Aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei Schuldunfähigkeit
Berlin: (hib/STO) Um aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber schuldunfähigen Ausländern geht es in der Antwort der Bundesregierung (21/809) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (21/543). Darin erkundigte sich die Fraktion unter anderem danach, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, „um gegenüber ausländischen Personen aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu ergreifen, wenn diese aufgrund schuldunfähiger Begehung einer schweren Gewalttat nicht strafrechtlich verurteilt wurden“.
Wie die Bundesregierung dazu ausführt, gehört zu den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, die in Fällen schuldunfähiger Begehung einer schweren Gewalttat in Betracht kommen, insbesondere die Ausweisung. Dabei könnten Ausländer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden, sofern durch ihren Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder andere erhebliche öffentliche Interessen gefährdet sind.
Ob es zu einer Ausweisung kommt, entscheide die Ausländerbehörde unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, heißt es in der Antwort weiter. Komme sie zu der Überzeugung, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise die Interessen des Ausländers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, müsse sie die betroffene Person ausweisen. In diese Abwägung werde insbesondere einbezogen, wie lange sich die betroffene Person bereits in der Bundesrepublik aufhält, welche familiären, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsland bestehen, welche Folgen die Ausweisung für Familienangehörige oder Lebenspartner hätte und ob die Person sich rechtstreu verhalten hat.
Zugleich weist die Bundesregierung darauf hin, dass eine Ausweisung zunächst nur zum Verlust eines Aufenthaltsrechts führe und der Vollzug der durch die Ausweisung entstandenen Ausreisepflicht durch Abschiebung erfolge, die wiederum weitere Schritte, unter anderem eine Abschiebungsandrohung, voraussetze.
Hat das Gericht im Rahmen eines normalen strafrechtlichen Verfahrens oder eines Sicherungsverfahrens für den schuldunfähigen Ausländer als Maßregel der Besserung und Sicherung die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet, kann die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde den Angaben zufolge von der Vollstreckung dieser Maßregeln absehen und den Weg für eine Abschiebung frei machen, „so dass der Ausländer auch schon während des Maßregelvollzugs abgeschoben werden kann“, Die Beendigung des Maßregelvollzugs müsse nicht abgewartet werden.