15.05.2024 Inneres und Heimat — Antwort — hib 321/2024

KI-generierte kinderpornographische Inhalte im Internet

Berlin: (hib/STO) Um die Gefahr von durch Künstliche Intelligenz (KI) hergestelltem kinderpornografischen Material im Internet geht es in der Antwort der Bundesregierung (20/11301) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/11048). Danach können durch die Bundesregierung keine validen Aussagen über die Höhe des tatsächlichen Aufkommens von durch KI erstellten Darstellungen sexualisierter Gewalt an Kindern getroffen werden.

Die über die Melde- und Beschwerdestellen gemeldeten sowie polizeilich bekannten KI-generierten Inhalte seien bisher gemessen an den realen kinderpornographischen Inhalten als eher gering einzustufen, schreibt die Bundesregierung weiter. Von internationalen Organisationen wie dem „National Center for Missing and Exploited Children“ (NCMEC) sei bekannt, „dass solches Material im Umlauf ist und dass die Menge des Materials grundsätzlich ansteigt“.

Wie die Bundesregierung zugleich ausführt, können Taten, die mittels KI erstellte kinderpornographische Inhalte zum Gegenstand haben, „nach geltender Rechtslage angemessen sanktioniert werden“. Die Herstellung eines kinderpornographischen Inhalts sei gemäß Paragraf 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Strafgesetzbuches (StGB) zwar nur dann strafbar, wenn der Inhalt ein tatsächliches Geschehen wiedergibt. „Ist die Herstellung mit einem anschließenden Besitz verbunden, was zumeist der Fall sein dürfte, ist indessen wiederum eine Strafbarkeit nach Paragraph 184b Absatz 3 StGB gegeben“, heißt es in der Vorlage weiter.

Beabsichtigt der Täter bei der Herstellung des kinderpornographischen Inhalts eine Verbreitung oder das Zugänglichmachen an eine andere Person, kommt laut Bundesregierung zudem eine Strafbarkeit wegen dieser Vorbereitungshandlung gemäß Paragraph 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 StGB in Betracht. Schließlich ist der Antwort zufolge auch „das Unternehmen des Abrufens oder des Sich-Verschaffens kinderpornographischer Inhalte, die ein wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben“, gemäß Paragraph 184b Absatz 3 StGB strafbar.

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