Digitales

Moderate Expertenkritik am Bundeserprobungsgesetz-Entwurf

Zeit: Mittwoch, 20. Mai 2026, 14 bis 16 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal E.600

Sachverständige haben am Mittwoch, 20. Mai 2026, in einer Anhörung des Digitalausschusses überwiegend für den Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zur „Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Erprobung von Innovationen in Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen Lernens“ (21/218(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) und den Entwurf eines Änderungsantrags der beiden Fraktionen zum Gesetzentwurf plädiert. Die Kritik am Gesetzentwurf, der nun „Bundeserprobungsgesetz“ heißen soll, bezog sich mehrheitlich auf einzelne Detailregelungen.

Mit den Änderungen an dem Gesetzentwurf, der sich seit Ende Mai 2025 im parlamentarischen Verfahren befindet, sollen unter anderem Regelungen zu Definitionen von Reallaboren, zu Experimentierklauseln sowie zu regulatorischem Lernen festgeschrieben werden. Ziel ist der Ausbau zu einem umfassenden Bundeserprobungsgesetz, wie aus dem Änderungsantrag hervorgeht. So sollen unter anderem Genehmigungsprozesse innovationsfreundlicher werden und ein strukturierter Wissenstransfer soll gewährleisten, dass Praxiserkenntnisse zügig in die Gesetzgebung einfließen und Zukunftslösungen den Weg in den Markt finden. Zudem sollen Behörden von starren bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften abweichen können und es sollen neue rechtliche Experimentierklauseln geschaffen werden, die durch zusätzliche Artikel in sieben Fachgesetzen implementiert werden sollen.

Expertin: Reallabore nicht als Einzelprojekte befristen

Lajla Fetic vom appliedAI Institute for Europe, die auf Vorschlag der SPD-Fraktion zur Anhörung eingeladen wurde, teilte ihre Erfahrungen aus der Praxis beim Aufbau von Reallaboren. Der Entwurf gehe grundsätzlich in die richtige Richtung und schaffe Erprobungsräume, regele aber noch nicht ausreichend, wie aus erfolgreichen Erprobungen verlässliche Änderungen der Verwaltungspraxis, des Marktwissens und des Rechtsrahmens entstünden, sagte Fetic. 

Reallabore könnten ihr Potenzial nur dann entfalten, wenn sie nicht als „befristete Einzelprojekte“ verstanden würden. Das Gesetz müsse daher vom Erprobungsgesetz zu einem „echten Lern-, Transfer- und Transformationsgesetz“ weiterentwickelt werden. Fetic wies auch darauf hin, dass Reallabore die Tätigkeit von Behörden grundlegend verändern und eine dialogischere, lernorientierte und experimentieroffene Verwaltungspraxis erfordern, wofür Behörden befähigt werden müssten. Sie plädierte außerdem dafür, erfolgreiche Lernerfahrungen schneller rückzukoppeln und die Prüffrist einer möglichen Rechtsänderung auf sechs Monate zu verkürzen.

Experte sieht Ergänzungsbedarf beim wissenschaftlichen Lernen 

Prof. Dr. Manfred Hauswirth vom Fraunhofer-Institut für Offene Kommunikationssysteme FOKUS, der auf Vorschlag der Fraktion der CDU/CSU eingeladen worden war, begrüßte die Weiterentwicklung des bisherigen Ansatzes im Änderungsantrag. Die Einführung einer allgemeinen Erprobungsklausel sowie zusätzlicher fachgesetzlicher Experimentierklauseln sei wichtig, um den Innovations- und Wirtschaftsstandorts Deutschland zu stärken, betonte Hauswirth. Ergänzungsbedarf sehe er beim wissenschaftlichen Lernen und der Transferarchitektur des Gesetzes. 

So setze nachhaltiges regulatorisches und nicht-regulatorisches Lernen wissenschaftliche Begleitforschung voraus, die im Entwurf verankert werden sollte. Nötig seien zudem standardisierte wissenschaftliche Evaluations- und Wirkungsmodelle. Für die Vergleichbarkeit, Replizierbarkeit und Skalierbarkeit erfolgreicher Reallabore brauche es zudem einheitliche wissenschaftliche Evaluationskriterien, sagte der Sachverständige. Eine strukturierte und öffentlich zugängliche Bereitstellung von Erkenntnissen aus Reallaboren könne zudem den Wissenstransfer erheblich stärken, sagte Hauswirth.

allgemeine gesetzliche Grundlage für Reallabore angeregt

Prof. Dr. Christoph Krönke Lieb vom Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Wirtschaftsverwaltungsrecht, Nachhaltigkeits- und Technologierecht der Universität Bayreuth (eingeladen auf Vorschlag der Fraktion der CDU/CSU) sagte, der Entwurf zeige, dass der Gesetzgeber aktiv daran arbeite, die Verwaltung besser zu machen. Der Entwurf sei mit den maßgeblichen Vorgaben des höherrangigen Rechts vereinbar und die vorgesehene allgemeine Erprobungsklausel verstoße nicht gegen das Bestimmtheitsgebot oder den Wesentlichkeitsvorbehalt, sagte Krönke Lieb. Hier habe man sich für eine „vorsichtige Konstruktion“ entschieden, die noch weitreichender hätte ausfallen können. 

Beim Antrags- und Genehmigungsverfahren empfahl er, die Entscheidung des zuständigen Bundesministeriums beziehungsweise der obersten Landesbehörde ermessenslenkend zu steuern, indem die zu erwartende Optimierung, Aufwandreduzierung oder Digitalisierung als vorrangiger Gesichtspunkt gesetzlich vorgegeben wird. Er regte außerdem jenseits fachgesetzlicher Experimentier- und Erprobungsklauseln eine allgemeine gesetzliche Grundlage für die Durchführung von Reallaboren an.

Straffung von Verwaltungsverfahren in der Praxis

Dr. Ingmar Kumpmann vom Deutschen Gewerkschaftsbund (auf Vorschlag der Fraktion Die Linke) begrüßte, dass Reallabore und regulatorisches Lernen ermöglicht sowie einheitliche Kriterien und Verfahren entwickelt würden. Er wies jedoch auch auf die zu bewahrenden Schutzzwecke hin und begrüßte, dass im Änderungsantrag stehe, dass diese unangetastet blieben. 

Allerdings könne sich eine Straffung von Verwaltungsverfahren in der Praxis auch auf die Schutzzwecke auswirken. Um dem entgegenzuwirken, müssten Interessenvertretungen beteiligt werden, sagte Kumpmann. Dies betreffe etwa die Einrichtung und Begleitung, bei der immer Akteure der Zivilgesellschaft der jeweils betroffenen Themen - etwa Umweltverbände, Verbraucherschutzorganisationen oder Gewerkschaften - beteiligt werden sollten.

„Meilenstein der Entbürokratisierung“

Dr. Gisela Meister-Scheufelen, Dozentin an der Universität Potsdam und der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer sowie ehemalige Vorsitzende des Normenkontrollrats Baden-Württemberg, eingeladen auf Vorschlag der Fraktion der CDU/CSU, begrüßte den Entwurf als „wichtiges Instrument der guten Rechtsetzung.“ 

Das Vorhaben könne ein wichtiger Meilenstein der Entbürokratisierung oder Verwaltungsmodernisierung sein. Auch die sieben bereichsspezifischen Experimentierklauseln sowie die Möglichkeit für Landesbehörden, Anträge zu stellen, begrüße sie. Die Sachverständige verwies auf die Frage der Genehmigungen und darauf, wie es gelingen könne, ein „einheitliches innovationsfreundliches Mindset“ zu etablieren. Neben Qualifizierung sei hier Transparenz ein entscheidender Schlüssel, so Meister-Scheufelen.

Experte erwartet „überschaubare Innovationsdynamik“

Dr. Oliver Parodi vom Karlsruher Institut für Technologie (KIT), der auf Vorschlag der Grünen-Fraktion eingeladen worden war, sagte, er erwarte aufgrund der Komplexität in der Anwendung eine „überschaubare Innovationsdynamik.“ Das Gesetz benötige erhebliche flankierende Maßnahmen, wie Kampagnen zur Bekanntmachung, Schulungen oder Beratungsangebote. Einen wesentlichen Kritikpunkt sah Parodi im Begriff „Reallabor“, da sich die im Gesetzentwurf verwendete Definition stark von dem in der wissenschaftlichen Welt verbreiteten Begriff unterscheide. 

Das sei kontraproduktiv für die Ziele des Entwurfs, sagte Parodi. Zudem ignoriere der Entwurf das Leitbild der Nachhaltigkeit, zu dem sich Deutschland verpflichtet habe. So setze der Entwurf einseitig auf technologisch-ökonomische Innovation und Wirtschaftswachstum. Es fehle ein Adressieren sozialer, politischer und Systeminnovationen sowie von Transformationen, monierte Parodi. Dies gelte es zu korrigieren, indem Inhalte wie die Sustainable Development Goals 9 und 11 verankert und konkret dargelegt würden.

Geschwindigkeit und Planungssicherheit 

Carlo Zensus von Bitkom e.V, eingeladen auf Vorschlag der SPD, sah im Entwurf einen wichtigen Schritt hin zu einem Staat, der „Innovationen nicht nur reguliert, sondern ermöglicht“. Reallabore könnten an dieser Stelle eine „zentrale Brückenfunktion“ übernehmen und, sollte der Entwurf gut funktionieren, Schwachstellen in der Praxis erkennbar machen, sagte Zensus. 

Er betonte die Wichtigkeit von Geschwindigkeit und Planungssicherheit bei der Umsetzung und sprach sich für klare Soll-Fristen für erste Genehmigungen aus. Idealerweise müsse das Gesetz einen Mechanismus enthalten, der nach erfolgreicher Durchführung eines Reallabors automatisch die Änderung des Rechtsrahmens anstoße, schlug er vor. Wenigstens aber solle das Gesetz stärker für Transparenz sorgen, ob die Ergebnisse eines Reallabors zu einem geänderten Rechtsrahmen führen. (lbr/20.05.2026)