• Direkt zum Hauptinhalt springen
  • Direkt zum Hauptmenü springen
  1. Startseite
  2. Dokumente
  3. Texte (2021-2026)
  4. 2026
zurück zu: Texte (2021-2026) ()
  • 1. Lesung
  • Anhörung
  • 2./3. Lesung
Gesundheit

Regierung will Regelungen zur Lebend­organspende ändern

Die Bundesregierung will das Transplantationsgesetz ändern, um den Organspender- und Organempfängerkreis bei der Lebendorganspende zu erweitern. Der dazu vorgelegte „Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes – Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen“ (21/3619) wurde am Freitag, 30. Januar 2026, in erster Lesung beraten. Im Anschluss an die Debatte überwiesen die Abgeordneten die Vorlage zur weiteren Beratung an den federführenden Gesundheitsausschuss. 

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit dem Gesetzentwurf soll die Überkreuzlebendspende für Nieren ermöglicht und Rechtsgrundlagen für den Aufbau eines Programms für die Überkreuzlebendnierenspende geschaffen werden. Gleichzeitig soll der Schutz der Lebendspenderinnen und Lebendspender von Organen und Gewebe gestärkt werden. Es gelte, Betroffenen in einem sicheren Rahmen weitere Therapieoptionen zu eröffnen, die in Deutschland bislang gesetzlich nicht vorgesehen, aber international seit langem etabliert sind, schreibt die Bundesregierung. 

So sei eine Lebendspende einer Niere, des Teils einer Leber oder anderer nicht regenerierungsfähiger Organe hierzulande bisher nur in engen Grenzen zwischen Menschen erlaubt, die sich in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen. Das Gesetz schaffe die gesetzlichen Voraussetzungen für die Überkreuzlebendnierenspende zwischen inkompatiblen Organspendepaaren. Das seien Paare, bei denen zwischen der Spenderin oder dem Spender und der Empfängerin oder dem Empfänger eine Spende aus immunologischen Gründen nicht in Betracht kommt, heißt es. 

Anonyme nicht gerichtete Nierenspende

Ermöglicht werden soll auch die sogenannte „anonyme nicht gerichtete Nierenspende“. Eine anonyme Spende an eine nicht bekannte Person sei altruistisch motiviert und erfolge entweder zum Zweck der Übertragung auf eine Empfängerin oder einen Empfänger eines inkompatiblen Organspendepaars oder zum Zweck der Übertragung auf eine Person in der Warteliste. 

Die spendende Person hat dabei dem Entwurf zufolge keinen Einfluss auf die Empfängerin oder den Empfänger. Die Vermittlung der Nieren einer Spenderin oder eines Spenders einer nicht gerichteten anonymen Nierenspende richte sich ausschließlich nach medizinischen Kriterien. Dadurch werde einer möglichen Kommerzialisierung einer Lebendorganspende effektiv vorgebeugt. (hau/30.01.2026)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Andrea Lindholz

Andrea Lindholz

© Andrea Lindholz/ Timo Raab

Lindholz, Andrea

Bundestagsvizepräsidentin

()
Nina Warken

Nina Warken

© Nina Warken/ Tobias Koch

Warken, Nina

Bundesministerin für Gesundheit

()
Joachim Bloch

Joachim Bloch

© Joachim Bloch

Bloch, Joachim

AfD

()
Andrea Lindholz

Andrea Lindholz

© Andrea Lindholz/ Timo Raab

Lindholz, Andrea

Bundestagsvizepräsidentin

()
Dr. Tanja Machalet

Dr. Tanja Machalet

© Thomas Köhler/ Photothek Media Lab

Machalet, Dr. Tanja

SPD

()
Dr. Kirsten Kappert-Gonther

Dr. Kirsten Kappert-Gonther

© Bündnis 90/Die Grünen Landesverband Bremen/ Caspar Sessler

Kappert-Gonther, Dr. Kirsten

Bündnis 90/Die Grünen

()
Julia-Christina Stange

Julia-Christina Stange

© Julia-Christina Stange/ Foto Rimbach, Mainz

Stange, Julia-Christina

Die Linke

()
Prof Dr. Hans Theiss

Prof. Dr. Hans Theiss

© Prof Dr. Hans Theiss/ Wilfried Wulff

Theiss, Prof. Dr. Hans

CDU/CSU

()
Nicole Hess

Nicole Hess

© Nicole Hess / Karl-Heinz Schiffer

Hess, Nicole

AfD

()
Prof. Dr. Hendrik Streeck

Prof. Dr. Hendrik Streeck

© Hendrik Streeck/ David Peters

Streeck, Prof. Dr. Hendrik

CDU/CSU

()
Bodo Ramelow

Bodo Ramelow

© Die Linke Thüringen

Ramelow, Bodo

Bundestagsvizepräsident

()

Dokumente

  • 21/3619 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen
    PDF | 875 KB — Status: 14.01.2026
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • Fundstelle im Plenarprotokoll (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Beschluss

  • Überweisung 21/3619 beschlossen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

Gesundheit

Experten sehen im Gesetz über Lebendorganspenden eine wichtige Initiative

Gesundheitsexperten sehen im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Lebendnierenspenden eine wichtige Initiative, um mehr Menschen in medizinisch kritischen Situationen helfen zu können. Sie fordern aber an einigen Stellen präzisere Formulierungen, um Fehlentwicklungen oder Fehlinterpretationen zu vermeiden sowie die Streichung einzelner Regelungen. Die Sachverständigen äußerten sich am Mittwoch, 25. Februar 2026, in der öffentlichen Anhörung des Gesundheitsausschusses über den Gesetzentwurf (21/3619) sowie in schriftlichen Stellungnahmen.

Verzicht auf das sogenannte Subsidiaritätsprinzip

Die Deutsche Transplantationsgesellschaft (DTG) lobte insbesondere den Verzicht auf das sogenannte Subsidiaritätsprinzip, die Einrichtung einer sogenannten Lebendspendebegleitperson sowie die Empfehlung, Lebendspender in der Wartelistendringlichkeit aufzuwerten, falls diese später selbst eine Organspende benötigen. Hinsichtlich der Inkompatibilität zwischen Spendern und Empfängern als Voraussetzung für eine Überkreuz-Lebendspende empfiehlt die DTG statt des Begriffs „immunologische Gründe“ den Terminus „medizinische Gründe“, um auch anatomische oder funktionelle Kriterien zu berücksichtigen. Das entspreche der internationalen Praxis und erhöhe die Erfolgsaussichten für Überkreuz- und Kettenspenden.

Zudem regte die DTG an, die Regelungen organneutral zu formulieren, um perspektivisch auch Leber-, Dünndarm- und Lungenspenden einzubeziehen und keine Exklusivität für Nieren zu schaffen. Die Gesellschaft forderte außerdem, den Satz zu streichen, wonach Spender „voraussichtlich nicht über das mit der Entnahme des Organs oder des Gewebes verbundene Operationsrisiko hinaus gefährdet“ seien. Der zu erwartende Verlust der Nierenfunktion von etwa 30 Prozent könne an sich schon als Schaden interpretiert werden. Zudem stehe dieser Satz der Spenderautonomie entgegen, denn viele Spender seien bereit, ein höheres Risiko in Kauf zu nehmen, um Empfängern zu helfen.

Widerspruchslösung bei postmortaler Organspende

Auch die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) regte präzisere Formulierungen an und ging auf den Begriff Überkreuz-Lebendnierenspende ein. Der im Entwurf verwendete Begriff solle eine Abgrenzung zur Lebendnierenspende in einem Näheverhältnis darstellen. Vorgesehen seien jedoch auch Kombinationen mehrerer Paare im Sinne einer Ring- oder Kettenspende. Das entspreche nicht der intuitiven Auffassung des Begriffs Überkreuz-Lebendnierenspende, der die Beteiligung nur zwei Paaren „über Kreuz“ nahelege.

Die Bundesärztekammer (BÄK) warb ungeachtet der als sinnvoll erachteten aktuellen Reform bei der postmortalen Organspende für die sogenannte Widerspruchslösung, bei der Erwachsene automatisch als Organspender gelten, solange kein ausdrücklicher Widerspruch vorliegt. Auch wenn der Gesetzentwurf in pragmatischer Hinsicht darauf ausgerichtet sei, die Zahl der Transplantationen mit der Lebendorganspende zu erhöhen, dürfe dies nicht dazu führen, das Bemühen um die Gewinnung von mehr postmortal gespendeten Organen zu vernachlässigen. Auch die BÄK warb in der Anhörung dafür, den Pool an Spendern zu vergrößern durch eine Abkehr von den rein immunologischen Gründen für eine Überkreuzspende.

Verpflichtendes Lebendspenderegister gefordert

Der Sachverständige Prof. Dr. Stefan Reuter von der Arbeitsgemeinschaft der Nierentransplantationszentren Nordrhein-Westfalen forderte die gesetzliche Implementierung eines verpflichtenden, qualitätsgesicherten Lebendspenderegisters. Dies sei die zwingende Voraussetzung für eine umfassende Risikoaufklärung und den Spenderschutz. Es fehlten Langzeitdaten zu medizinischen und psychosozialen Folgen der Lebendnierenspende. Das bestehende Deutsche Lebendspende-Register (SOLKID-GNR) stelle derzeit die einzige bundesweit verfügbare Infrastruktur dar, die eine prospektive, qualitätsgesicherte Erhebung von Langzeitdaten nach Lebendnierenspenden ermögliche. Ohne eine gesetzliche Verankerung sei diese Struktur nicht nachhaltig abzusichern. Zwingend erforderlich sei die verpflichtende Übermittlung aller für die Aufklärung und den Spenderschutz erforderlichen Daten.

Ein Sprecher des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sagte in der Anhörung, eine Vermittlungsstelle für Überkreuzspenden aufzubauen sei eine extrem komplexe Aufgabe, die jedoch innerhalb von drei Jahren ermöglicht werden könne. Für Dialyse-Patienten sei eine Transplantation die beste Versorgung. Eine Dialyse über mehrere Jahre sei zudem kostspielig. Bei einer erfolgreichen Nierentransplantation, die einmalig viel Geld koste, seien bereits nach drei Jahren Einsparungen zu erwarten.

Mögliche Nachsorgeprobleme

Die Ärztin Dr. Birgit Heilmann, die selbst eine Niere gespendet hat, forderte eine bessere Aufklärung der potenziellen Spender über gesundheitliche Risiken und Langzeitfolgen. Die Lebendspende einer Niere sei ein großer operativer Eingriff in die Unversehrtheit eines gesunden Menschen. Sie sprach sich für den Erhalt des Subsidiaritätsprinzips aus und gegen die Zulassung anonymer, ungerichteter Nierenlebendspenden. Bei der Lebendnierenspende gehe der Spender immer ein Risiko ein, sagte sie in der Anhörung. Das Transplantat könne auch nicht funktionieren, dann habe der Spender trotzdem ein Organ verloren.

Auch ein Sprecher der Interessengemeinschaft Nierenlebendspende ging in der Anhörung auf die möglichen Nachsorgeprobleme ein und schilderte, wie schwierig es mitunter sei, für Nierenspender eine Absicherung über die Unfallkasse zu bekommen. Die Verfahren würden von den Gutachtern oft mit fragwürdigen Argumenten hinausgezögert. Viele Lebendspender seien müde, erschöpft, vergesslich und zumindest vorübergehend nicht arbeitsfähig. (pk/25.02.2026)

Dokumente

  • 21/3619 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen
    PDF | 875 KB — Status: 14.01.2026
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Weitere Informationen

  • Ausschuss für Gesundheit

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

Gesundheit

Parlament stimmt über Änderung des Transplantationsgesetzes ab

Eine Frau zeigt das tätowierte Symbol für Organspende auf ihrem Oberarm

Eine Frau zeigt das tätowierte Organspende-Symbol auf ihrem Oberarm. (© picture alliance / imageBROKER | Anja Uhlemeyer-Wrona)

Liveübertragung: Donnerstag, 26. März, 15.30 Uhr

Die Bundesregierung will die Möglichkeit von Lebendnierenspenden ausweiten, um den Kreis möglicher Organspender und Organempfänger zu vergrößern. Ihr Gesetzentwurf „zur Änderung des Transplantationsgesetzes – Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen“ (21/3619), durch den künftig auch sogenannte Überkreuz-Lebendnierenspenden zwischen unterschiedlichen Paaren ermöglicht werden sollen, steht am Donnerstag, 26. März 2026, zur Abstimmung in der vom Gesundheitsausschuss geänderten Fassung (21/4991). Zur Abstimmung liegt ein Entschließungsantrag der Fraktion Die Linke (21/4992) vor.

Abgestimmt wird zudem auch über einen Antrag der AfD-Fraktion mit dem Titel „Überlebenschancen von Dialysepatienten verbessern – Cross-over-Lebendspende als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung erlauben“ (21/1566). Zu dem Antrag liegt eine Beschlussvorlage des Gesundheitsausschusses (21/4991) vor.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Seit langer Zeit reiche die Zahl der Spendernieren nicht aus, um den Bedarf zu decken, heißt es im Gesetzentwurf. Die Folge seien lange Wartezeiten für eine postmortale Nierenspende, die im Schnitt bis zu acht Jahre dauern könnten. Damit verbunden seien gravierende Einschränkungen der Lebensqualität der Patienten durch Dialysebehandlungen.

Trotz zahlreicher Initiativen zur Förderung der Organspende sei bislang keine Trendwende eingetreten. Ende 2024 haben den Angaben zufolge rund 6.400 Menschen auf eine Spenderniere gewartet. Zugleich sank die Zahl der Nierentransplantationen auf 2.075. Es starben 2024 insgesamt 253 Patienten, die auf der Warteliste für eine Niere standen.

Weitere Therapieoptionen eröffnen

Daher gelte es, weitere Therapieoptionen zu eröffnen, die international schon lange etabliert seien. Das Ziel, der Gefahr des Organhandels zu begegnen, bleibe bei der Novellierung der Regelungen maßgebend, heißt es im Entwurf.

Künftig sollen Lebendnierenspenden „überkreuz“ durch einen anderen Organspendepartner bei immunologisch inkompatiblen Organspendepaaren möglich sein. Die Organspendepaare müssen sich nicht kennen. Das sogenannte Näheverhältnis der jeweils inkompatiblen Partner soll aber Pflicht bleiben.

Subsidiaritätsgrundsatz wird aufgehoben

Der sogenannte Subsidiaritätsgrundsatz, wonach die Organentnahme bei lebenden Personen nur zulässig ist, wenn kein geeignetes Organ eines verstorbenen Spenders verfügbar ist, wird aufgehoben. Ermöglicht wird zudem die nicht gerichtete anonyme Nierenspende, also eine Spende an eine nicht bekannte Person. Der Spender soll dabei keinen Einfluss haben auf den Empfänger.

Geplant ist der Aufbau eines Programms zur Vermittlung und Umsetzung von Überkreuz-Lebendnierenspenden einschließlich der anonymen Nierenspende. Eine Stelle zur Vermittlung von Nieren soll eingerichtet werden. Das Vermittlungsverfahren wird gesetzlich festgelegt.

Betreuung im Transplantationszentrum verpflichtend

Neu eingeführt wird eine verpflichtende unabhängige psychosoziale Beratung und Evaluation der Spender vor einer Spende. Zudem wird die Betreuung im Transplantationszentrum über den gesamten Spendeprozess verpflichtend vorgesehen.

Wenn ein Lebendnierenspender später selbst erkrankt und eine Nierentransplantation benötigt, soll dies bei der Vermittlung von postmortal gespendeten Nieren berücksichtigt werden. Einrichtungen, die Gewebe postmortal entnehmen, sollen an das Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende (OGR) angebunden werden können, damit sie selbst klären, ob in einem potentiellen Spendenfall die Bereitschaft zur Gewebespende vorliegt.

Kryokonservierung von Spermien ermöglichen

Auch die Spende von Organen oder Gewebe in besonderen Fällen wird erweitert. So sollen Organe oder Gewebe, die während einer medizinischen Behandlung bei nicht einwilligungsfähigen Personen entnommen worden sind (Operationsreste), gespendet werden können.

Ferner soll auch männlichen Kindern und Jugendlichen die sogenannte Kryokonservierung von Spermien bei einer anstehenden Krebsbehandlung, wie einer Chemotherapie oder Bestrahlung, ermöglicht werden. Dazu ist die Einwilligung von Betreuungsberechtigten vorgesehen. (pk/hau/25.03.2026)

Dokumente

  • 21/1566 - Antrag: Überlebenschancen von Dialysepatienten verbessern - Cross-over-Lebendspende als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung erlauben
    PDF | 167 KB — Status: 09.09.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/3619 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen
    PDF | 875 KB — Status: 14.01.2026
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/4991 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – 21/3619 – Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes – Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen b) zu dem Antrag der Abgeordneten Martin Sichert, Claudia Weiss, Dr. ChristinaBaum, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – 21/1566 – Überlebenschancen von Dialysepatienten verbessern – Cross-over-Lebendspende als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung erlauben
    PDF | 639 KB — Status: 25.03.2026
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/4992 - Entschließungsantrag: zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung – 21/3619, 21/4991 – Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes – Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen
    PDF | 492 KB — Status: 25.03.2026
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

  1. Startseite
  2. Dokumente
  3. Texte (2021-2026)
  4. 2026
zurück zu: Texte (2021-2026) ()
  • Instagram-Kanäle

    • Bundestag (Externer Link, Link öffnet ein neues Fenster)
    • Bundestagspräsidentin (Externer Link, Link öffnet ein neues Fenster)
  • LinkedIn
  • Mastodon-Kanäle

    • Bundestag (Externer Link, Link öffnet ein neues Fenster)
    • hib-Nachrichten (Externer Link, Link öffnet ein neues Fenster)
  • WhatsApp
  • YouTube
  • Hilfe
  • Kontakt
  • Inhaltsübersicht
  • Instagram-Kanäle

    • Bundestag (Externer Link, Link öffnet ein neues Fenster)
    • Bundestagspräsidentin (Externer Link, Link öffnet ein neues Fenster)
  • LinkedIn
  • Mastodon-Kanäle

    • Bundestag (Externer Link, Link öffnet ein neues Fenster)
    • hib-Nachrichten (Externer Link, Link öffnet ein neues Fenster)
  • WhatsApp
  • YouTube
  • Barrierefreiheit
  • Datenschutz
  • Impressum

© Deutscher Bundestag

Ausdruck aus dem Internet-Angebot des Deutschen Bundestages

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw05-de-transplantationsgesetz-1136920

Stand: 26.03.2026