Bundesverfassungsgericht

Verzögerung bei einer Wahlprüfungs­beschwerde nicht zu beanstanden

Eine Kopfbedeckung eines Richters des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts liegt auf einem Tisch.

Die Beschwerdekammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat eine Verzögerungsbeschwerde zum Wahlprüfungsverfahren der Bundestagswahl 2021 zurückgewiesen. (© picture alliance / Flashpic | Jens Krick)

Wenn ein Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren knapp 20 Monate dauert, ist dies im Hinblick auf den konkreten Fall nicht zu beanstanden. Zu diesem Ergebnis kommt die Beschwerdekammer des Bundesverfassungsgerichts und weist in einem am Dienstag, 26. August 2025, veröffentlichten Beschluss eine „Verzögerungsbeschwerde“ als unbegründet zurück (Aktenzeichen: 2 BvC 25 / 23 – Vz 1 / 25).

Wahlprüfungsdauer als unangemessen lang beanstandet

Im Mai 2023 hatte sich ein Beschwerdeführer mit einer Wahlprüfungsbeschwerde wegen „mandatsrelevanter Wahlfehler“ an das Bundesverfassungsgericht gewandt, nachdem sein Einspruch gegen die Gültigkeit der Bundestagswahl vom 26. September 2021 vom Bundestag zurückgewiesen worden war. Nach Artikel 41 des Grundgesetzes ist die Wahlprüfung „Sache des Bundestages“. Am 14. Januar 2025 hatte der Zweite Senat des Gerichts festgestellt, dass sich die Wahlprüfungsbeschwerde teilweise erledigt habe und sie im Übrigen verworfen.

Der Beschwerdeführer hatte daraufhin die Verfahrensdauer als „unangemessen lang“ beanstandet. Die Karlsruher Richterinnen und Richter widersprachen dem. Im Wahlprüfungsverfahren gelte das „Zügigkeitsgebot“, beruhend auf dem öffentlichen Interesse an der Klärung der Gültigkeit der Wahl und der „sukzessiven Entwertung des Rechtsbehelfs mit fortschreitendem Ablauf der Legislaturperiode“. Zudem bezwecke das Wahlprüfungsverfahren den „subjektiv-rechtlichen Wahlrechtsschutz“.

Bedeutsame wahlrechtliche Verfahren vorgezogen

Für das Gericht ist nicht ersichtlich, dass diesen Aspekten im konkreten Fall besonderes Gewicht zugekommen sei und die erforderliche Schwerpunktsetzung bei der Bearbeitung anhängiger Verfahren zu beanstanden wäre. Der Zweite Senat habe nach Eingang der Wahlprüfungsbeschwerde im Mai 2023 viele bedeutsame wahlrechtliche Verfahren abgeschlossen und verweist auf das Urteil vom 29. November 2023 zur Vereinbarkeit der Wahlrechtsreform von 2020 mit dem Grundgesetz (Aktenzeichen: 2 BvF 1 / 21).

Die vorrangige Bearbeitung dieses Normenkontrollverfahrens habe auch im Interesse des Beschwerdeführers gelegen, da seine Wahlprüfungsbeschwerde unter anderem die Anwendung von Regelungen des Reformgesetzes von 2020 gerügt habe. Wegen der Rechtswirkungen, die von dieser Gesetzesänderung mit Blick auf eine eventuelle Wiederholungswahl noch ausgehen konnten, sei die vom Gericht gewählte Schwerpunktsetzung nicht zu beanstanden.

Wiederholungswahl in Teilen Berlins

Nach Darstellung des Gerichts sind vorrangig zunächst die Wahlprüfungsbeschwerden bearbeitet worden, die das Wahlgeschehen am 26. September 2021 in Berlin betrafen. Am 10. November 2022 hatte der Bundestag die Bundestagswahl in 431 Berliner Wahlbezirken für ungültig erklärt und insoweit eine Wiederholungswahl angeordnet. Die Bedeutung der Entscheidungen zu diesen Wahlprüfungsbeschwerden zeige sich schon daran, so das Gericht, dass der Bundestag erstmals eine teilweise Wiederholung einer Bundestagswahl für erforderlich gehalten habe und der Zweite Senat des Gerichts nach eigenen weitergehenden Ermittlungen die teilweise Wiederholungswahl insgesamt noch ausgeweitet habe. Damit musste die Wahl am 11. Februar 2024 in 455 von 2.256 Berliner Wahlbezirken wiederholt werden. 

Das Gericht verweist im Hinblick auf die vorrangige Bearbeitung von Wahlprüfungsbeschwerden auch auf sein Urteil vom 30. Juli 2024, welches das wahlrechtliche Verfahren zum Bundeswahlgesetz 2023 beendete. Diese Schwerpunktsetzung sei angesichts der ursprünglich für den 28. September 2025 vorgesehenen (und später auf den 23. Februar 2025 vorgezogenen) Bundestagswahl wegen des Grundsatzes der Stabilität des Wahlrechts „ohne Weiteres nachvollziehbar“, heißt es in dem Beschluss. (vom/26.08.2025)