18.01.2021 Inneres und Heimat — Antwort — hib 78/2021

Parlamentarische Staatssekretäre und öffentliche Ehrenämter

Berlin: (hib/STO) Die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter durch Parlamentarische Staatssekretäre begründet die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/25597) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/25089). Darin verweist die Bundesregierung auf eine im „Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre“ enthaltende Sollvorschrift, die das Absehen der Bekleidung eines öffentlichen Ehrenamtes während der Amtszeit regele.

Hiervon könne sie Ausnahmen zulassen, schreibt die Bundesregierung weiter. Öffentliche Ehrenämter zeichneten sich unter anderem dadurch aus, „dass sie durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes ausgestaltet sind und öffentlichen Interessen dienen“. Darüber hinaus gelte als öffentliches Ehrenamt auch jede Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, in welche die oder der Betreffende behördlich bestellt oder durch Wahl berufen ist.

Die unentgeltliche Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben in einem öffentlichen Ehrenamt liegt der Antwort zufolge grundsätzlich im Interesse der Bundesregierung. Die Vorschrift diene der Vermeidung von Ämterhäufungen und eventuellen Interessenkollisionen. Von der Ausnahmemöglichkeit werde seitens der Betroffenen nur restriktiv Gebrauch gemacht.

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