SED-Opferbeauftragte zu Gast beim Stiftungsrat der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge
Am 3. Juni 2025 kam der Stiftungsrat zu seiner letzten Sitzung vor dem Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelungen in der Gedenkstätte „Lern- und Gedenkort Kaßberg-Gefängnis“ zusammen.
Zum 1. Juli 2025 treten die vom Deutschen Bundestag beschlossenen Verbesserungen in den SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen in Kraft. Damit verbunden ist auch die Einrichtung eines bundesweiten Härtefallfonds für die Opfer politischer Verfolgung in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) und der DDR auf der Grundlage einer von der SED-Opferbeauftragten zu erlassenden Richtlinie. Für die Gewährung dieser neu geschaffenen Unterstützungsleistung wird die Stiftung für ehemalige politische Häftlinge zuständig sein, die zukünftig den Namen „Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte“ (StepV) tragen wird.
Auf der Tagesordnung der Sitzung stand vor allem die Einrichtung des Härtefallfonds. Die SED-Opferbeauftragte war als Gast eingeladen und stellte den anwesenden Stiftungsratsmitgliedern den aktuellen Stand der konzeptionellen Überlegungen vor.
Die Bundesbeauftragte hatte sich in den zurückliegenden Monaten seit dem Gesetzesbeschluss intensiv mit den Landesbeauftragten, Vertreterinnen und Vertreter der Opferverbände und der Beratungsstellen ausgetauscht, um möglichst viele Aspekte in der Erarbeitung der Richtlinie zu berücksichtigen.
Nach aktueller Planung soll Voraussetzung für die Antragsberechtigung beim bundesweiten Härtefallfonds eine Rehabilitierung nach den SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen oder eine Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) sein. Gleichzeitig sollte eine Antragsmöglichkeit für Angehörige und Hinterbliebene rehabilitierter Opfer bestehen.
Ebenso Voraussetzung für den Erhalt von Leistungen wird die wirtschaftliche Notlage der Betroffenen sein. Dies ist eine Anforderung, die sich unter anderem aus dem gesetzlichen Rahmen ergibt. Bei der Festlegung der Bedürftigkeitskriterien soll auf die bei der Mehrheit der ostdeutschen Härtefallfonds und den jetzigen Leistungen der Häftlingshilfe-Stiftung geltenden Regelungen zurückgegriffen werden, um sich so einem bundesweit einheitlichen Standard anzunähern. Bei Angehörigen sollen wiederum engere Kriterien bei der Bedürftigkeit gelten.
Eine erneute Antragstellung soll, wie bei der Mehrheit der Fonds der ostdeutschen Länder, nicht ausgeschlossen werden. Ebenso sollte der zuvor erfolgte Erhalt von Mitteln aus einem Härtefallfonds der Länder grundsätzlich keinen Ausschlussgrund darstellen. In beiden Fällen jedoch soll die Beantragung von Mitteln erst 24 Monate nach Erhalt der letzten Leistung aus einem Härtefallfonds der Länder oder dem bundesweiten Härtefallfonds möglich sein. Die Leistungshöhe sollte in der Regel 5.000 Euro bei Betroffenen sowie 2.500 Euro bei Hinterbliebenen und Angehörigen nicht übersteigen. Auch hier erfolgt eine Orientierung an den Härtefallfonds der Länder.
Ausgehend von den Erfahrungen in den ostdeutschen Ländern sollten den Betroffenen Leistungen insbesondere gewährt werden für gesundheitsfördernde Maßnahmen, Therapien sowie medizinische Hilfen. Gedacht sei hier insbesondere auch an die Fortsetzung erfolgreicher Therapien, die von den Krankenkassen nur für einen eng begrenzten Zeitrahmen übernommen worden sind und an die Unterstützung für Fahrten zu den von den Kassen bewilligten Psychotherapien, die wegen des Angebotsmangels nicht am Wohnort stattfinden können.
Ebenso soll Unterstützung gewährt werden für die Schaffung oder den Erhalt von selbstbestimmten Wohn- und Lebensmöglichkeiten, für die Unterstützung durch technische Hilfen im Alltag, insbesondere bei körperlichen Einschränkungen und für Maßnahmen zur Verbesserung der Mobilität der Betroffenen, sowie zur Anschaffung von Kommunikationshilfen, die die soziale Teilhabe fördern. Ein besonderes Anliegen der SED-Opferbeauftragten ist, dass der Fonds auch Unterstützung für Reisekosten gewährt, um den Besuch von Gedenkstätten und Erinnerungsorten sowie Veranstaltungen zu ermöglichen, die dem Prozess der persönlichen Schicksalsklärung und der Vernetzung mit weiteren Betroffenen dienen können.
Für die Opfer von politisch motiviertem Freiheitsentzug, die in besonderer Weise mit den Folgen der Inhaftierung belastet sind, soll ergänzend die Möglichkeit einer Beantragung von Leistungen für Erholungsreisen (mit bei Bedarf einer Begleitperson), Bekleidungsgeld und Sterbevorsorge bestehen. Die Opferbeauftragte stellt immer wieder fest, dass gerade die ehemaligen politischen Häftlinge besonderen Belastungen ausgesetzt sind. Mit den auf sie zugeschnittenen Zusatzleistungen werde man ihren besonderen Schicksalen besser gerecht. Im StepVG ist festgelegt, dass die Stiftung berechtigt ist, Mittel von dritter Seite anzunehmen. Diese Mittel können für Unterstützungsleistungen auf der Grundlage einer weiteren von der SED-Opferbeauftragten erlassenen Richtlinie verwendet werden.
In der entsprechenden Richtlinie für die Verwendung von Drittmitteln plant die SED-Opferbeauftragte, dass diese Mittel, insbesondere für die dargestellten besonderen Bedarfe der strafrechtlich Rehabilitierten verwendet werden. Zudem sollen diese Mittel ergänzend beim Härtefallfonds insgesamt zum Einsatz kommen, sollten die zur Verfügung stehenden Mittel in einem Haushaltsjahr ausgeschöpft sein und andernfalls keine weiteren Bewilligungen im entsprechenden Jahr möglich sein.
Im anschließenden inhaltlichen Austausch erhielt die Opferbeauftragte viele wichtige Hinweise, welche sie bei der weiteren Erstellung der Richtlinie zum Härtefallfonds einbeziehen wird.
Der Tagungsort hätte für die Sitzung des Stiftungsrates, bei der der bundesweite Härtefallfonds, im Mittelpunkt stand, aus Sicht der Opferbeauftragte nicht besser gewählt sein können: „Das Kaßberg-Gefängnis in Chemnitz ist als einstiger Abwicklungsort des Häftlingsfreikaufs aufseiten des ostdeutschen Regimes ein wichtiger Erinnerungsort an das SED-Unrecht und die deutsche Teilung. Für die meisten der mehr als 33.000 politischen Gefangenen, die zwischen 1962/1963 und 1989 von der Bundesregierung aus der Haft in der DDR freigekauft wurden, ging es von hier aus in die Freiheit. Der Gebäudekomplex diente zudem als Untersuchungshaftanstalt der Staatssicherheit und zuvor der sowjetischen Geheimpolizei NKWD/MGB. In der Zeit des Nationalsozialismus waren im Kaßberg-Gefängnis Angehörige unterschiedlicher Verfolgtengruppen eingesperrt.“
In der Führung durch die vor eineinhalb Jahren eröffnete neue Dauerausstellung mit der wissenschaftlichen Leiterin der Gedenkstätte Steffi Lehmann wurde deutlich, welch besondere Bedeutung der Ort insbesondere für die Häftlinge hat, die heute in Westdeutschland leben. Gerade für diese Zielgruppe ist der bundesweite Härtefallfonds, der erstmals auch Betroffenen aus Westdeutschland Zugang zu unbürokratischen Hilfen bietet, ein wichtiges Instrument zu ihrer Unterstützung.