Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte
Die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte ist eine Bundesbehörde mit Sitz in Bonn. Sie gewährt auf Antrag finanzielle Unterstützungsleistungen nach § 18 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) und Mittel aus dem neu geschaffenen bundesweiten Härtefallfonds (vgl. § 2 Abs. 1 StepVG). Seit 1955 unterstützt die Bundesrepublik auf der Grundlage des Häftlingshilfegesetzes (HHG) unter sich verändernden Bedingungen und in unterschiedlichem Ausmaß ehemalige politische Häftlinge der SBZ und der DDR.
Unterstützungsleistungen nach § 18 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
Die Unterstützung nach § 18 StrRehaG erfolgt ausschließlich in Form von Geldleistungen und grundsätzlich unabhängig von der sozialen Lage der Betroffenen. In den Organen der Stiftung wirken ehemalige politisch Verfolgte mit, damit bei der Beurteilung der Haft, ihren Auswirkungen und späteren materiellen und psychischen Folgen auf den Erfahrungshintergrund von unmittelbar Selbstbetroffenen zurückgegriffen werden kann. So werden die maßgeblichen Voraussetzungen und insbesondere die Höhe der Leistungen durch den Stiftungsrat und nicht den Gesetzgeber festgelegt.
Die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte unterstützt anerkannte Opfer von rechtsstaatswidriger Freiheitsentziehung in der SBZ und DDR sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – auch Hinterbliebene von verstorbenen ehemaligen politischen Häftlingen.
Wer ist anspruchsberechtigt?
- Anerkannte ehemalige politische Häftlinge, die in der DDR oder SBZ weniger als 90 Tage rechtsstaatwidrig in Haft waren. Hierzu zählen auch durch die sowjetische Besatzungsmacht rechtsstaatswidrig Internierte und (SMT-) Verurteilte. Personen, die in der DDR rechtsstaatswidrig außerhalb eines Strafverfahrens unter haftähnlichen Bedingungen untergebracht wurden (z. B. in der Psychiatrie).
- Hinterbliebene (Ehegatten, Eltern und Kinder) von verstorbenen politischen Häftlingen, wenn sie von den rechtsstaatswidrigen Maßnahmen unmittelbar mitbetroffen waren. Dies ist in der Regel der Fall, wenn Kinder zum Zeitpunkt der Haft bereits geboren waren bzw. die Ehe zu diesem Zeitpunkt geschlossen war. Bei nachweislich haftbedingtem Tod kann zudem eine erhöhte Unterstützung gewährt werden.
- Hinterbliebene von Personen, die bei der Niederschlagung des Aufstandes vom 17. Juni 1953 ihr Leben verloren, die auf dem Gebiet der SBZ/ DDR rechtsstaatswidrig hingerichtet wurden, auf der Flucht oder im Anschluss an die politisch motivierte Freiheitsentziehung an deren Folgen starben. Auch für diese Personengruppen sind höhere Leistungen vorgesehen.
- Nicht unterstützungsberechtigt sind Personen, bei denen im Rahmen des Antragsverfahrens festgestellt wird, dass bei ihnen selbst oder (im Falle Hinterbliebener) dem Verstorbenen sog. Ausschließungsgründe vorliegen, bspw. eine Tätigkeit als inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes.
Die Zahlung von Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich nicht vom Vorliegen einer wirtschaftlichen Bedürftigkeit abhängig. Sollte jedoch eine besondere finanzielle Notlage vorliegen, können auf freiwilliger Basis Angaben zu den persönlichen Verhältnissen gemacht werden.
Bundesweiter Härtefallfonds
Seit dem 1. Juli 2025 untersteht die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte der Aufsicht der SED-Opferbeauftragten.
Die Vergabe von Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds erfolgt auf Grundlage einer von der SED-Opferbeauftragten erlassenen Richtlinie. Mit dem neu eingerichteten bundesweiten Härtefallfonds ist ein einfaches und unbürokratisches Instrument auf Bundesebene geschaffen worden, das den Betroffenen von SED-Unrecht Zugang zu Hilfen ermöglichen soll. Die Stiftung ist berechtigt, Mittel von dritter Seite anzunehmen.
Potenziell Anspruchsberechtigte müssen aktuell noch ein wenig Geduld aufbringen, bis das notwendige Regelwerk und konkrete Antragsverfahren feststehen.
Sollten Betroffenen unsicher sein, ob die Voraussetzungen für eine Unterstützung vorliegen oder nicht, können sie sich – auch bei allen weiteren Fragen – an die Geschäftsstelle der Stiftung in Bonn wenden:
Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte
Menuhinstraße 6 53113 Bonn
Tel.: 0228 – 36 89 370
Fax: 0228 – 36 89 399
E-Mail: info@stiftung-hhg.de
MO – DO 9.00 – 15.30 Uhr
FR 9.00 – 13.30 Uhr