Bundesregierung will stärkeren Mieterschutz

Ein Gesetzentwurf und ein Antrag zum Mieterschutz stehen auf der Agenda des Bundestages. (© picture alliance / imageBROKER / Schoening)
Liveübertragung: Donnerstag, 9. Juli, 13.55 Uhr
Um stärkeren Mieterschutz geht es bei einer Parlamentsdebatte am Donnerstag, 9. Juli 2026. Grundlage dafür ist ein von der Bundesregierung angekündigter Gesetzentwurf „zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete“ sowie ein von der Linksfraktion avisierte Antrag mit dem Titel „Mietrechtsnovelle nachschärfen“. Beide Vorlagen sollen nach der halbstündigen Debatte den Ausschüssen überwiesen werden. Bei den weiteren Beratungen soll der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz die Federführung übernehmen.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Um der Mietpreisbremse mehr Geltung zu verschaffen, den Markt für langfristig anzumietende Wohnungen zu erweitern und so Mietende finanziell zu entlasten, will die Regierung die Ausnahme von Mieterschutzvorschriften bei der Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch durch eine klare zeitliche Grenze von sechs Monaten rechtssicherer ausgestalten. Unter bestimmten Voraussetzungen soll diese auf insgesamt acht Monate verlängert werden können.
Zudem soll künftig ausdrücklich geregelt werden, dass grundsätzlich nur ein am Zeitwert der Möbel orientierter Möblierungszuschlag verlangt werden kann. Hierfür soll eine klare Berechnungsmethode vorgesehen werden. Darüber hinaus soll für voll möblierte Wohnungen grundsätzlich eine Pauschale von zehn Prozent der Nettokaltmiete angesetzt werden können. Über diesen Zuschlag sollen laut Regierung Vermietende künftig verpflichtend Auskunft erteilen. Erfolge dies nicht, soll die Wohnung jedenfalls vorübergehend als unmöbliert vermietet gelten.
Begrenzung von Indexmietsteigerungen
Um im Fall starker Preissteigerungen Mietende mit Indexmietverträgen besser vor finanzieller Überforderung zu schützen, sollen zudem in angespannten Wohnlagen Indexmietsteigerungen begrenzt werden. Oberhalb einer Grenze von 3,0 Prozent jährlich sollen sie dem Entwurf zufolge nur noch zur Hälfte mieterhöhend geltend gemacht werden können werden.
Vorgesehen ist außerdem, dass Mietende künftig auch bei einer ordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs ihre Wohnung behalten können, wenn die Mietforderungen der Vermieterin oder des Vermieters durch Nachzahlung vollständig beglichen werden. Daher sollen die mieterschützenden Regelungen, die für die außerordentliche fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs gelten, insbesondere die sogenannte Schonfrist, einmalig auf die ordentliche Kündigung übertragen werden. (hau/29.06.2026)