• Direkt zum Hauptinhalt springen
  • Direkt zum Hauptmenü springen
  1. Startseite
  2. Dokumente
  3. Texte (2021-2026)
  4. 2026
zurück zu: Texte (2021-2026) ()
  • 1. Lesung
  • Anhörung
Recht

Erste Lesung zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts

Der Bundestag hat am Mittwoch, 4. März 2026, über den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts“ (21/4297) beraten. Im Anschluss an die erste Lesung wurde der Gesetzentwurf dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur weiteren Beratung überwiesen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Erstmals seit 1989 soll das deutsche Produkthaftungsrecht umfassend reformiert werden, heißt es in dem Entwurf. Damit werde auch eine EU-Vorgabe umgesetzt, die das bisherige EU-Produkthaftungsrecht modernisieren solle und das Ziel habe, zum Funktionieren des Binnenmarktes beizutragen und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für Verbraucher und andere natürliche Personen sicherzustellen. 

Im digitalen Zeitalter habe Software nicht nur im Rahmen der Steuerung anderer Produkte, sondern auch als eigenständiges Produkt erhebliche Bedeutung erlangt, schreibt die Bundesregierung. Sie werde daher zukünftig unabhängig von der Art ihrer Bereitstellung oder Nutzung in die Produkthaftung einbezogen. Damit gelte das Produkthaftungsrecht auch für die Haftung von Herstellern von Systemen künstlicher Intelligenz (KI-Systemen). 

Das neue Produkthaftungsrecht trage dem Umstand Rechnung, dass Hersteller häufig auch nach dem Inverkehrbringen noch Kontrolle über ihr Produkt ausüben, etwa durch Software-Updates oder durch die Anbindung an digitale Dienste, heißt es weiter. Damit seien sie auch noch zur Vermeidung von Fehlern in der Lage, „nach dem das Produkt den Herstellungsprozess verlassen hat, was zukünftig bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit zu berücksichtigen sein wird“. Open-Source-Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird, bleibe von der Produkthaftung ausgenommen.

Regelungen zu „wesentlich veränderten Produkten“

Zur Anpassung an die Kreislaufwirtschaft soll das neue Produkthaftungsrecht laut Entwurf Regelungen zu Produkten enthalten, die nach ihrem Inverkehrbringen wesentlich verändert werden. Beispielsweise könnten durch „Upcycling“ Produkte so umgestaltet werden, „dass sie ein geändertes Risikoprofil erhalten und infolgedessen haftungsrechtlich als neue Produkte anzusehen sind“. In diesem Fall ist es aus Sicht der Bundesregierung sachgerecht, dass derjenige als Hersteller haftet, der das wesentlich veränderte Produkt in Verkehr bringt. Er könne sich von der Haftung befreien, wenn er nachweist, dass der Fehler, der die Rechtsgutsverletzung verursacht hat, mit einem Teil des Produkts zusammenhängt, der von der Änderung nicht betroffen ist. 

Weiter heißt es in der Vorlage, in Zeiten globaler Wertschöpfungsketten seien zunehmend Produkte auf dem Unionsmarkt erhältlich, deren Hersteller außerhalb der Europäischen Union ansässig sind. Daraus könnten sich für geschädigte Personen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche ergeben. Deshalb sollen sie künftig neben dem Hersteller unter bestimmten Voraussetzungen auch weitere Akteure in Anspruch nehmen können, nämlich Importeure, Beauftragte des Herstellers, Fulfilment-Dienstleister, Lieferanten und bestimmte Anbieter von Online-Plattformen. 

Darüber hinaus enthält das neue Produkthaftungsrecht Regelungen über die Offenlegung von Beweismitteln und zur Beweislast, die Klägerinnen und Klägern die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erleichtern sollen und mit denen insbesondere auf die zunehmende Komplexität moderner Produkte reagiert werden soll. „Dabei müssen eine angemessene Balance der betroffenen Interessen und ein effektiver Schutz von Geschäftsgeheimnissen sichergestellt werden“, schreibt die Bundesregierung. (hau/04.03.2026)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Bodo Ramelow

Bodo Ramelow

© Die Linke Thüringen

Ramelow, Bodo

Bundestagsvizepräsident

()
Dr. Stefanie Hubig

Dr. Stefanie Hubig

© Peter Bajer

Hubig, Dr. Stefanie

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

()
Ulrich von Zons

Ulrich von Zons

© Ulrich von Zons/ Karin Lux

Zons, Ulrich von

AfD

()
Sebastian Steineke

Sebastian Steineke

© Sebastian Steineke/ Tobias Koch

Steineke, Sebastian

CDU/CSU

()
Dr. Till Steffen

Dr. Till Steffen

© Dr. Till Steffen/ Stefan Kaminski

Steffen, Dr. Till

Bündnis 90/Die Grünen

()
Donata Vogtschmidt

Donata Vogtschmidt

© Donata Vogtschmidt/ Heidi Scherm

Vogtschmidt, Donata

Die Linke

()
Nadine Heselhaus

Nadine Heselhaus

© Photothek Media Lab

Heselhaus, Nadine

SPD

()
Dr. Konrad Körner

Dr. Konrad Körner

© Dr. Konrad Körner/ Julia Durmann

Körner, Dr. Konrad

CDU/CSU

()
Johannes Rothenberger

Johannes Rothenberger

© Johannes Rothenberger/ Michael Kienzler

Rothenberger, Johannes

CDU/CSU

()
Bodo Ramelow

Bodo Ramelow

© Die Linke Thüringen

Ramelow, Bodo

Bundestagsvizepräsident

()

Dokumente

  • 21/4297 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts
    PDF | 651 KB — Status: 25.02.2026
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • Fundstelle im Plenarprotokoll (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Beschluss

  • Überweisung 21/4297 beschlossen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

  • Deutscher Bundestag, Internetredaktion
Recht

Novelle des Produkthaftungsrechts unterschiedlich bewertet

Zeit: Montag, 13. April 2026, 11 bis 13 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal E.700

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts“ (21/4297) wird von Sachverständigen unterschiedlich bewertet. Bei einer Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz am Montag, 13. April 2026, wurde die geplante 1:1-Umsetzung einer entsprechenden EU-Vorlage teils als zu weitgehend und teils als zu unambitioniert kritisiert. 

Regierungsentwurf zum Produkthaftungsrecht

Erstmals seit 1989 soll das deutsche Produkthaftungsrecht umfassend reformiert werden, heißt es in dem Gesetzentwurf. Vorgesehen ist unter anderem, Software – beispielsweise auch Künstliche Intelligenz (KI) – künftig „unabhängig von der Art ihrer Bereitstellung oder Nutzung in die Produkthaftung einzubeziehen“. 

Zur Anpassung an die Kreislaufwirtschaft enthält der Entwurf Regelungen zu Produkten, die nach ihrem Inverkehrbringen wesentlich verändert werden. Wenn der Hersteller eines Produkts außerhalb der EU ansässig ist, sollen künftig unter bestimmten Voraussetzungen auch weitere Akteure der Lieferkette haften. Darüber hinaus enthält das neue Produkthaftungsrecht Regelungen, die die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erleichtern sollen. 

Gefährdung des Wirtschaftsstandorts Deutschland

Julian Kulaga von der Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) kritisierte in seiner Stellungnahme, der Entwurf gehe materiellrechtlich über die unionsrechtlichen Vorgaben hinaus, indem er den Anwendungsbereich „über das erforderliche Maß ausweitet“. 

Andererseits bleibe der Regierungsentwurf in prozessrechtlicher Hinsicht hinter den vom Unionsrecht vorgesehenen Möglichkeiten zurück und lasse für das deutsche Recht zugeschnittene prozessuale „Safeguards“ vermissen, die die Geschäftsgeheimnisse und damit die Innovationsfähigkeit deutscher Unternehmen schützen könnten. Dies könne zu einer Verteuerung der erfassten Produkte und im Ergebnis zu einer Gefährdung des Wirtschaftsstandorts Deutschland innerhalb der Europäischen Union führen, warnte er.

Vorgerichtlicher Auskunfts- und Offenlegungsanspruch

Nicht weitgehend genug sind die Regelungen zur Auskunfts- und Offenlegungspflicht aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbandes. Dessen Vertreter Felix Methmann forderte, einen vorgerichtlichen Auskunfts- und Offenlegungsanspruch zu schaffen, der mit einer prozessualen Durchsetzungsmöglichkeit verknüpft sein müsse. Wenn die Voraussetzungen für diesen Anspruch vorliegen, der potenziell Haftbare dem Verlangen aber nicht nachkommt, sollte es seiner Stellungnahme zufolge eine gebundene Entscheidung des Gerichts auf Anordnung der Herausgabe geben. 

Würden sich künftig Vorkommnisse zeigen, die die Notwendigkeit von Entschädigungssystemen nahelegen, muss der Gesetzgeber aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverband darauf reagieren. Die Ansprüche dürften nicht staatlich getragen werden. Vielmehr solle ein Entschädigungsfonds – ähnlich dem Deutschen Reisesicherungsfonds – eingerichtet werden. 

Verständnis für den von Methmann kritisierten Verzicht auf Offenlegungsansprüche gegen Dritte zeigte Prof. Dr. Gerhard Wagner von der Humboldt-Universität Berlin. Es sei zweifelhaft, ob der nationale Gesetzgeber befugt gewesen wäre, eine entsprechende Regelung einzuführen, befand er. Für einen vorprozessualen Anspruch besteht aus Sicht Wagners „wenig praktisches Bedürfnis“. Das innerprozessual zur Verfügung stehende Offenlegungsrecht werde seinen Schatten auf die vorprozessuale Phase werfen und dem Beklagten einen Anreiz geben, Beweismittel offenzulegen, „um den Geschädigten gegebenenfalls von einer aussichtslosen Klage abzuschrecken“, so Wagner. 

Soweit der Hersteller oder sonstige Verantwortliche das Offenlegungsbegehren des Geschädigten nicht freiwillig erfüllt, sei dieser gut beraten, sogleich eine Schadensersatzklage zu erheben und in deren Rahmen die Offenlegung zu erzwingen, anstatt den mühsamen Weg der Stufenklage zu beschreiten.

„Fundamentale Ausweitungen der Haftung“

Kritik an der erfolgten 1:1-Umsetzung gab es von Prof. Dr. Dr. h. c. Christiane Wendehorst von der Universität Wien. Die Vorstellung, durch den Verzicht auf gesetzgeberische Gestaltung besonders wirtschafts- und innovationsfreundlich zu agieren, sei „größtenteils ein Fehlschluss“, urteilte sie. Die Rechtsprechung sei jenseits des Anwendungsbereichs des Gesetzes schließlich nicht gehindert, die Produzentenhaftung auf der Basis der deliktischen Generalklauseln selbst auszugestalten. 

Durch Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr könne so letztlich ein Haftungsregime entstehen, das der Produkthaftung nicht unähnlich sei. Insbesondere neue Pflichten des Produktsicherheitsrechts könnten dabei auch zu neuen und nicht vollends absehbaren Haftungsrisiken führen. Hier mehr Rechtssicherheit zu schaffen, wäre im Interesse aller beteiligten Akteure gewesen, befand Wendehorst. 

Prof. Dr. Martin Schmidt-Kessel von der Universität Bayreuth konstatierte, das gleich an einer ganzen Reihe von Punkten „fundamentale Ausweitungen der Haftung“ stattfänden. Kritisch bewertete er, dass die Bundesregierung die Reform in einem eigenständigen Produkthaftungsgesetz regeln will, statt sie systematisch ins Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) zu integrieren. 

Mit Blick auf den „persönlichen Anwendungsbereich“ war Schmidt-Kessel der Ansicht, dass die Formulierung „berufliche Zwecke“ dazu führe, dass künftig auch arbeitnehmerisch genutzte Sachen und Daten aus dem Schutzbereich herausfallen könnten. Er schlug daher vor, dies auf „selbständig berufliche Zwecke“ zu begrenzen und die Zweiteilung zwischen privater und beruflicher Nutzung grundsätzlich zu überdenken. 

Vermutungsregeln zu Fehler, Kausalität und Schaden

Der Deutsche Anwaltsverein (DAV) hält seine bereits 2022 geäußerte Kritik an der EU-Produkthaftungsreform aufrecht, machte DAV-Vertreter Rupert Bellinghausen deutlich. Der deutsche Gesetzgeber habe wegen der Vollharmonisierung kaum Spielraum und übernehme viele unbestimmte Rechtsbegriffe, was zu Unsicherheiten führe. Besonders kritisch seien neue Vermutungsregeln zu Fehler, Kausalität und Schaden, die das Zivilrecht stark veränderten.

Aus Sicht des DAV braucht es mehrere Klarstellungen. So sei in Paragraf 1 die Ergänzung „Gesundheit“ überflüssig und sollte daher gestrichen werden. In Paragraf 2 müsse der Softwarebegriff präzisiert und ausdrücklich auf KI-Systeme ausgeweitet werden. Die Haftungsprivilegierung für Open-Source-Software sei zudem unklar, schwer abzugrenzen und missbrauchsanfällig. (hau/13.04.2026)

Dokumente

  • 21/4297 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts
    PDF | 651 KB — Status: 25.02.2026
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Tagesordnung

  • Tagesordnung der 31. Sitzung - 13. April 2026, 11:00 Uhr - öffentliche Anhörung

Sachverständigenliste

  • Liste der Sachverständigen

Stellungnahmen

  • 21(6)74a - Stellungnahme Julian Kulaga
  • 21(6)74b - Stellungnahme Felix Methmann
  • 21(6)74c - Stellungnahme Prof. Dr. Gerhard Wagner
  • 21(6)74d - Stellungnahme Prof. Dr. Dr. h.c. Christiane Wendehorst
  • 21(6)74e - Stellungnahme Prof. Dr. Martin Schmidt-Kessel

Weitere Informationen

  • Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
  • 21/4297 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts
    PDF | 651 KB — Status: 25.02.2026
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21(26)15-3 - Gutachtliche Stellungnahme des PBnEZ

Herausgeber

  • Deutscher Bundestag, Internetredaktion
  1. Startseite
  2. Dokumente
  3. Texte (2021-2026)
  4. 2026
zurück zu: Texte (2021-2026) ()
  • Instagram-Kanäle

    • Bundestag (Externer Link, Link öffnet ein neues Fenster)
    • Bundestagspräsidentin (Externer Link, Link öffnet ein neues Fenster)
  • LinkedIn
  • Mastodon-Kanäle

    • Bundestag (Externer Link, Link öffnet ein neues Fenster)
    • hib-Nachrichten (Externer Link, Link öffnet ein neues Fenster)
  • WhatsApp
  • YouTube
  • Hilfe
  • Kontakt
  • Inhaltsübersicht
  • Instagram-Kanäle

    • Bundestag (Externer Link, Link öffnet ein neues Fenster)
    • Bundestagspräsidentin (Externer Link, Link öffnet ein neues Fenster)
  • LinkedIn
  • Mastodon-Kanäle

    • Bundestag (Externer Link, Link öffnet ein neues Fenster)
    • hib-Nachrichten (Externer Link, Link öffnet ein neues Fenster)
  • WhatsApp
  • YouTube
  • Barrierefreiheit
  • Datenschutz
  • Impressum

© Deutscher Bundestag

Ausdruck aus dem Internet-Angebot des Deutschen Bundestages

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw16-pa-recht-produkthaftung-1164692

Stand: 19.04.2026