29.05.2024 Familie, Senioren, Frauen und Jugend — Antwort — hib 351/2024

Regierung verteidigt Bundesprogramm „Demokratie leben!“

Berlin: (hib/CHE) Die Bundesregierung verteidigt die Zielsetzung und das Auswahlverfahren bei der Förderung von Projekten im Rahmen des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ als demokratisch legitimiert. In einer Antwort (20/11502) auf eine Kleine Anfrage (20/11317) der AfD-Fraktion erläutert sie: „Zur Projektauswahl bei der Förderung gibt es grundsätzlich thematische Ausschreibungen, sogenannte 'Interessenbekundungsverfahren'. In einem Auswahlverfahren begutachten Sachverständige die Interessenbekundungen und bewerten sie anhand von festgelegten Kriterien. Wichtig ist, dass ein Projekt innovativ, modellhaft und zielorientiert ist.“ Es müsse Kooperations- und Netzwerkpartner einbinden und zum jeweiligen Themenbereich passen. Aus der Begutachtung ergebe sich dann die Förderpriorität einzelner Projekte. Die Projekte würden auf dieser Basis ausgewählt und zur Antragstellung aufgefordert. Den Rahmen für die Antragsbewertung gebe die Bundeshaushaltsordnung (BHO) vor. „Die abschließende Entscheidung über die Förderung trifft auf vorgenannter Grundlage das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Für die Bestätigung der seitens der Fachebene des Ministeriums vorgeschlagenen Förderentscheidungen gilt der Dienstweg, so dass die finale Entscheidung über die Förderung durch die Hausleitung erfolgt. Damit ist eine demokratische Legitimation gewährleistet.“

Die Regierung fügt hinzu, dass es in Einzelfällen vorkommen könne , dass die (potenziellen) Zuwendungsempfänger die Vorgaben des Bundesprogramms zum Beispiel in Hinblick auf das Einbringen ausreichend hoher Eigen- oder Drittmittel nicht oder nicht mehr einhalten (können) und dennoch aufgrund fachlicher Erwägungen eine (Weiter-)Förderung erhalten können. „Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen das Bundesinteresse an der Durchführung der Projekte so hoch ist, dass mangels geeigneter Alternativen von den Vorgaben der Richtlinie zur Förderung von Projekten der Demokratieförderung, der Vielfaltgestaltung und zur Extremismusprävention - unter Rückgriff auf die Ausnahmeklauseln - und/oder der Fördergrundsätze in begründeten Einzelfällen abgewichen werden kann.“ Die Anzahl der notwendigen Abweichungen werde statistisch nicht erfasst.„

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