Gesetzliche Grundlagen und Aufgaben

Die Polizei beim Deutschen Bundestag (© DBT)
Gesetzliche Grundlage
Der Deutsche Bundestag ist ein eigener Polizeibezirk, in dem die Bundestagspräsidentin beziehungsweise der Bundestagspräsident das Hausrecht und die Polizeigewalt ausübt.
Durch die Verankerung dessen im Grundgesetz (Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG) wird die Zuständigkeit anderer Polizeibehörden im Bereich des Deutschen Bundestages ausgeschlossen. Der Bundestag ist dadurch auch vor einer Einflussnahme durch Exekutive und Judikative geschützt. Staatsanwaltschaft und Richter können erst nach Genehmigung durch den Bundestagspräsidenten im Parlamentsbereich tätig werden.
Der verfassungsrechtliche Rang der parlamentarischen Polizeigewalt stellt auch die Ermächtigungsgrundlage für Grundrechtseingriffe dar. Dennoch arbeitet die Polizei des Bundestages mit anderen Polizeibehörden vor Ort eng zusammen.
Neben der Polizeigewalt übt der Parlamentspräsident auch das Hausrecht aus, wodurch ihm alle zivilrechtlichen Rechte zufallen, die sich aus dem Eigentum der öffentlichen Hand an den Liegenschaften des Deutschen Bundestages ergeben.
Die Polizeibeamten des Bundestages sind gemäß § 1 Absatz 2 Bundespolizeibeamtengesetz Polizeivollzugsbeamte des Bundes. Sie tragen zur Amtsbezeichnung den Zusatz „beim Deutschen Bundestag“ und gehören der Bundestagsverwaltung an. Gemäß § 129 I Bundesbeamtengesetz ist der Bundestagspräsident Oberste Dienstbehörde.
Zuständigkeit
Zuständig sind die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte für alle Gebäude, Räume und Grundstücke, die der Verwaltung des Bundestages unterstehen (§ 7 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages). Dazu gehören die Gebäude und Grundstücke, in beziehungsweise auf denen die Arbeit des Bundestages, seiner Gremien und seiner Verwaltung regelmäßig stattfindet. Die Auslegung des Begriffes „Gebäude des Bundestages“ erfolgt funktional und orientiert sich an Sinn und Zweck der Polizeigewalt des Präsidenten.
Tagt das Parlament oder ein Gremium des Bundestages an einem anderen Ort in der Bundesrepublik Deutschland ist auch dort die Bundestagspolizei zuständig. Dies gilt auch für internationale Tagungen oder Konferenzen außerhalb der Bundestagsgebäude, zu denen der Bundestagspräsident eingeladen hat. Durch die Übertragung der Polizeigewalt auf den Bundestagspräsidenten werden Liegenschaften, die der Bundestag zeitweise nutzt, aus der Kompetenz der ansonsten zuständigen Landespolizei herausgenommen.
Wo die exakte räumliche Grenze bei solchen Anlässen anzusetzen ist, wird jeweils nach Sinn und Zweck der Polizeigewalt ermittelt.
Aufgaben

(© DBT/Marc Beckmann)
Hauptaufgabe der Polizei beim Deutschen Bundestag ist die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bundestagsbereich sowie der Schutz aller anwesenden Personen. Sie sorgt für einen störungsfreien Ablauf der Sitzungen des Parlaments und seiner Gremien – insbesondere der Plenarsitzungen sowie der Ausschuss-, Fraktions- und Ältestenratssitzungen.
Die Parlamentspolizei sorgt auch für einen sicheren Ablauf von internationalen, auf Einladung des Bundestagspräsidenten stattfindenden Veranstaltungen – zum Beispiel bei Nato-Konferenzen und Jahrestagungen der Interparlamentarischen Union.
Die Besuche von ausländischen Staatsoberhäuptern und Delegationen beim Deutschen Bundestag werden von der Polizei vorbereitet und begleitet.
Auch für die Verfolgung von Straftaten und die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bundestagsbereich ist die Polizei beim Deutschen Bundestag zuständig. Nach ersten Maßnahmen des Polizeivollzugsdienstes übernimmt die Kriminalpolizei die weitere Bearbeitung und übersendet die Ergebnisse nach Abschluss der Ermittlungen an die in Berlin dafür zuständige Staatsanwaltschaft.