Union und SPD wollen Mietpreisbremse verlängern
Berlin: (hib/SCR) Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD haben den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn“ (21/322) vorgelegt. Ziel des Entwurfs ist es, die sogenannte Mietpreisbremse bis zum Jahr 2029 zu verlängern. Aktuell ist die Regelung bis zum 31. Dezember 2025 befristet. Die Mietpreisbremse begrenzt in ausgewiesenen Gebieten den Anstieg der Miete bei der Neuvermietung einer Wohnung.
Die erste Lesung des Entwurfs ist für Donnerstag, den 5. Juni 2025, geplant. Der Entwurf der Fraktionen entspricht dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, den das Bundeskabinett in seiner Sitzung am 28. Mai beschlossen hatte.
Die Verlängerung wird in dem Entwurf mit den weiter stark ansteigenden Wiedervermietungsmieten in Ballungszentren begründet, der Mietwohnungsmarkt sei weiterhin angespannt. „Ein Auslaufen der Mietpreisbremse zum 31. Dezember 2025 würde zu einem Anstieg der Wiedervermietungsmieten führen, die in der Gesamtschau mit den hohen Energiekosten und dem gestiegenen allgemeinen Preisniveau insbesondere Menschen mit niedrigem Einkommen und zunehmend auch Durchschnittsverdienerinnen und -verdiener, vor allem Familien mit Kindern, aus ihren angestammten Wohnvierteln verdrängen können“, heißt es weiter.
Die sogenannte Mietpreisbremse ist in Paragraf 556d des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt. Sie erlaubt es den Landesregierungen, „Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten“ per Rechtsverordnung auszuweisen. Als angespannt gilt ein Wohnungsmarkt demnach, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung „zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist“. Dies ist laut Norm etwa der Fall, wenn die Miete in dem betroffenen Gebiet deutlich stärker steigt als im bundesweiten Durchschnitt oder die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt.
In diesen Gebieten darf die Miete bei einer Neuvermietung zu Beginn laut Gesetz höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Abweichungen von dieser Regelung greifen etwa nach einer umfassenden Modernisierung oder wenn die bisherige Miete bereits über der nach der Mietpreisbremse zulässigen Höhe lag. Gänzlich ausgenommen von der Regelung sind Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden.
Der Entwurf sieht neben der Verlängerung der Frist vom 31. Dezember 2025 bis zum 31. Dezember 2029 auch eine Streichung der bisher vorgeschriebenen maximalen Geltungsdauer der Rechtsverordnung von höchstens fünf Jahren vor. Die Streichung wird in dem Entwurf mit dem Umstand begründet, dass sich die zeitliche Begrenzung schon aus der Fristsetzung ergebe.