auf der Tagesordnung.

Abgestimmt wird im Plenum jedoch nicht über diesen Bericht, sondern über die Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses. Sie kann darin bestehen, eine Vorlage ohne Änderungen anzunehmen, sie mit Änderungen anzunehmen (was der Regelfall ist), sie in Verbindung mit einer Entschließung anzunehmen, sie abzulehnen, für erledigt zu erklären (weil die Regelungen inzwischen in einen anderen Gesetzentwurf übernommen wurden) oder zur Kenntnis zu nehmen (bei Unterrichtungen in Verbindung mit der Verabschiedung einer Entschließung). Die Mitglieder der Ausschüsse leisten also einen erheblichen Teil der fachlichen Arbeit im Prozess der Gesetzgebung.

Selbstbefassungen, Fachgespräche, Anhörungen

Die Ausschüsse können aber auch auf eigene Initiative hin tätig werden. Legitimiert durch das Selbstbefassungsrecht (Paragraf 62 der Geschäftsordnung), können sie Themen aus ihrem Geschäftsbereich ohne Überweisung durch den Bundestag beraten und sich von den Ministerien über Gesetzgebungsvorhaben informieren lassen. Daneben besteht die Möglichkeit, Sachverständige zu öffentlichen oder nichtöffentlichen Fachgesprächen in den Ausschuss einzuladen.

Die Ausschüsse können auch jederzeit öffentliche Anhörungen von Sachverständigen anberaumen. Durch sie sollen die Ausschussmitglieder ergänzende Informationen erhalten und in die Lage versetzt werden, ihr Abstimmungsverhalten auf der Basis möglichst vollständiger Informationen über die erwarteten Wirkungen des Gesetzes festzulegen. 

Öffentliche Sitzungen und Unterausschüsse

Zwar verhandelt der Bundestag nach Artikel 42 des Grundgesetzes öffentlich, doch gilt dies nur für das Plenum. Die Ausschüsse müssen in nichtöffentlicher Sitzung ausdrücklich beschließen, ob und inwieweit sie öffentlich tagen. Ohne einen solchen Beschluss tagen sie nichtöffentlich (Paragraf 69 der Geschäftsordnung).

Jeder Ausschuss kann zur Vorbereitung und Unterstützung seiner Arbeit Unterausschüsse bilden, die sich dauerhaft mit bestimmten Teilgebieten des Hauptausschusses beschäftigen und dessen Entscheidungen in den einschlägigen Fragen vorbereiten. Beispiele dafür sind die Kinderkommission, ein Unterausschuss des Bildungs- und Familienausschusses, oder der Rechnungsprüfungsausschuss, ein Unterausschuss des Haushaltsausschusses. (vom/13.08.2025)