Neuer Stiftungsrat nimmt die Arbeit auf

Katrin Budde, Petra Morawe, Andrea Rugbarth, Dieter Dombrowski und Niels Schwiderski (v.l.n.r.)
nach der Stiftungsratssitzung am 6. November 2025. (© Team Zupke)
Im Sommer 2025 ist das Gesetz über die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte in Kraft getreten. Mit dem neuen Gesetz hat der Deutsche Bundestag die Grundlage für die Einrichtung des neuen bundesweiten Härtefallfonds geschaffen und die SED-Opferbeauftragte beauftragt, eine Richtlinie für die Vergabe der Leistungen zu erlassen. Mit dem neuen Gesetz ist die Aufsicht über die Stiftung vom Bundesinnenministerium auf die SED-Opferbeauftragte übergangen. Zudem sieht das Gesetz eine Neubesetzung des Stiftungsrates vor.
So tagte am 6. November 2025 der Stiftungsrat erstmals in neuer Zusammensetzung und stellte zugleich inhaltliche und personelle Weichen für die Gremien der Stiftung. So wählte der Stiftungsrat den Leiter der Geschäftsstelle der SED-Opferbeauftragten Niels Schwiderski zum Stiftungsratsvorsitzenden und Dieter Dombrowski, Vorsitzender der Union der Opferverbände Kommunistischer Gewaltherrschaft e. V. (UOKG), zum stellvertretenden Vorsitzenden. Zur neuen Vorsitzenden des Vorstandes wurde die frühere Landesministerin und langjährige Kulturausschussvorsitzende des Deutschen Bundestages Katrin Budde gewählt. Weitere Vorstandsmitglieder sind weiterhin Petra Morawe, Carla Ottmann und Andrea Rugbarth. Alle drei arbeiten seit Jahren im Vorstand der Stiftung und stehen so in besonderer Weise für Kontinuität und das über die Jahre gewachsene Wissen.
Gleichzeitig dankte der Stiftungsrat Dr. Detlev Rein, der über viele Jahre erst als Stiftungsratsmitglied und in Folge als Vorstandsvorsitzender die Arbeit der Stiftung geprägt hatte.
Neben den Wahlen zum Stiftungsratsvorstand und Stiftungsvorstand wurden zu den bisher Tätigen zudem noch weitere Mitglieder für den Bewilligungsausschuss der Stiftung gewählt. Dem Bewilligungsausschuss gehören neben ehemals politisch Verfolgten auch Expertinnen und Experten im Sozialen Entschädigungsrecht und in der Beratung von SED-Opfern an.
Bisher entschied der Bewilligungsausschuss über die Vergabe der Leistungen nach § 18 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, eine Leistung für politische Häftlinge mit Haftzeiten unter 90 Tagen und für deren Hinterbliebene. Zur neuen Aufgabe des Bewilligungsausschusses gehört nun die Entscheidung über die Vergabe von Leistungen aus dem neuen Härtefallfonds.
Anspruchsberichtigt für den bundesweiten Härtefallfonds sind in Deutschland lebende Betroffene von SED-Unrecht. Sie müssen nach den SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen rehabilitiert sein (strafrechtlich, beruflich oder verwaltungsrechtlich) oder eine Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) vorlegen können und sich gleichzeitig in einer wirtschaftlichen Notlage befinden. Für Angehörige oder Hinterbliebene gilt, dass sie ausschließlich als Angehörige oder Hinterbliebene von Betroffenen politischen Freiheitsentzuges bei gleichzeitiger wirtschaftlicher Notlage antragsberechtigt sind.
Die Höhe der Leistung kann bis zu 5.000 Euro für die Betroffenen sowie bis zu 2.500 Euro für Hinterbliebene und Angehörige betragen. Ausgehend von den Erfahrungen der Härtefallfonds in den ostdeutschen Ländern werden den Betroffenen Leistungen für gesundheitsfördernde Maßnahmen wie Therapien sowie medizinische Hilfen gewährt. Ebenso sind Zahlungen für die Schaffung oder den Erhalt von selbstbestimmten Wohn- und Lebensmöglichkeiten, für die Unterstützung durch technische Hilfen im Alltag, insbesondere bei körperlichen Einschränkungen, und für Maßnahmen zur Verbesserung der Mobilität der Betroffenen sowie zur Anschaffung von Kommunikationshilfen, die die soziale Teilhabe fördern, möglich. Auch Aus- und Fortbildungen, die den Betroffenen in der DDR aus politischen Gründen versagt wurden, oder Reisekosten, um den Besuch von Gedenkstätten und Veranstaltungen zu ermöglichen, die u. a. der Vernetzung mit weiteren Betroffenen dienen, werden gefördert.
Zusätzliche Leistungen sieht der Fonds für die Opfer von politisch motiviertem Freiheitsentzug vor. Einmalig können hier auch Leistungen für Erholungsreisen in Höhe von 1000 Euro und für Bekleidung in Höhe von 500 Euro beantragt werden. Ihre Angehörigen können als Hinterbliebene auch Hilfen für die Kosten der Beerdigung Betroffener erhalten.
Die Richtlinie und das Antragsformular finden Betroffene auf der Internetseite der Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte unter www.stepv.de. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stiftung stehen gern für eine persönliche Beratung zur Verfügung und unterstützen beim Ausfüllen des Antrags.