Karlsruhe weist auf Pflicht zu zeit- und sachgerechter Wahlprüfung hin

Das Bundesverfassungsgericht hat seinen Sitz in Karlsruhe. (© picture alliance/dpa | Uli Deck)
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit einem am Donnerstag, 6. August 2026, veröffentlichten Beschluss eine Wahlprüfungsbeschwerde verworfen, dabei jedoch auf die Pflicht des Bundestages zur zeit- und sachgerechten Wahlprüfung hingewiesen (Aktenzeichen: 2 BvC 20 / 26).
Einwände gegen die Anwendung der Fünf-Prozent-Sperrklausel
Der Beschwerdeführer hatte mit seiner Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht ausschließlich Einwände gegen die Anwendung der Fünf-Prozent-Sperrklausel geltend gemacht. Der Bundestag hat über den Einspruch des Beschwerdeführers noch nicht entschieden. Er hat jedoch bereits in anderen Einspruchsverfahren unter Verweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2024 entschieden, dass gegen die Anwendung der Fünf-Prozent-Sperrklausel bei der Bundestagswahl 2025 keine Bedenken bestehen. Daher sei keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die vorliegende Wahlprüfungsbeschwerde notwendig, um zu dieser Frage eine zeit- und sachgerechte Durchführung des Wahlprüfungsbeschwerdeverfahrens sicherzustellen, teilt das Gericht mit.
Der Senat weist in seinem Beschluss vom 23. Juli 2026 jedoch darauf hin, dass die Wahlprüfung ihren Zweck, die Legitimation des Bundestages selbstständig abzusichern, nicht verfehlen dürfe. Die Zahl der Wahleinsprüche habe in den letzten beiden Wahlperioden erheblich zugenommen. Der Bundestag müsse die damit einhergehenden Herausforderungen bewältigen und habe die Pflicht, seiner Aufgabe der Wahlprüfung aus Artikel 41 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes zeitnah und sachgerecht nachzukommen.
Gericht rügt säumigen Bundestag
Wie es weiter heißt, habe die 2. Kammer des Zweiten Senats bereits im August 2025 festgestellt, das sich nicht ohne Weiteres erschließe, warum der 21. Deutsche Bundestag die für die Wahlprüfung erforderlichen Schnitte nicht unverzüglich nach seiner Konstituierung am 25. März 2025 eingeleitet habe. „Auch der Senat vermag einen zwingenden Grund für dieses Zuwarten nicht zu erkennen“, teilt das Gericht mit
Es sei auch nicht ersichtlich, so die Karlsruher Richterinnen und Richter, dass der Deutsche Bundestag hinreichende Anstrengungen unternommen hätte, Verzögerungen in der Einspruchsbearbeitung aufzuholen. Dies gelte nicht zuletzt im Vergleich mit dem 20. Deutschen Bundestag, der 14 Monate nach der Bundestagswahl über etwa 2.000 Einsprüche entschieden habe.
Davon ausgehend erschließe sich nicht ohne Weiteres, so das Gericht, warum der 21. Deutsche Bundestag 15 Monate nach der Bundestagswahl lediglich 450 der rund 1.000 Einsprüche habe erledigen können, zumal etwa die Hälfte dieser Einsprüche im Wesentlichen identisch gewesen seien und in einer knappen Beschlussempfehlung hätten zusammengefasst werden können. (vom/06.08.2026)