Entwurf zum Länderanteil am Infrastruktur-Sondervermögen
Berlin: (hib/SCR) Die Bundesregierung hat den „Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen“ (21/1085) in den Bundestag eingebracht.
Mit dem Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG) sollen die Voraussetzungen für die Verwendung von bis zu 100 Milliarden Euro geschaffen werden, die den Ländern gemäß Artikel 143h des Grundgesetzes aus dem Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ zur Verfügung gestellt werden. Die Mittel sollen laut Entwurf beispielsweise in Bildungs-, Verkehrs- oder Gesundheitsinfrastruktur, Digitalisierung oder Energieversorgung fließen.
Die Verteilung auf die Länder erfolgt laut Entwurf in Anlehnung an den Königsteiner Schlüssel. So soll etwa Nordrhein-Westfalen rund 21 Prozent der Mittel erhalten, Bayern 15,7 Prozent und Baden-Württemberg 13,1 Prozent. Die Länder sollen jeweils selbst festlegen, wie viel der Mittel für kommunale Infrastrukturen verwendet werden soll. Laut Entwurf sollen die Länder dabei „die Bedürfnisse finanzschwacher Kommunen besonders berücksichtigen“.
Förderfähig sind laut Entwurf ausschließlich investive Maßnahmen mit einem Mindestvolumen von 50.000 Euro. Die Bewilligung von Investitionsmaßnahmen muss demnach bis Ende 2036 erfolgen, eine Verwendung ist unter Bedingungen bis Ende 2043 möglich.
Der Entwurf enthält zudem Regelungen zur „Sicherstellung der zweckentsprechenden Mittelverwendung“. Auch Berichtspflichten der Länder sollen eingeführt werden.
Der Bundesrat hat in seiner 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 Stellung genommen. Er begrüßt das Gesetz grundsätzlich, fordert aber unter anderem eine stärkere Flexibilität bei der Mittelverwendung, etwa durch Wegfall der bundesgesetzlichen Vorgabe zur Berücksichtigung finanzschwacher Kommunen oder die Zulassung von Zinsverbilligungen. Er bittet zudem um Klarstellungen zu Planungs- und Baunebenkosten sowie zur Berichterstattung. Die konkrete Umsetzung des Gesetzes soll im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern geregelt werden.
Die Bundesregierung lehnt einen Großteil der Änderungswünsche ab. Sie verweist auf die Verantwortung der Länder für die ordnungsgemäße Mittelverwendung und auf die haushalts- und EU-rechtlichen Anforderungen. Zugleich kündigt sie an, einige Klarstellungen - etwa zu Begleitkosten - im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung umzusetzen.
Der Nationale Normenkontrollrat hat in seiner Stellungnahme keine grundsätzlichen Einwände gegen das Gesetz, empfiehlt jedoch, bereits im Gesetz Kriterien für Erfolgskontrollen zu formulieren und die Chancen einer gemeinsamen digitalen Plattform für die Mittelbewirtschaftung zu nutzen.
Die Bundesregierung hat den Entwurf in der Kabinettssitzung am 2. Juli 2025 beschlossen und dem Bundesrat zugeleitet. Laut Tagesordnung soll der Entwurf am Freitag, dem 12. September 2025, in erster Lesung im Bundestag beraten werden.