27.01.2021 Arbeit und Soziales — Antwort — hib 110/2021

Sanktionen im Asylbewerberleistungsgesetz

Berlin: (hib/CHE) Die Bundesregierung verteidigt die im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) festgelegten Sanktionierungen von Leistungen. Das wird in ihrer Antwort (19/26032) auf eine Große Anfrage (19/21107) der Fraktion Die Linke deutlich. Die Regierung führt unter anderem aus: „Die im AsylbLG enthaltenen temporären Leistungsminderungen verfolgen unter anderem die übergeordneten Ziele der Förderung der Mitwirkung im asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren sowie die Verhinderung rechtsmissbräuchlichen Leistungsbezugs. Hinsichtlich der Gewährung von Gesundheitsleistungen ist zu berücksichtigen, dass unter verfassungskonformer Auslegung des Paragrafen 1a Absatz 1 Satz 2 AsylbLG im Rahmen der Gesundheitspflege auch Gesundheitsleistungen erbracht werden können, die über den in Paragraf 4 AsylbLG geregelten Leistungsumfang hinausgehen, soweit diese unerlässlich sind.“ Die Bundesregierung betont weiter, dass sie die pauschale Auffassung, dass Leistungskürzungen bei Minderjährigen und Kindern „stets unzulässig“ seien, nicht teile. Zu berücksichtigen sei, dass die Voraussetzungen der Leistungsminderungen bei Minderjährigen und Kindern „im Regelfall nicht vorliegen dürften“. Außerdem sei das AsylbLG regelmäßig nicht anwendbar auf unbegleitete Minderjährige, schreibt die Regierung.

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