Das Parlament hat am Freitag, 6. November 2026, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur „Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen“ (21/7560(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) in einer vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (21/8947(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) beschlossen. Die Regierungsvorlage wurde mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen und die Linke bei Enthaltung der AfD angenommen.
Vorgesehen ist, in Paragraf 177 Absatz 8 Nummer 1 und Paragraf 250 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches neben Waffen und gefährlichen Werkzeugen künftig ausdrücklich auch gefährliche „Mittel“ zu erfassen. Keine Mehrheit fanden hingegen zwei Entschließungsanträge von Bündnis 90/Die Grünen (21/8972(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) und Die Linke (21/8973(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) sowie ein Änderungsantrag der Grünen (21/8971(Dokument, öffnet ein neues Fenster)).
SPD: Das ist überfällig
Für die SPD-Fraktion nannte es Sonja Eichwede „unglaublich wichtig und auch überfällig“, dass die vom Bundesgerichtshof festgestellte Strafbarkeitslücke nun geschlossen werde. „Wir schließen die Lücke. Wir sagen: Ein Tropfen, fünf Jahre!“, so die Sozialdemokratin.
Wer K.-o.-Tropfen einsetze, um eine Frau zu vergewaltigen, überschreite jede Grenze des Rechtsstaats. Eichwede verwies darauf, dass die Koalition in dieser Legislaturperiode ein großes Paket mit vielen Maßnahmen angehe, um Frauen besser vor Gewalt zu schützen.
AfD: Nachweisbarkeit der Taten verbessern
Für die AfD-Fraktion stellte Stephan Brandner einen Zusammenhang zwischen der Zuwanderung nach Deutschland und der „explosionsartigen“ Zunahme von Raub- und Sexualdelikten fest, „die im Umfeld der K.-o.-Tropfen dann eine Rolle spielen“.
Brandner kritisierte, dass der Gesetzentwurf der Bundesregierung, anders als ein ebenfalls vorliegender Gesetzentwurf des Bundesrates (21/551(Dokument, öffnet ein neues Fenster)), nicht zur Verbesserung des Opferschutzes beitrage. Wichtig sei, die Polizei zu schulen, um die Nachweisbarkeit der Taten zu verbessern. „Problem erkennt, Gefahr nicht gebannt“, sagte der Abgeordnete.
Union: Die Lücke wird nun geschlossen
Für die CDU/CSU-Fraktion sprach Susanne Hierl von einem wichtigen Tag und einem Gesetz, das hervorsteche: „Es ist ein Gesetz, das für die Opfer einen Unterschied macht.“ Die Taten, um die es gehe, seien besonders perfide, die Täter handelten mit „erheblicher krimineller Energie“, die Folgen für die Opfer seien gravierend.
So beschrieben Opfer immer wieder das „Gefühl des völligen Kontrollverlustes“ als sehr belastend. „Durch so eine Tat ändert sich für das Opfer alles, das ganze Leben und das auch oft lebenslang. Und das muss sich auch in der Strafandrohung widerspiegeln“, begründete die Christsoziale die Gesetzesverschärfung. Die Lücke werde nun geschlossen.
Grüne fordern Schutz vor Spiking
Für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen forderte Dr. Lena Gumnior weitergehende Maßnahmen zum Schutz gegen das sogenannte Spiking. Es fehle an erreichbaren Anlaufstellen und verlässlichen Strukturen, um sich etwa nach einer mutmaßlichen Tat in kürzester Zeit testen zu lassen. Daran ändere der Entwurf nichts.
Sie verwies zudem auf das grundsätzliche Problem einer „Rape Culture“, einer Kultur, die Frauen seit Jahrhunderten unterdrücke. Ein Gesetz allein werde diese Haltung nicht ändern. Das eigentliche Problem sei das „Selbstverständnis dieser männlichen Macht“, sagte die Grünen-Abgeordnete.
Linke: Aufklärung ist notwendig
Für die Fraktion Die Linke verwies Luke Hoß auf die Verurteilung eines Mannes in Berlin, der 14 Frauen mit K.-o.-Tropfen betäubt und vergewaltigt habe, sowie auf weitere Fälle und Recherchen zu Netzwerken von Vergewaltigern. Der Begriff Vergewaltigung allein erfasse nicht, was hier passiere.
„Den Tätern geht es darum, über Frauen vollständig verfügen zu können. Wir müssen deshalb von chemischer Unterwerfung sprechen“, sagte Hoß. Der Abgeordnete hob ebenfalls die Notwendigkeit von Aufklärung über die Mittel und ihre Nachweisbarkeit hervor. Auch eine vertrauliche Spurensicherung sei nötig.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Hintergrund des Gesetzentwurfes ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 2024, wonach über ein Getränk verabreichte narkotisierende Substanzen bei einem sexuellen Übergriff keine „gefährlichen Werkzeuge“ sind. Solche Fälle fallen im Sexualstrafrecht deshalb bislang unter einen Auffangtatbestand mit einer Mindeststrafe von drei statt fünf Jahren. Künftig sollen sie auch als „besonders schwere sexuelle Übergriffe“ gelten.
Als gefährlich sollen laut Entwurf Werkzeuge oder Mittel gelten, die im konkreten Fall geeignet sind, „erhebliche Verletzungen oder erhebliche gesundheitliche Schäden herbeizuführen“. Eine unmittelbare Einwirkung des Täters von außen soll dafür nicht erforderlich sein. Explizit führt die Bundesregierung in der Begründung aus, dass der Tatbestand damit auch K.-o.-Tropfen erfassen soll, die im Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung unter „Gift und andere gesundheitsschädliche Stoffe“ fallen.
Änderungen im Ausschuss
Auf Antrag der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD hat der Rechtsausschuss am Mittwoch, 4. November, den Gesetzeswortlaut geändert: In Paragraf 177 Absatz 8 Nummer 1 sollen die Wörter „bei der Tat“ durch „bei einer Tat nach den Absätzen 1 bis 7“ ersetzt werden. Damit soll klargestellt werden, dass die Regelung sämtliche Tatbestände des Paragrafen 177 erfasst, insbesondere mehraktige Konstellationen nach Absatz 5 Nummer 1.
Die Koalition reagiert damit nach eigenem Bekunden auf Einwände des Bundesrates, der vor Anwendungsschwierigkeiten und Strafbarkeitslücken gewarnt und eine Verabreichung „zur Ausführung der Tat“ als Tatbestandsmerkmal vorgeschlagen hatte.
Stellungnahme der Länderkammer
Der Bundesrat sieht in seiner Stellungnahme in den Tatbestandsmerkmalen „bei der Tat“ und „gefährliches Mittel“ hingegen die Gefahr „erheblicher Anwendungsschwierigkeiten“ in der Praxis. Zwischen der heimlichen Verabreichung von K.-o.-Tropfen und der späteren sexuellen Handlung beziehungsweise Wegnahme könnten mehrere Zwischenschritte liegen.
Daher sei nicht sicher, dass die Verabreichung als Verwendung „bei der Tat“ erfasst werde. Die Länderkammer schlägt stattdessen vor, auf die Formulierung „zur Ausführung der Tat“ sowie auf die bereits im Strafgesetzbuch verwendeten Begriffe „Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe“ zurückzugreifen.
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung lehnt in ihrer Gegenäußerung eine Änderung ihres Entwurfs ab. Ihr Konzept sei umfassender und solle abstrakt sämtliche Werkzeuge und Mittel erfassen, die die körperliche Unversehrtheit oder Gesundheit gefährden, darunter auch künftig auftretende, bislang nicht bedachte Begehungsformen. Zudem wird laut Bundesregierung „bewusst auf jegliche Subjektivierung des Tatbestandes“ verzichtet. Beim Vorschlag des Bundesrates müsste nach ihrer Auffassung bereits bei der Gabe der K.-o.-Tropfen eine „Ermöglichungsabsicht im Sinne des dolus directus 1. Grades“ hinsichtlich des sexuellen Übergriffs beziehungsweise der Wegnahme bestehen und nachgewiesen werden.
Auch die vom Bundesrat befürchtete zeitliche Lücke sieht die Bundesregierung nicht. Nach ständiger Rechtsprechung werde bereits mit dem Verabreichen der narkotisierenden Mittel „Gewalt“ im Sinne der einschlägigen Sexual- beziehungsweise Raubtatbestände ausgeübt. „Die Tatausführung hat daher zu diesem Zeitpunkt bereits begonnen“, heißt es in der Gegenäußerung. Eine fortwirkende Gewaltanwendung könne auch bei längeren Zeitspannen bis zur sexuellen Handlung oder Wegnahme vorliegen. Für den dafür erforderlichen „finalen Zusammenhang“ genüge Eventualvorsatz, heißt es in der Gegenäußerung. (scr/hau/06.11.2026)